Refugee Status Appeal Dismissed Due to Lack of Credibility and Forged Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision to reject an asylum claim and order deportation. The appellant claimed to have been deported from Ethiopia to Eritrea and subsequently fled to Sudan due to fear of persecution by Eritrean authorities. However, the court found her account lacked credibility due to inconsistencies in her statements, the use of forged identity and membership documents, and evidence contradicting her claim of deportation from Ethiopia at the time stated. Consequently, the court concluded that the appellant had not substantiated her refugee status and that the deportation order was lawful.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Refugee Status Appeal Dismissed Due to Lack of Credibility and Forged Documents: The appellant claimed to have been deported from Ethiopia to Eritrea and subsequently fled to Sudan due to fear of persecution by Eritrean authorities. However, the court found her account lacked credibility due to inconsistencies in her statements, the use of forged identity and membership documents, and evidence contradicting her claim of deportation from Ethiopia at the time stated. Consequently, the court concluded that the appellant had not substantiated her refugee status and that the deportation order was lawful.
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KI-generiertThe provision is cited as the basis for determining refugee status, which the court found was not met by the applicant.
The provision is cited as the basis for requiring refugee status to be proven or at least made credible, which the court found the applicant failed to do.
The provision states that refusal of asylum typically leads to expulsion, which is confirmed as the consequence in this case.
The principle of non-refoulement is mentioned, and the court finds it does not apply as the applicant failed to prove a risk of persecution.
The provision addresses when expulsion enforcement is to be regulated by temporary admission, and the court finds it is permissible, reasonable, and possible in this case.
The provision relates to the regulation of temporary admission, and the court implicitly applies it by confirming the permissibility, reasonableness, and possibility of expulsion.
The provision concerns the permissibility of expulsion under international law, and the court finds that it is permissible in this case.
The provision addresses when expulsion is unreasonable due to situations like war or medical emergencies, and the court finds these do not apply here.
The provision concerns the possibility of expulsion, and the court finds no obstacles to enforcement.
The provision outlines the grounds for appealing a decision, and the court finds that the applicant failed to demonstrate any violation of federal law, incorrect/incomplete factual findings, or inappropriateness.
The provision is cited for the calculation and charging of costs to the appellant.
These provisions are cited as the basis for the amount of the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4893/2008/ {T 0/2}
Urteil vom 10. September 2008
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Frau LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Juni 2008 / N _______.
D-4893/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Oktober/November 2003 von Aethiopien nach Eritrea deportiert wurde, am 6. Januar 2004 in den Sudan reiste, wo sie ca. zwei Jahre lebte, im August 2006 den Sudan verliess und via Italien am 1. September 2006 in die Schweiz einreiste, wo sie zusammen mit ihren Kindern am selben Tag um Asyl nachsuchte und geltend machte, dass ihr Vater tigrinischer und ihre Mutter amharischer Volkszugehörigkeit sei, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum (...) vom 25. September 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 25. Januar 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, dass sie aus Äthiopien ausgewiesen worden sei, dass ihr Mann im Jahre 2004 in Eritrea festgenommen worden sei, da er Mitglied der ELF Partei gewesen sei und sie ebenfalls von der Polizei gesucht worden sei, worauf sie in den Sudan geflüchtet sei, dass sie gehört habe, die sudanesischen Behörden wollten alle Eritreer zurück nach Eritrea schicken, wo ihr Festnahme drohe, da sie mit der ELF sympathisiere,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea um ihr Leben fürchten würde und auch nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, da sie von dort ausgewiesen worden sei,
dass sie zudem bereits im Jahre 1989 oder 1990 einmal verhaftet worden sei,
