Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-4760/2010 • BVGer D-4760/2010 KI-generiert

Asylum Claim Rejection for Lack of Credible Evidence and Documentation

Geschäftsnummer D-4760/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not admit an asylum claim from a national of Guinea-Bissau who failed to provide identity documents and whose account of fleeing persecution was deemed not credible due to inconsistencies and a lack of supporting evidence. The court found that the individual had not provided a credible reason for not possessing documents and that the alleged persecution was not substantiated, thus not meeting the criteria for asylum or a stay of removal. The court also ruled that removal was permissible as there were no grounds to suggest it would be unlawful, unreasonable, or impossible, and dismissed the request for free legal aid due to the unlikelihood of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 AsylG; Asylum Claim Rejection for Lack of Credible Evidence and Documentation: The court found that the individual had not provided a credible reason for not possessing documents and that the alleged persecution was not substantiated, thus not meeting the criteria for asylum or a stay of removal. The court also ruled that removal was permissible as there were no grounds to suggest it would be unlawful, unreasonable, or impossible, and dismissed the request for free legal aid due to the unlikelihood of success.

Schlagwörter

KI-generiert
Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen Asylgrund Abschiebung Glaubhaftmachung der Identität illegaler Aufenthalt Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court rejected the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The court imposed costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4760/2010 {T 0/2}

Urteil vom 7. Juli 2010

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 25. Juni 2010 / N (...).

D-4760/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein guinea-bissauischer Staatsangehöriger und ethnischer Mandinka – am 2. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere ein - reichte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 10. Mai 2010 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 20. Mai 2010 im Wesentlichen angab, dass der Halbbruder seiner Mutter – General C._______ – ungefähr im April oder Mai 2002 bei einem Putschversuch in der guinea-bissauischen Hauptstadt getötet worden sei, dass etwa vier Tage danach Militärangehörige der ethnischen Gruppe der Balante ihn und seine Schwester nach dem älteren Bruder gefragt hätten, da dieser verdächtigt worden sei, auch in den Staatsstreich verwickelt gewesen zu sein,

dass er von den Militärs mit Gewehren geschlagen worden sei, als er gesagt habe, dass er nichts von seinem Bruder wisse, obwohl er gewusst habe, dass sein Bruder bei dem Staatsstreich involviert ge - wesen sei,

dass seine linke Schläfe seither deformiert sei und er Kopfschmerzen habe, wobei ihm auch das Gehen Mühe bereite, da er auch auf die Wade geschlagen worden sei (vgl. A4 S. 7), dass seine Schwester von den Militärs vergewaltigt und umgebracht worden sei (vgl. A4 S. 3) beziehungsweise sich nach der Vergewaltigung im Lauf des Jahres 2002 selbst umgebracht habe (vgl. A4

S. 4, A8 S. 10),

dass seine Mutter daraufhin einen Freund des getöteten Onkels gebeten habe, ihm (dem Beschwerdeführer) bei der Ausreise zu helfen, dass er sein Heimatland im Januar 2002 verlassen und nach D._______ in der Region E._______ in F._______ gegangen sei, wo er bis anfangs 2009 bei einem Onkel gelebt habe,

D-4760/2010

dass er von dort aus anfangs 2009 via G._______, H._______ und I._______ nach J._______ gereist sei, von wo aus er am 1. Mai 2010 illegal in die Schweiz gelangt sei, da er sich hier ärztlich behandeln lassen möchte, wozu ihm in Afrika die finanziellen Mittel gefehlt hätten, und da zudem die Arbeitssituation in D._______ wie generell in Afrika sehr schlecht gewesen sei (vgl. A8 S. 5), dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne, da er nie einen Reisepass besessen und die Identitätskarte in E._______ verloren habe (vgl. A4 S. 3 f.),

dass er neue Dokumente nur im Heimatland selbst beschaffen (vgl. A4

S. 4) beziehungsweise diesbezüglich allenfalls den Onkel oder die Mutter kontaktieren könnte, wobei seine Mutter jedoch kein Telefon besitze und er die Telefonnummer seines Onkels in F._______ nicht kenne (vgl. A8 S. 2),

dass er deshalb den Onkel oder die Mutter nur schriftlich kontaktieren könnte, wozu ihm jedoch das Geld fehle (vgl. A8 S. 2), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. A4 und A8),

dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2010 – eröffnet am 29. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 1. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersuchte, dass er in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen – auf die, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden

D-4760/2010

Erwägungen einzugehen ist – Kopien ärztlicher Berichte vom 25. Mai 2010, 31. Mai 2010 und 2. Juni 2010 einreichte und die Nachreichung weiterer Arztberichte in Laufe der nächsten Wochen in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gemäss Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht ein - gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),

D-4760/2010

dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs - teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings - eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),

dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Papiere von F._______ aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert zu werden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer zudem bis zum heutigen Zeitpunkt offen - sichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, die Angehörigen schriftlich zu kontaktieren, obwohl die Kosten für Postsendungen ohne Weiteres mit den ihm zukommenden Unterstützungsbeiträgen finanzierbar wären (vgl. A8 S. 2),

D-4760/2010

dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat aus Angst vor den Militärs verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten – beispielsweise der Diskrepanz zwischen dem genanntem Fluchtdatum (Januar 2002) und dem Verfolgungszeitpunkt (April/Mai 2002) – als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,

dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,

dass der Beschwerdeführer damit weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu widerlegen vermag noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen kann, zumal er auch mit dem Verweis auf die allgemein schwierige Arbeitssituation in Afrika keine individuell ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermag, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen,

dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf - enthaltsbewilligung befindet,

dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),

D-4760/2010

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht - liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge - zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be - schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,

dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Guinea-Bissau nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,

D-4760/2010

dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei schwer krank, leide an Kopfund Beinschmerzen und es stimme wohl auch mit seinen Nieren etwas nicht,

dass sich aus den vorinstanzlichen Akten und dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der „K._______“ vom 31. Mai 2010 indes ergibt, dass der Beschwerdeführer bereits ärztlich versorgt wurde, wobei er aufgrund eines hartnäckigen Hustens zur Abklärung einer allfälligen Tuberkulose-Erkrankung vom (Datum) bis (Datum) hospitalisiert war, jedoch nach Vorliegen des Resultats – keine Tuberkulose und keine HIV-Infektion – in einem guten Allgemeinzustand wieder entlassen werden konnte, dass er im Juni 2010 nochmals medikamentös wegen Hustens behandelt wurde (vgl. Meldeblatt der „L._______“ vom 2. Juni 2010), dass damit nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage geschlossen werden kann, die im Heimatstaat nicht behandelbar wäre, womit sich auch das Abwarten weiterer Arzt - berichte erübrigt,

dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) Beschwerdeführers, dessen Mutter in Guinea-Bissau lebt, und der gemäss eigenen Angaben nach einer dreijährigen Lehre als (Beruf) viele Jahre – bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 – auf diesem Beruf gearbeitet hat (vgl. A4 S. 2) somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4760/2010

dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus - sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4760/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand: