Asylum Rejection and Removal Upheld Due to Lack of Credible Identity and Inconsistent Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum application and a removal order because the applicant failed to provide identity documents within 48 hours without a justifiable reason, and his statements regarding his identity and asylum claim were deemed not credible due to numerous inconsistencies and lack of detail. The court found no grounds for asylum and confirmed that the removal was permissible and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Rejection and Removal Upheld Due to Lack of Credible Identity and Inconsistent Claims: The court found no grounds for asylum and confirmed that the removal was permissible and feasible.
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KI-generiertThis provision was the primary legal basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum application, and consequently, for the Federal Administrative Court's decision to dismiss the appeal.
This provision outlines the grounds on which the Federal Administrative Court can review appeals against decisions of the Federal Office for Migration, and the court determined that these grounds were not met in this case.
This provision governs the imposition of costs in administrative proceedings, and was used to order the appellant to bear the costs of the proceedings.
These provisions establish the framework and amount for court costs, and were applied to determine the specific cost amount imposed on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4788/2009 {T 0/2}
Urteil vom 4. August 2009
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______, unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren B._______, Sudan, alias A._______, geboren C._______, Sudan, D._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N _______.
D-4788/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die ersten zwei Lebensjahre in seinem Heimatland Sudan verbrachte und danach gemeinsam mit seiner Mutter in E._______ lebte, dass er E._______ am 21. Juni 2008 auf dem Seeweg verliess und via ihm unbekannte Länder am 17. beziehungsweise 18. Juli 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 18. Juli 2008 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 30. Juli 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum F._______ befragt und am 6. Juli 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs.
1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe in E._______ als Hausangestellter bei einer reichen, muslimischen Familie gearbeitet und sich in die Tochter seines Arbeitgebers verliebt,
dass sie ihre Beziehung hätten geheim halten können, bis seine Freundin von ihrem Vater aufgrund einer Krankheit ins Krankenhaus gebracht worden sei und sich dort herausgestellt habe, dass sie schwanger sei,
dass ihn seine Freundin aus dem Spital telefonisch kontaktiert und ihn aufgefordert habe, das Haus sofort zu verlassen, da ihr Vater eventuell bereits Leute beauftragt habe, ihn zu töten, dass er das Haus umgehend verlassen und sich während zweier Tage bei einem Freund seiner verstorbenen Mutter aufgehalten habe, dass ihn dieser am 21. Juni 2008 zu einem Schiff gebracht habe, worauf er E._______ ohne Kenntnis der Zieldestination des Schiffes verlassen habe,
dass die beim Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab, dass er älter als 18 Jahre sei, und ihm dazu anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 - eröffnet am 21. Juli 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise von E._______ bis in die Schweiz, ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, unternehmen können und seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass ausserdem nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo er an Bord des Schiffes gegangen sei und wo er das Schiff verlassen habe, da er dies spätestens am Destinationsort zwangsläufig hätte mitbekommen müssen,
dass zudem nicht nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer habe für die ganze Reise nichts bezahlt, weshalb seine Aussagen zu seinen Papieren wie auch zum Ausreiseweg als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte und anführte, die Angaben zu seinem Herkunftsort seien nicht glaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden,
dass nicht geglaubt werden könne, seine aus dem Sudan stammende Mutter habe selten Arabisch mit ihm gesprochen, nur weil sie die englische Sprache gemocht haben soll,
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dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schlechten Arabischkenntnisse nicht geglaubt werden könne, dass er seit seinem zweiten Lebensjahr in E._______ gelebt habe,
dass er auch keine allgemeinen Fragen zu zentralen Themen Sudans beantworten könne, zumal ein gewisses Interesse für sein Herkunftsland vorausgesetzt werden könne, auch wenn er den Sudan bereits im Kleinkindalter verlassen haben soll,
dass seine Aussagen über seine Herkunft zu wenig konkret und detailliert seien, um glaubhaft zu sein,
dass er sich zudem bei seinen Angaben, weshalb seine Mutter den Sudan verlassen habe, widersprochen habe, so habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt, seine Mutter habe den Sudan verlassen, weil sein Vater getötet worden sei, während er bei der Direktbefragung lediglich ausgesagt habe, seine Mutter sei nach E._______ gegangen, weil sein Vater nicht mehr gelebt habe,
dass er auch nicht gewusst habe, wie und wann sein Vater gestorben sei, und auch das Alter seiner Mutter nicht einmal ungefähr habe angeben können,
dass aufgrund der dargelegten widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen weder die entsprechenden Vorbringen noch der vorgebrachte Herkunftsort glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde vom 27. Juli 2009 in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
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das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist,
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dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. A 1/10, S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen nichts entgegenhält, dass festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen
Sachverhalt wiederholt und anführt, er kenne niemanden im Sudan und würde sich wegen seines Arbeitgebers dort nicht sicher fühlen, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen,
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dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, sein Vater sei nicht getötet worden, in Widerspruch zur Aussage bei der Kurzbefragung steht, wonach sein Vater getötet worden sei (vgl. A 1/10, S. 5), und der Beschwerdeführer nicht begründet, inwiefern nun die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Version zutreffend sein soll,
dass die asylbegründenden Vorbringen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren sind und die Erklärung seiner mangelhaften Arabischkenntnisse mit seiner englischsprechenden Mutter als realitätsfremd und als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten ist, insbesondere da seine Mutter gemäss seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2000 verstorben ist und deshalb zu erwarten wäre, dass er - auf sich allein gestellt - vermehrt in Kontakt mit seiner arabisch sprechenden Umgebung gewesen wäre und deshalb über bessere Kenntnisse dieser Sprache verfügte, dass deshalb und aufgrund der weiteren festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale in seinen Aussagen nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe sich während der von ihm behaupteten Zeit in E._______ aufgehalten,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
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dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 2-4 AuG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass, nebst der Identität, auch die Herkunft des Beschwerdeführers nicht feststeht und es nicht Sache der Schweizer Asylbehörden sein kann, bei dieser Sachlage das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich allenfalls in Frage kommender Heimatoder Herkunftsländer zu prüfen,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erscheint, dass sich daher den vorliegenden Akten und unter Würdigung aller Umstände keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, der Vollzug der Wegweisung würde eine konkrete Gefährdung des jungen, soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers im Sinne einer Existenzgefährdung mit sich bringen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung deshalb zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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