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D-4908/2015 • BVGer D-4908/2015 KI-generiert

Federal Administrative Court Upholds Asylum Refusal Due to Lack of Credible Persecution Claims

Geschäftsnummer D-4908/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A family sought asylum in Switzerland after fleeing their home country, alleging persecution due to a land dispute and subsequent traffic accidents attributed to the opposing party. The Federal Administrative Court denied their asylum claims, finding that their fears of persecution were not credible or asylum-relevant. The court reasoned that the applicants had not demonstrated state persecution and that the state had taken steps to investigate the incidents, thus fulfilling its protection obligations. Therefore, the court upheld the decision to refuse asylum and ordered the family's deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG; Federal Administrative Court Upholds Asylum Refusal Due to Lack of Credible Persecution Claims: The Federal Administrative Court denied their asylum claims, finding that their fears of persecution were not credible or asylum-relevant. The court reasoned that the applicants had not demonstrated state persecution and that the state had taken steps to investigate the incidents, thus fulfilling its protection obligations. Therefore, the court upheld the decision to refuse asylum and ordered the family's deportation.

Schlagwörter

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Grundsatz der Nichtzurückweisung asylrelevante Verfolgung Familienwegweisung nicht-administrative Streitigkeit Staatsschutz Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

This provision defines who qualifies as a refugee and was the primary legal basis for the court's decision that the applicants did not meet the criteria for refugee status.

Art. 44 AsylG

This article governs the consequences of an asylum application being rejected, specifically leading to expulsion, and was cited in relation to the court's affirmation of the SEM's expulsion order.

Art. 5 AsylG

This provision establishes the principle of non-refoulement and was applied by the court to determine that it did not apply in this case due to the lack of proven asylum-relevant danger.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

These paragraphs relate to the imposition of costs and were applied to order the applicants to pay the court costs.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision concerns the jurisdiction and grounds for appeal in asylum matters and was cited in the context of the court's final ruling.

Art. 49 VwVG

This provision defines the scope of review in administrative law and was cited in the context of the court's final ruling.

Art. 83 Abs. 1–4 AuG

These paragraphs regulate the conditions under which temporary admission is granted, particularly when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and were used to reject the applicants' request for temporary admission.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This article concerns the granting of free legal aid and was cited in relation to the rejected applications for free legal aid.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4907/2015 und D-4908/2015

Urteil vom 24. August 2015

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Albanien (N_______), und F._______, geboren (...), Albanien (N_______), z.Z. im Transit Flughafen I._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);

Verfügungen des SEM vom 7. August 2015 / N_______ und N_______.

D-4907/2015 und D-4908/2015

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer A._______ gemeinsam mit seiner Ehefrau B._______, ihren Kindern D._______, E._______ und C._______ sowie dem ledigen Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, – alles albanische Staatsangehörige – am 29. Juli 2015 von G._______ herkommend den Flughafen I._______ erreichte,

dass die Vorgenannten am 30. Juli 2015 am Flughafen I._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchten, dass ihnen noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens I._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie deren Bruder am 31. Juli 2015 zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrem Reiseweg und zu ihren Identitätsund Reisepapiere sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden,

dass sodann am 4. August 2015 die Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer A._______ zu seinen Asylgründen vorbrachte, nach dem Machtwechsel im Jahr 1992 sei ein Grundstück seines Grossvaters – das vom früheren kommunistischen Regime beschlagnahmt worden sei – von den Behörden einem neuen Eigentümer zugeteilt worden, was zu einem langjährigen Streit mit dem neuen, unrechtmässigen Eigentümer geführt habe,

dass sich in dieser Zeit unerklärliche Verkehrsunfälle ereignet hätten, so sei er in den Jahren (...), (...) und (...) auf seinem Motorrad von einem anderen Fahrzeug angefahren worden, wobei der jeweilige Unfallverursacher unerkannt habe flüchten können,

dass er überzeugt sei, hinter den Unfällen steckten der unrechtmässige Landeigentümer beziehungsweise dessen Söhne, dass dieser auch für den tödlichen Verkehrsunfall seines Bruders im Jahr (...) verantwortlich sei,

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dass er zwei Monate vor seiner Ausreise von einem anderen Fahrzeug angefahren worden sei und dabei mehrere Verletzungen erlitten und sein Wagen grossen Schaden genommen habe,

dass die Polizei ermittelt habe und die Täterschaft bestraft worden sei, indes sein Verdacht, dass der Landeigentümer der eigentliche Urheber der Unfälle sei, von der Justiz nicht habe bestätigt werden können, dass er sich vor diesem Hintergrund und aus Furcht um sein Leben zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass er bereits im Jahr (...) in H._______ um Asyl ersucht habe, sich jedoch zur Rückkehr in sein Heimatland entschlossen habe, da ihm eine Familienzusammenführung verwehrt geblieben sei, dass sich die Vorbringen der Ehefrau B._______ im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes stützen,

dass der Bruder der Beschwerdeführerin, F._______, geltend machte, auch er sei vom Konflikt seines Schwagers betroffen, da er, wenn es wegen des Grundstückes zu Konflikten gekommen sei, jeweils seine Schwester und deren Kinder zu sich geholt habe, dass er die Namen der verfeindeten Personen und den Stand des Grundstückstreites nicht kenne,

dass er vor (...) Jahren, als er mit dem Bruder seines Schwagers auf einem Motorrad unterwegs gewesen sei, von einem unbekannten Fahrer mit einem Auto angefahren worden sei, wobei sie Verletzungen erlitten hätten, dass der Bruder seines Schwagers ein Jahr später erneut von einem Auto angefahren worden sei und diesen Unfall nicht überlebt habe, dass er vor (...) Monaten, als er mit dem Velo unterwegs gewesen sei, von maskierten Männern angehalten und beschuldigt worden sei, seinem Schwager zu helfen,

dass er der Polizei weder den Unfall vor (...) Jahren noch die Drohungen gemeldet habe,

