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D-4869/2010 • BVGer D-4869/2010 KI-generiert

Asylum application rejected, removal to Spain upheld due to Dublin Regulation.

Geschäftsnummer D-4869/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not consider an asylum application and ordered removal to Spain because Spain was responsible for processing the application under the Dublin Regulation, as indicated by a prior registration in the EURODAC database. The applicant's claims of a new marriage, which she argued created a family unit and a right to family life under the European Convention on Human Rights, were found to be unsubstantiated and not sufficient to override the Dublin Regulation, as the marriage's validity was doubted and the relationship did not appear to be a genuine, established partnership. The court also denied the request for free legal aid due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum application rejected, removal to Spain upheld due to Dublin Regulation: The applicant's claims of a new marriage, which she argued created a family unit and a right to family life under the European Convention on Human Rights, were found to be unsubstantiated and not sufficient to override the Dublin Regulation, as the marriage's validity was doubted and the relationship did not appear to be a genuine, established partnership. The court also denied the request for free legal aid due to the unlikelihood of success.

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Asylrecht Europäische Menschenrechtskonvention Familienwanderung Gültigkeit der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited in the dispositive as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited in the dispositive as the legal basis for the consequence of not entering into an asylum application, which is removal from Switzerland.

Art. 106 AsylG

Cited in the dispositive as the legal basis for dismissing the appeal, stating that the appellant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, or inappropriateness.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive as the legal basis for rejecting the request for free legal aid, as the claims were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited in the dispositive as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4869/2010 law/stn/cvv {T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.

Parteien A.__________, geboren (...), alias B.__________, geboren (...), Somalia, (...)

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).

D-4869/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 anlässlich der Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gestützt auf die Tatsache, dass sie in Spanien, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hatte, am 16. Februar 2009 registriert und in der EURODAC Datenbank erfasst worden ist, das rechtliche Gehör zur Frage ge - währte, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuches sprächen, dass sie dabei erklärte, bei einer Rückkehr nach Spanien müss te sie auf der Strasse leben, und sie wisse nicht, was sie dann machen sollte,

dass das BFM am 8. Juni 2010 an Spanien ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stellte und Spanien diesem Ersuchen am 16. Juni 2010 zustimmte,

dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 1. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach Spanien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._________ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom

26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Du - blin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der

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Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,

dass Spanien sich auf Anfrage hin am 16. Juni 2010 für zuständig er - klärt und einer Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt habe, dass die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Dezember 2010 zu erfolgen habe,

dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuches zu ändern vermöchten,

dass auf ihr Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2010 (Poststempel, vorerst per Telefax eingereicht) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden hat,

dass ihr überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,

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dass das Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 7. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen

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materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate - riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC Datenbank die Asylgesuchseinreichung der Beschwerdeführerin in Spanien feststeht und sie diese auch nicht bestreitet, dass sie von Spanien am 15. Mai 2009 nach Holland (vgl. A1, S. 6) reiste, von woher sie – da man sie nach Spanien habe zurückführen wollen – schliesslich in die Schweiz gelangte, dass vorliegend Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs – respektive des dort anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens – der Beschwerdeführerin zuständig ist und die spanischen Behörden bei ihrer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hingewiesen haben,

dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juli 2010 geltend macht, sie habe am 26. Juni 2010 einen somalischen Staatsangehörigen mit F-Bewilligung traditionsgemäss nach muslimischem Glauben geheiratet,

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dass sie diesbezüglich in Kopie das Heiratszertifikat aus Somalia und die F-Bewilligung ihres Ehemannes zu den Akten reichte, und erklärte, sie beabsichtigten, sobald als möglich zivilstandesamtlich zu heiraten, dass sich ihre familiäre Situation grundlegend verändert habe und ge - mäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Grundsatz der Einheit der Familie zu wahren sei, dass – da sie in Spanien über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge – es für sie und ihren Mann nicht möglich sei, dort rechtlich zu heiraten, dass diese neue Sachlage zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin ihren "Lebenspartner" gemäss Beschwerdeschrift "vor 6 Monaten" also im Januar 2010 per Internet kennen gelernt hat, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich in Holland aufgehalten hat (vgl. A1, S. 6),

dass ihr "Lebenspartner" am 4. Dezember 2008 in die Schweiz eingereist ist und am 11. März 2010 vorläufig aufgenommen wurde, dass sich die beiden somit über das Internet kennengelernt haben, be - vor er in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, dass sie sich im Zeitpunkt der Befragung zur Person vom 1. Juni 2010 (Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz am 25. Mai 2010) noch nie gesehen haben, sondern bis dahin bloss telefonischen Kon - takt pflegten (vgl. A1, S. 4),

dass ein erster Besuch und somit der erste persönliche Kontakt gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vom 19. - 20. Juni 2010 stattgefunden habe,

dass ihre Ehe am 26. Juni 2010 von den Eltern in Somalia nach Brauch geschlossen worden sei,

dass es sich bei der Eheschliessung der Beschwerdeführerin um eine in Stellvertretung geschlossene Ehe handelt, deren Gültig keit nach somalischem Recht zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 4 S. 67 ff.),

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dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in Kopie ein "Marriage Certificate" einreichte, ohne darzulegen, wie sie in den Besitz dieses Dokuments gelangt ist,

dass erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses lediglich in Kopie vorliegenden, unvollständig und betreffend „Residence“ ("Mogadishu") unzutreffend ausgefüllten Dokuments bestehen, dass deshalb gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden kann, es liege eine nach somalischem Recht gültig ge - schlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem „Lebenspartner“ vor, weshalb die Anwendung von Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO nicht in Betracht fällt,

dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind, zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer],

Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass eine dergestalt gelebte Beziehung zwischen der Beschwerde - führerin und ihrem "Lebenspartner" aufgrund des oben Gesagten offensichtlich nicht besteht,

dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass die Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht wer - den können und die Beschwerdeführerin die Vorbereitungen für eine zur Eheschliessung mit ihrem „Lebenspartner“ auch von Spa nien aus treffen kann,

dass die Wegweisung des Beschwerdeführers demnach auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt,

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dass schliesslich die von der Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände an der Zuständigkeit Spaniens nichts ändern und auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg - weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz - massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab - zuweisen ist,

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dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un - entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass zudem das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Daniel Stadelmann

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