dass die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und ein auf ihren Mann lautenden Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC einreichte, dass das BFM zur Sachverhaltsabklärung eine Botschaftsanfrage an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba tätigte, zu deren Ergebnis der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Juni 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass gemäss Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba sowohl der von der Beschwerdeführerin eingereichte, in Äthiopien ausgestellte Identitätsausweis für eritreische Staatsangehörige, wie auch der auf ihren Ehemann lautende Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC als gefälscht zu taxieren seien und auch die entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nie an der von ihr angegebenen Adresse in Addis Abeba registriert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in der Lage gewesen sei, die Abklärungsergebnisse zu widerlegen und somit beträchtliche Zweifel an den Angaben der Gesuchstellerin zu ihrer Identität und Herkunft entstehen würden, dass die Beschwerdeführerin behauptet habe, sie sei im Oktober 2003 von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, gemäss Erkenntnissen des BFM zu diesem Zeitpunkt jedoch keine derartigen Deportationen durch die äthiopischen Behörden mehr durchgeführt worden seien, die Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der Festnahme ihres Ehemannes widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt auf konstruierte Sachverhaltselemente abstütze und sie offenbar den Asylbehörden ihre Identität sowie ihre persönlichen und familiären Verhältnisse verheimlichen wolle,
dass die 1989 oder 1990 erfolgte Inhaftierung der Beschwerdeführerin keinen genügend engen Zusammenhang mit der Flucht aufweise, weshalb es sich erübrige, die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens näher zu prüfen,
dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sowie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr politisches Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und die Beschwerdeführerin daher vorläufig aufzunehmen,
dass sie weiter beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass sie ausserdem ein Gesuch um Edition des äthiopischen Ausweises in Kopie stellte,
dass mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Gesuch um Edition des äthiopischen Ausweises in Kopie abgewiesen wurden und Fristen zur Beschwerdeverbesserung und zur Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurden,
dass die Beschwerdeverbesserung am 24. Juli 2008 nachgereicht und der verlangte Kostenvorschuss am 14. August 2008 fristgerecht geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass Vorbringen grundsätzlich glaubhaft sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4),
dass die Gesuchstellerin darüber hinaus persönlich glaubwürdig erscheinen muss, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 a.a.O.),
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dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden zwei offensichtlich gefälschte Ausweise vorlegte,
dass insbesondere der eingereichte Identitätsausweis ein unübliches Siegel, ein unübliches Datumsformat sowie eine nicht existierende Adresse aufweist,
dass auch der eingereichte Parteiausweis, der auf den Namen des Ehemannes der Beschwerdeführerin lautet, als gefälscht zu taxieren ist, da die Partei ELF-RC gemäss der Botschaftsabklärung weder ein Büro noch einen Vertreter in Addis Abeba hat, dass die Vorinstanz somit richtigerweise die besagten Beweismittel als gefälscht betrachtet und eingezogen hat, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemachten Aussagen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten,
dass sie behauptete, im Oktober 2003 seien sie und ihr Mann wegen ihrer eritreischen Herkunft aus Äthiopien ausgewiesen und nach Eritrea deportiert worden,
dass die letzten bekannten Deportationen von in Äthiopien wohnhaften Personen eritreischer Herkunft im Jahre 2001 stattgefunden haben (INS Resouce Information Center, <http://www.uscis.gov/files/nativedocuments/QAERIETH02001.pdf>, besucht am 28. August 2008), dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin somit unglaubhaft erscheint,
dass sie in der Anhörung im Transitzentrum vom 25. September 2006 erklärte, ihr Mann sei im Jahre 2004 festgenommen worden, weil er Soldat unter der DERG gewesen sei, in der kantonalen Befragung vom
25. Januar 2007 jedoch aussagte, ihr Ehemann sei damals verhaftet worden, weil er Mitglied der ELF gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin somit widersprüchliche Angaben machte, was an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen weitere grosse Zweifel entstehen lässt,
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dass die Vorinstanz richtigerweise einen fehlenden engen Zusammenhang mit der angegebenen Verhaftung und Verfolgung der Beschwerdeführerin im Jahre 1989 oder 1990 und der aktuellen Ausreise festgestellt hat,
dass an dieser Betrachtungsweise auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal diese sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der im Asylverfahren bereits vorgebrachten Aussagen beschränken,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am
14. August 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
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