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dass es sodann zu seinen Aufgaben gehöre, seine Schwester zu verteidigen, weshalb er sich in die Angelegenheiten seines Schwagers habe einmischen müssen und damit selbst gefährdet gewesen sei, und er sich deshalb entschlossen habe, gemeinsam mit seiner Schwester und deren Familie das Land zu verlassen,

dass für die weiteren Angaben der Beschwerdeführenden auf die Akten verwiesen werden kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird,

dass das SEM mit Verfügungen vom 7. August 2015 – je eröffnet durch Vermittlung der Flughafenpolizei am 9. August 2015 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens I._______ sowie den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Fax-Beschwerden vom 13. August 2015 (Faxeingang), deren Begründung in einer Fremdsprache gehalten ist, beim Bundesverwaltungsgericht beantragten, die Entscheide des SEM seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

dass am 14. August 2015 (Poststempel) die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der Beschwerdebegründung eingereicht wurde.

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser bei

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Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingaben als fristund formgerecht erweisen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerden einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die vorliegenden Verfahren D-4907/2015 und D-4908/2015 aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, und sie als glaubhaft gemacht gilt, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

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dass das SEM in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asyl nicht stand, dass sie keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hätten,

dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizeiund Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten,

dass sich die albanischen Behörden gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers mit dem Grundstückstreit befasst hätten, so sei der Fall erstinstanzlich vor Gericht entschieden worden und heute vor dem Appellationsgericht hängig,

dass bezüglich der Verkehrsunfälle festzuhalten sei, dass es sich beim Verdacht, dass K._______ hinter den Vorfällen stecke, um Mutmassungen handle, welche mit keinen weiteren Angaben oder Beweismitteln untermauert würden,

dass zudem aus den Aussagen hervorgehe, dass die Polizei nach jedem Vorfall ermittelt und im letzten Fall auch die Täter festgenommen habe, weshalb den albanischen Behörden nicht vorgeworfen werden könne, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein, dass der Staat offenbar geeignete Massnahmen getroffen habe, um dem Beschwerdeführer Schutz und Unterstützung zu gewähren, dass sich gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers F._______ die albanischen Behörden mit der Grundstückstreitigkeit befasst hätten und die Polizei auch nach dem Tod des Bruders seines Schwagers ermittelt habe,

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dass er betreffend den Verkehrsunfall und die Drohungen unbekannter Männer auf Anzeigen bei den albanischen Behörden verzichtet habe, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen,

dass er sich gemäss dem Subsidiaritätsprinzip den im Zusammenhang mit dem umstrittenen, in L._______ gelegenen Grundstück stehenden, lokal beschränkten Schwierigkeiten durch einen Aufenthalt in seinem Heimatdorf M._______ entziehen könne,

dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Albanien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass dieser Einschätzung des SEM beizupflichten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden zu verweisen ist,

dass die Beschwerdeführenden Übergriffe von Seiten privater Dritter, mithin eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, geltend machen, dass eine Person, die in ihrem Heimatland ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 f. mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18),

dass der Schutz als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 S. 1018; EMARK 2006 Nr. 18),

dass das SEM vorliegend zutreffend festgestellt hat, dass von einer funktionierenden und für die Beschwerdeführenden zugänglichen Schutzinfrastruktur in ihrem Heimatland auszugehen ist, da insbesondere der Be-

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schwerdeführer A._______ explizit erklärte, dass die albanischen Behörden in sämtlichen Fällen ermittelte und die albanische Polizei bei jedem Unfall vor Ort gewesen ist (vgl. N 646 639 A17/14 S. 8), dass feststeht, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen ist,

dass die Beschwerdeführenden zudem keine konkreten Anhaltspunkte anführen, der allenfalls benötigte Schutz würde ihnen von den albanischen Behörden aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund verweigert, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden somit – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – flüchtlingsrechtlich nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind,

dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der bereits bekannte

Sachverhalt wiederholt aufgeführt und an der Wahrheit der gemachten Angaben festgehalten wird, indessen eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM nicht stattfindet, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde den Einwand der fehlenden Asylrelevanz nicht zu entkräften vermögen beziehungsweise nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermögen,

dass ergänzend festzuhalten ist, dass die geltend gemachten Übergriffe des neuen Eigentümers auch in Albanien als strafbare Handlungen gelten, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden, dass es keine Hinweise dafür gibt, der albanische Staat würde derartige Übergriffe, wie sie von den Beschwerdeführenden beschrieben worden sind, dulden oder stützen,

dass er vielmehr im Rahmen seiner Möglichkeiten seiner Schutzpflicht nachkommt,

dass bei dieser Sachlage dem sinngemässen Begehren, es sei eine Verhandlung durchzuführen, nicht zu entsprechen ist, dass auch der Eingang von in Aussicht gestellten, nicht näher bezeichneten Dokumenten nicht abzuwarten ist, da diese zu keiner anderen Erkenntnis führen würden, zumal das SEM die Vorbringen unter dem Aspekt der

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Asylrelevanz prüfte (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2),

dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – unter Verweis auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen des SEM – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und sie über gültige Reisepapiere verfügen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass demnach eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),

dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen und auch sonst nicht zu beanstanden sind (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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