Deportation upheld: No concrete risk of persecution or torture for Sri Lankan national.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the deportation order against an individual from Sri Lanka, finding that while the initial asylum claim's factual basis was questionable and partially contradictory, the individual did not face a concrete risk of persecution or torture upon return. The court determined that the individual had a viable internal relocation option in Colombo, supported by evidence of past residency, a social contact, language skills, and the ability to obtain travel documents, thus concluding that deportation was permissible, reasonable, and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG; Deportation upheld: No concrete risk of persecution or torture for Sri Lankan national: The court determined that the individual had a viable internal relocation option in Colombo, supported by evidence of past residency, a social contact, language skills, and the ability to obtain travel documents, thus concluding that deportation was permissible, reasonable, and feasible.
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KI-generiertCited for the imposition of costs on the appellant.
Cited as the basis for not granting provisional admission, as the deportation was deemed permissible, reasonable, and possible.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4939/2008/wif {T 0/2}
Urteil vom 9. November 2010
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren ..., Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 / N _______.
D-4939/2008
Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
2. Dezember 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 10. Dezember 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am 12. Dezember 2006 um Asyl nachsuchte. Am 4. Januar 2007 wurde er vom BFM summarisch befragt. Die Anhörung fand am 29. Januar 2007 statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der tamilischen Minderheit anzugehören und aus X._______/Jaffna zu stammen. Als Händler habe er Waren von Colombo nach Jaffna ge bracht. Seit 2004 habe er die LTTE logistisch unterstützt. Im Frühjahr 2005 sei er durch die Sicherheitskräfte festgenommen, befragt und am Abend wieder freigelassen worden. Im August 2006 sei ihm bei einer Kon - trolle der Armee die Identitätskarte abgenommen worden. Diese Massnahme sei erfolgt, weil sein Name auf einer behördlichen Liste ge - standen sei. Man habe ihn aufgefordert, in einem Armeelager vorzusprechen. Da er befürchtet habe, bei dieser Gelegenheit wie einige Freunde inhaftiert und gefoltert zu werden, sei er der Aufforderung nicht nachgekommen und nach einem Aufenthalt in Colombo schliesslich ausgereist. Die Polizei habe ihn in X._______ gesucht.
B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es vorab aus, die Vorbringen seien nicht asylrelevant. Hätten ihn die Soldaten tatsächlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt, wäre er auf der Stelle festgenommen und nicht bloss zum Verhör aufgeboten worden. Zudem sei nach diesem Vorfall nicht intensiv nach ihm gesucht worden. Die Festnahme vom Frühjahr 2005 habe für ihn ebenfalls keine drastischen Konsequenzen gehabt. Be - gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen sei mithin zu verneinen. Überdies verfüge er betreffend allfällige Nachteile in Jaffna in Colombo über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Ausserdem bestünden wegen widersprüchlicher und realitätsfremder Aussagen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Schliesslich habe er keine schlüssigen Belege für die geltend gemachte Identität eingereicht. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erachtete das BFM aufgrund einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative namentlich in Colombo für zulässig, zumutbar und möglich.
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C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 beantragte der Beschwerde führer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 3, 4 und 5. Das BFM sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung machte er geltend, in Colombo über keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu verfügen. Er sei erst Ende 2004 in sein Hei - matland zurückgekehrt und habe sich dann vor Ort zwar offiziell re gistrieren lassen. Jetzt herrsche aber Bürgerkrieg verbunden mit einer deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage auch in Colombo. Dort verfüge er über kein Beziehungsnetz. Die von ihm als Tante bezeichnete dortige Bezugsperson sei lediglich die Mutter eines guten Schulfreundes. Die Wohnung, die er in ihrem Haus bezogen habe, sei jetzt wieder vermietet. Im Weiteren habe er der Vorinstanz bisher we - sentliche Umstände verschwiegen; so namentlich seine Auslandaufenthalte und die familiären Verhältnisse. Alle seine Angehörigen seien ins Ausland geflohen. Die Familie und mithin auch er stünden deshalb generell unter dem Verdacht, mit der LTTE zu kooperieren. Unter anderem sei sein Vater tatsächlich für die LTTE tätig gewesen. Der Vollzug der Wegweisung ins Heimatland erweise sich entsprechend auch als unzulässig. Der Eingabe lagen Ausweiskopien von Angehörigen und der Familie der Bezugsperson in Colombo bei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Vernehmlassung vom 11. August 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
F. Am 20. September 2010 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Dokumenten, welche vom Zivilstandsamt an die Asylbehörden übermittelt worden waren. Er nahm dazu am 1. Oktober 2010 Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach - verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Verfügung des BFM vom 23. Juli 2008 ist gemäss den eindeutigen Rechtsbegehren soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung betreffend in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser Konstellation ist entgegen dem Beschwerdeantrag die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu über prüfen, zumal der Antrag in keiner Weise begründet wird und sich auch aus den Akten keine Gründe für das Absehen von der Wegweisung ergeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG).
