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D-4867/2009 • BVGer D-4867/2009 KI-generiert

Asylum Claim Rejected: Surveillance Claims Lacked Credibility

Geschäftsnummer D-4867/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an asylum claim and upheld the removal order, finding the applicant's claims of constant surveillance and persecution by intelligence agencies lacked credibility. The court reasoned that the alleged actions were disproportionate and unrealistic for sophisticated intelligence services, and the applicant failed to provide evidence or consistent details. Furthermore, the court determined that the applicant's return to his country of origin was permissible, not unduly burdensome, and feasible, thus not violating non-refoulement principles or human rights.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum Claim Rejected: Surveillance Claims Lacked Credibility: The court reasoned that the alleged actions were disproportionate and unrealistic for sophisticated intelligence services, and the applicant failed to provide evidence or consistent details. Furthermore, the court determined that the applicant's return to his country of origin was permissible, not unduly burdensome, and feasible, thus not violating non-refoulement principles or human rights.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Überwachungsmaterial Verfolgung Abschiebung mangelnde Glaubhaftigkeit Rückkehrrecht Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited as the principle of non-refoulement, relevant for determining the permissibility of enforcing the expulsion order.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the general rule that the rejection of an asylum application leads to expulsion.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for regulating the foreigner's status by preliminary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited in relation to the definition of a refugee and the prohibition of expulsion to a country where life, liberty, or freedom is endangered.

Art. 7 AsylG

Cited as the requirement that refugee status must be proven or at least made plausible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant in this type of procedure.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision allowing for the complaint of violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding on obviously unfounded appeals by a single judge with the consent of another judge.

Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited as the provision determining that the Federal Administrative Court decides definitively on appeals against BFM decisions.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 para. 2 AsylG regarding the regulation of the foreigner's stay by preliminary admission if expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited as the condition for the possibility of enforcing the expulsion order.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the criterion for impermissibility of expulsion due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited as the criterion for unreasonableness of expulsion due to concrete danger in the home or origin country (war, civil war, general violence, medical emergency).

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with other provisions to establish the court's jurisdiction and the appellant's legitimacy to appeal.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as an international provision (Refugee Convention) that mirrors the prohibition of refoulement under Swiss law.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4867/2009 scd/mah {T 0/2}

Urteil vom 11. August 2009

Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien A._______, geboren (...), Israel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

9. Juli 2009 / N (...).

D-4867/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, jüdischen Glaubens und in Aserbaidschan geboren mit letztem Wohnsitz in Tel Aviv (Israel), am 28. Mai 2009 von Tel Aviv nach Zürich flog und am 29. Mai 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. Juni 2009 im EVZ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am

10. Juni 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei vom sowjetischen Geheimdienst (KGB) – und nach der Unabhängigkeit Aserbaidschans von dessen Geheimdienst – unter der Anschuldigung, Spion für den Mossad zu sein, verfolgt und permanent observiert worden, weshalb er schliesslich im Jahre 1992 nach Israel emigriert sei, wo man ihn aber umgekehrt verdächtigt habe, Spion des KGB zu sein, und deshalb auch ständig verfolgt und observiert habe,

dass ihm zudem Chemikalien in die Nahrungsmittel gemischt worden seien und und man ihn mit Gas angegriffen habe, um ihn zu manipulieren,

dass er sich in Israel über die Bespitzelung beschwert habe, der Polizist ihm aber vorgeworfen habe, er verheimliche etwas und es sei nicht seine Aufgabe, der Angelegenheit nachzugehen, dass er sich vom 6. März 2007 bis am 15. Juli 2008 in Frankreich aufgehalten und ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 30. Juli 2007 abgelehnt worden sei, worauf er nach einem negativen Beschwerdeentscheid nach Tel Aviv zurückgekehrt sei, dass er sowohl in Frankreich wie auch wieder nach seiner Rückkehr in Israel ständig verfolgt worden sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am 10. Juli 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 29. Mai 2009 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Beschwerdeführer – un-

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ter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum 3. September 2009 zu verlassen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend gemachte permanente Observation des Beschwerdeführers stehe angesichts des enormen Aufwands seitens der behaupteten Geheimdienste in einem eklatanten Missverhältnis zu den erzielten Ergebnissen, zumal der Beschwerdeführer beim BFM nicht geltend gemacht habe, seinen Verfolgern je irgendwelche Informationen geliefert zu haben,

dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo auch immer er eingekauft habe, sei es seinen Verfolgern gelungen, vorgängig das von ihm gekaufte Obst mit Chemikalien zu präparieren, realitätsfremd sei, dass er bei der Anhörung beim BFM am 10. Juni 2009 auf die Frage, was er mit seinen Verfolgern anlässlich einer persönlichen Begegnung gesprochen habe, wiederholt ausgewichen sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom

30. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei der Entscheid des BFM vom

9. Juli 2009 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Sichtung der Akten zutreffend darlegte, warum es dem Beschwerdeführer nicht gelinge eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des BFM zu bestätigen sind, zumal in der Beschwerde auf die Erwägungen in der Verfügung nicht eingegangen wird und somit nicht ersichtlich wird, inwiefern diese unzutreffend sein sollen,

dass der Beschwerdeführer zudem trotz ständiger Verfolgung keine Beweismittel – wie beispielsweise Fotos von seinen Verfolgern oder die Ergebnisse der bei ihm durchgeführten Blutproben – vorlegen konnte und auch nicht im Stande war, nähere Angaben über das Aussehen der Verfolger zu machen, obwohl anscheinend am helllichten Tag auf offener Strasse ein Gasbehälter gegen ihn gerichtet und er mit Gas besprüht worden sein will (vgl. act. A1/13 S. 8), dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung am 10. Juni 2009 nicht nur betreffend die Frage zu Gesprächsthemen mit den Verfolgern (vgl. act. A7/11 S. 8 F: 50), sondern auch bezüglich dem Bemerken des Überwachungssystems in seiner Wohnung und der Frage, ob er auch in der Schweiz verfolgt werde, immer wieder ausgewichen ist (vgl. act. A7/11 S. 4 F: 14 ff., S. 7 F: 39), dass überdies die geschilderten geheimdienstlichen Massnahmen kaum denjenigen von hoch professionellen Geheimdiensten wie dem KGB und dem Mossad entsprechen dürfte,

dass es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar ist, warum der israelische Geheimdienst, nachdem er sein angebliches Ziel, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, erreicht hatte, ihn in Frankreich weiter observierte,

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angabe zwar in den Jahren 1987 bis 1991 als Ingenieur in einem militärischen Werk, das Raketen herstellt, gearbeitet hat, aber allfällige Informationen darüber im Zeitpunkt seiner Ausreise am 29. Mai 2009 – mithin rund zwanzig Jahre später – kaum mehr die nötige Aktualität aufweisen, um für die

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israelischen Behörden noch von Interesse zu sein, weshalb es auch nicht nochvollziehbar ist, warum der israelische Geheimdienst ihn noch verfolgen sollte,

dass somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Israel nicht verfolgt gewesen und habe sich auch nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseienschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Israel noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insofern der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme insbesondere Depressionen geltend macht, er bereits in Israel vom Arzt Medikamente erhielt, dort über ein Beziehungsnetz verfügt und jahrelang als Ingenieur gearbeitet hat, mithin nicht ersichtlich ist, weshalb er im Falle der Rückkehr dorthin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,

dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid über die Beschwerde im vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Sarah Mathys

Versand: