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D-4881/2019 • BVGer D-4881/2019 KI-generiert

Denial of Revision for Inadequate Representation

Geschäftsnummer D-4881/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a request for revision of a prior judgment because the grounds presented were not valid for revision. The applicant argued that their legal representation was inadequate, but the court found that any issues with representation occurred early in the process when they were represented by an experienced organization, and later representation only involved a brief response to the opposing party. The court also noted that reasons for revision must be based on specific legal grounds, and poor representation that could have been raised earlier is not a valid ground for revision.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG; Denial of Revision for Inadequate Representation: The applicant argued that their legal representation was inadequate, but the court found that any issues with representation occurred early in the process when they were represented by an experienced organization, and later representation only involved a brief response to the opposing party. The court also noted that reasons for revision must be based on specific legal grounds, and poor representation that could have been raised earlier is not a valid ground for revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids gesetzliche Vertretung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen prozessuale Einreden Verletzung der Begründungspflicht Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 VGG

Basis for imposing costs on the applicant in the revision procedure.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing costs on the applicant in the revision procedure.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4881/2019 lan

Urteil vom 4. November 2019

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteie A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3600/2017 vom 28. März 2019 / N (…).

D-4881/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 20. September 2019 (Poststempel) um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3600/2017 vom 28. März 2019 ersuchte,

dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe mit dem im Verfahren D-3600/2017 beauftragten Rechtsvertreter nach der Auftragserteilung keinen Kontakt mehr gehabt, dass sich der Rechtsvertreter als rechtsunkundig und völlig ungeeignet herausgestellt habe,

dass er seine Rechte im gesamten Verfahren nicht wahrgenommen und ihn auch nicht über den Verfahrensverlauf informiert oder ihm Gelegenheit gegeben habe, zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen,

dass die zuständige Instruktionsrichterin den Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 10. Oktober 2019 aufforderte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 (Poststempel) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, dass die Instruktionsrichterin dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom

9. Oktober 2019 zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abwies und dem Gesuchsteller eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden Kostenvorschusses ansetzte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 11. Oktober 2019 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4881/2019

dass es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21

E. 2.1),

dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),

dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),

dass Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, nicht als Revisionsgründe gelten (sinngemäss Art. 46 VGG), dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist,

dass im vorliegenden Gesuch der angerufene Revisionsgrund nicht dargetan worden ist und der vom Gesuchsteller angegebene Grund der schlechten Rechtsvertretung im ordentlichen Verfahren unter keinen der in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen zu subsumieren ist, dass zudem anzumerken ist, dass der Gesuchsteller bis zur Replik vom

31. August 2018 von SOS Ticino und damit von einer erfahrenen Beratungsstelle von Asylsuchenden vertreten wurde und der danach mandatierte Rechtsvertreter lediglich noch zu einer sehr kurzen Duplik des SEM hätte Stellung nehmen können,

dass vor diesem Hintergrund nicht die Rede davon sein kann, dass der Gesuchsteller im gesamten Verfahren absolut unzureichend vertreten wurde und sein rechtliches Gehör nicht wahrnehmen konnte, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind,

D-4881/2019

dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2019 demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4881/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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