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4. In der Beschwerde werden weitere Abklärungen durch die Rekursinstanz beantragt (Abklärungen vor Ort; Zeugeneinvernahme). Für eine Entscheidfindung erweist sich der Sachverhalt gemäss nachfolgenden Darlegungen indes als hinreichend erstellt. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsmaxime der Behörde ihre Grenze in der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht des Betroffenen findet. Das Eingeständnis des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 25. Juli 2008, seine mehrjährigen Auslandaufenthalte in Deutschland und England bisher verschwiegen zu haben, lässt sein Aussageverhalten deshalb als generell problematisch erscheinen.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Die Vorinstanz weist im (hier nicht angefochtenen) Asylpunkt aber zu - recht und ausführlich darauf hin, dass die angebliche Verfolgung offensichtlich nicht konkret drohe. Generell fällt im Übrigen auf, dass die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers über weite Strecken stereotyp wirken und keine Realkennzeichen aufweisen (vgl. u.a. A 9/19 S. 9 und 14 f.). Durch die blosse Behauptung in der Be schwerde, wegen der Flucht der gesamten Familie ins Ausland bestehe aus behördlicher Sicht der generelle Verdacht der LTTE-Unterstützung, sind nach wie vor keine Elemente, die eine konkret drohende Verletzung der zitierten Normen als gegeben erscheinen lassen würden, er - kennbar.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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5.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publizierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nordoder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Man - nar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nordoder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
5.3.3 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheitsund Men - schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – ent - wickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Gross-
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raum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
5.3.4 In casu ist für den Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen. Anzufügen ist wiederum, dass sein problematisches Aussageverhalten generell den Verdacht aufkommen lässt, er habe in Bezug auf seine soziale Situation in Colombo möglicherweise zusätzlich begünstigende Faktoren verschwiegen. Unbestritten ist jedoch, dass er im Jahre 2004 respektive 2005 dort an einer offiziellen Adresse ange - meldet war, was unter anderem aus dem eingereichten Führerschein hervorgeht.
Die von ihm wiederholt als Tante bezeichnete Person soll zwar nicht eine solche im verwandtschaftlichen Sinne sein; unbesehen dieser doch etwas nachgeschobenen Erklärung vermochte er aber offenbar auch Anfang September 2006 bis zur Ausreise im Dezember 2006 wieder dort zu wohnen (A 9/19 S. 12). Im Zusammenhang mit der mittlerweile abgebrochenen Ehevorbereitung des Beschwerdeführers in der Schweiz befinden sich zwei Schreiben dieser Bezugsperson in den Akten, welche jedenfalls eine gewisse familiäre Nähe zum Beschwerdeführer erkennen lassen.
Von der Schweiz aus soll er zudem in telefonischem Kontakt mit ihr gestanden sein (A 9/12 S. 7). Ei - ne Wiederansiedlung in Colombo bei ihr oder mit ihrer Unterstützung an einem anderen Ort der Stadt erscheint so als durchaus realistisch, auch wenn die von ihm ursprünglich benützte Wohnung zwischenzeitlich anderweitig vermietet worden sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über Erfahrung als Händler und Kenntnisse meh rerer Sprachen. Die Schulausbildung dauerte elf beziehungsweise zwölf Jahre (A 1/11 S. 2). Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht geltend gemacht.
Hinzu kommt, dass er sich gemäss dem übermittelten Reisepass dieses Dokument am 4. Juni 2009 offenbar problemlos in Colombo ausstellen lassen konnte. Seine Erklärung in der Eingabe vom 1. Oktober 2010, die Schweiz während des Asylverfahrens nicht verlassen zu haben, ist nicht weiter zu überprüfen, kann doch nach dem Festgestellten ohnehin davon ausgegangen werden, dass gegen ihn keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestanden respektive bestehen. Unter all diesen Umständen sollte es ihm möglich sein, sich in Colombo erneut niederzulassen und sich dort wieder eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage aufzubauen.
Daran vermögen die wenig stichhaltigen Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien von Ausweisdokumenten offensichtlich nichts zu ändern.
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5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu - ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr (zusätzlich) notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be - zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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