In re Late Payment of Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request for reinstatement of a deadline to pay a cost deposit. The applicants claimed they received the order for the deposit late, after the payment deadline had passed. However, the court found that the delay was due to the applicants' legal representative failing to take adequate measures to ensure receipt of official mail, specifically by placing a "hold" on mail delivery, which constitutes negligence. Therefore, the delay was not considered excusable, and the request for reinstatement was denied, along with a request for free legal aid as the underlying claim was deemed unpromising.
Legislator-Regeste
AmtlichWegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-4291/2021
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KI-generiertUsed to assess the admissibility of the request for reinstatement of the deadline, but ultimately found not to be met.
Cited as the legal basis for imposing court costs on the applicants.
Cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for the amount of court costs imposed.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4791/2021
Urteil vom 16. November 2021
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Sri Lanka, alle vertreten durch Alexandre Mwanza,, Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-4291/2021 / N (…).
D-4791/2021
Sachverhalt:
A. A.a Mit Verfügung vom 27. August 2021 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden vom 30. Juli 2021 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom
18. Dezember 2018 fest.
A.b Die Gesuchstellenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom
27. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an, wobei sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten.
A.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 wies die in jenem Beschwerdeverfahren (D-4291/2021) zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab, forderte die Gesuchstellenden auf, bis zum 19. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– einzuzahlen und teilte ihnen mit, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde – bei unveränderter Sachlage – auf die Beschwerde nicht eingetreten.
A.d Da die Gesuchstellenden den Kostenvorschuss innert Frist nicht leisteten, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4291/2021 vom
26. Oktober 2021 auf die Beschwerde vom 27. September 2021 androhungsgemäss nicht ein.
B. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Oktober 2021 ersuchten die Gesuchstellenden sinngemäss um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellten gleichzeitig ein (erneutes) Gesuch um Kostenvorschusserlass.
Zur Begründung brachten sie vor, die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 und damit die Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses sei ihnen erst am 23. Oktober 2021 – und somit nach Ablauf der Zahlungsfrist vom 19. Oktober 2021 – zugegangen. Ausserdem habe sich die Sachlage insofern verändert, als A._______ seit über einer Woche hospitalisiert sei. Angesichts dessen werde beantragt, auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten.
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Der Eingabe lagen zwei Nothilfebestätigungen, je vom 18. Oktober 2021, der Einzahlungsschein betreffend den Kostenvorschuss im Beschwerdeverfahren D-4291/2021 sowie Unterlagen betreffend den Eintritt von A._______ in die Klinik (…) bei.
C. Mit Verfügung vom 1. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – und so auch vorliegend – in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
3.1 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
3.2 Ein Fristversäumnis gilt als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur
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solche Gründe, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfaltspflicht die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Solche sind anzunehmen, wenn die gesuchstellende Person zwar objektiv zu handeln in der Lage wäre, aber untätig bleibt, weil sie die Situation infolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, kann die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines Wiederherstellungsgrundes ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzuwenden (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N. 19 ff.; PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N.
12 ff.; Urteil des BVGer F-3864/2020 vom 5. November 2020 E. 2.2, m.w.H.).
4. Den Akten zufolge haben die Gesuchstellenden am 23. Oktober 2021 Kenntnis von der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 erhalten. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchten sie (sinngemäss) um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Verzicht auf dessen Erhebung. Zur Begründung des Gesuchs um Kostenvorschusserlass verwiesen sie auf eine veränderte Sachlage. Da die Gesuchstellenden mit einem innerhalb der Zahlungsfrist gestellten und gehörig begründeten Gesuch um Kostenvorschusserlass einen Nichteintretensentscheid allenfalls hätten verhindern können, ist das vorliegende – nicht ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründete – Gesuch um Kostenvorschusserlass als rechtsgenügliches Nachholen der versäumten Rechtshandlung zu qualifizieren. Die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG sind damit erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden machen zur Begründung für die verpasste Zahlungsfrist geltend, sie hätten die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 erst am 23. Oktober 2021 erhalten. Sie äussern sich indessen nicht näher zu den Gründen für diese verspätete Zustellung. Abklärungen des Gerichts
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bei der Schweizerischen Post haben ergeben, dass die fragliche Zwischenverfügung am 5. Oktober 2021 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung mit Frist bis zum 12. Oktober 2021), der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden der Post jedoch offenbar einen Auftrag «Post zurückbehalten» erteilt hatte und seine Sendungen – darunter auch die Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2021 – erst am 23. Oktober 2021 abholte (vgl. Sendungsverfolgung sowie E-Mail der Post CH AG vom 2. November 2021).
5.2 Bei dieser Sachlage ist nicht von einem unverschuldeten Versäumnis auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Parteien in den auf die Einleitung eines Verfahrens beziehungsweise der Vornahme konkreter verfahrensmässiger Anordnungen folgenden Wochen mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen und sind daher verpflichtet, alles vorzukehren, um die Entgegennahme behördlicher Sendungen sicherzustellen (vgl. beispielsweise BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396
E. 1.2.3; Urteil des BGer 2C_966/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.1; vgl. dazu auch PATRICIA EGLI, a.a.O., N. 28). Indem der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden keine geeigneten Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass ihm – oder einem von ihm ermächtigten Vertreter – während seiner Abwesenheit die aufgrund des von ihm eingeleiteten Verfahrens zu erwartenden behördlichen Sendungen zugestellt werden können, hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt und muss sich Nachlässigkeit vorwerfen lassen. Ein Postrückbehaltungsauftrag stellt offensichtlich keine geeignete Massnahme dar; vielmehr gilt eine Gerichtsurkunde auch in solchen Fällen als zugestellt am letzten Tag der siebentägigen Frist ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers (vgl. BGE 141 II 429).
5.3 Nach dem Gesagten sind die (materiellen) Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt.
6. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.
7.
7.1 Zugunsten der Gesuchstellenden ist zu vermuten, dass sich der im Fristwiederherstellungsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) nicht nur auf das (abgeschlossene) Beschwerdeverfahren bezieht, sondern auch für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren gilt.
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7.2 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Ausserdem wird der am 1. November 2021 verfügte Vollzugsstopp damit hinfällig.
7.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Gesuchsbegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von Vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
7.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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