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D-4811/2008 • BVGer D-4811/2008 KI-generiert

Asylum Request Dismissal Upheld, Appeal Found Manifestly Unfounded

Geschäftsnummer D-4811/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The federal administrative court upheld a decision to dismiss an asylum request and order removal from the country, finding that the applicant's claims were largely repetitive of a previous, legally binding decision and lacked sufficient new evidence or arguments to challenge the previous assessment. The court noted that the applicant did not adequately explain discrepancies in their account or provide identity documents, and the appeal failed to demonstrate how the original decision was incorrect or unlawful. Consequently, the court dismissed the appeal as manifestly unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 3 EMRK, Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Asylum Request Dismissal Upheld, Appeal Found Manifestly Unfounded: The court noted that the applicant did not adequately explain discrepancies in their account or provide identity documents, and the appeal failed to demonstrate how the original decision was incorrect or unlawful. Consequently, the court dismissed the appeal as manifestly unfounded.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rückzug des Rechtsbegehrens Beweiswürdigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

The court used this provision to uphold the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum request.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in relation to the request for free legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is relevant for the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4811/2008 law/mah {T 0/2}

Urteil vom 23. Juli 2008

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.

Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Staatsangehörigkeit, vertreten durch Felicity Oliver, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 16. Juli 2008 / N (...).

D-4811/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit - am gleichen Tag eröffneter - Verfügung vom

16. Juli 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom

21. Juli 2008 beantragen liess, die Verfügung des BFM vom

16. Juli 2008 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er ferner beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren,

und zieht in Erwägung,

dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,

dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten

Sachverhalt auf das Protokoll der Befragung im Transitzenturm Altstätten vom 8. Juli 2008 und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),

D-4811/2008

dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bereits abschliessend mit der seit dem 5. November 2002 rechtskräftigen Verfügung vom 7. Mai 2002 geprüft worden, aus den am 8. Mai 2003 und am 11. April 2005 erstellten Herkunftsanalysen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in Sierra Leone, sondern in Guinea sozialisiert worden, dieser nicht in der Lage gewesen sei, seine fehlenden Kenntnisse zum angeblichen Herkunftsstaat (Sierra Leone) zu erklären, und er auch keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, weshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten, als Regelfolge die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen sei, welcher zulässig, zumutbar und möglich sei, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden, dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,

dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4811/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;

Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene Verfügung im Original)

- das BFM, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...)

- (...)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Mathys

Versand: