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D-4758/2010 • BVGer D-4758/2010 KI-generiert

Asylum Denial Upheld for Eritrean Refugee Denied Entry to Switzerland

Geschäftsnummer D-4758/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of an asylum request and entry permit for an individual seeking asylum from Eritrea. The court reasoned that while the individual had faced difficulties with Eritrean authorities, they had been registered as a refugee by UNHCR in Sudan and were therefore expected to remain in the designated refugee camp. The court found no evidence of an immediate danger of deportation to Eritrea, noting that such deportations were uncommon for individuals without a high political profile. Furthermore, the court determined that the individual's ties to Switzerland were insufficient to warrant an exception to the rule that asylum seekers should seek protection in the country of their current residence.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 2 AsylG, Art. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 2 AsylG, Art. 51 AsylG; Asylum Denial Upheld for Eritrean Refugee Denied Entry to Switzerland: The court reasoned that while the individual had faced difficulties with Eritrean authorities, they had been registered as a refugee by UNHCR in Sudan and were therefore expected to remain in the designated refugee camp. The court found no evidence of an immediate danger of deportation to Eritrea, noting that such deportations were uncommon for individuals without a high political profile. Furthermore, the court determined that the individual's ties to Switzerland were insufficient to warrant an exception to the rule that asylum seekers should seek protection in the country of their current residence.

Schlagwörter

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eritreischer Flüchtling Gesetzlicher Schutz politisches Asyl Aufenthaltsbewilligungen Einreise albanisches Asylgesuch Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision would normally impose costs on the appellant, but the court waived them.

Art. 6 Bst. b VGKE

This provision was applied to waive the imposition of court costs.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the irrelevance of the request for legal aid due to the waiver of costs.

Art. 52 Abs. 2 AsylG

This provision is cited as the legal basis for the court's conclusion that the appellant does not need subsidiary protection from Switzerland.

Art. 20 Abs. 3 AsylG

This provision addresses the conditions under which the Swiss representation can authorize entry for asylum seekers facing immediate danger.

Art. 20 Abs. 2 AsylG

This provision concerns the granting of entry to asylum seekers for fact-finding if they cannot be expected to remain in their country of residence or origin or emigrate to another country.

Art. 3 AsylG

This provision defines serious disadvantages that qualify a person as a refugee, including danger to life, liberty, or threats causing unbearable psychological pressure.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision specifies the grounds on which an appeal can be made (violation of federal law, incorrect or incomplete establishment of facts, inappropriateness).

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4758/2010/dcl {T 0/2}

Urteil vom 30. August 2010

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.

Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;

Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______.

D-4758/2010

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, welcher sich zur Zeit in Khartum (Sudan) aufhält – durch seinen Rechtsvertreter ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen. Darin wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asyl - verfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon Asyl zu gewähren.

B. Die Vorinstanz forderte mit Schreiben vom 11. November 2009 die Schweizer Vertretung in Khartum auf, den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen zu befragen. Diese Anhörung fand am 25. März 2010 statt. Das entsprechende Protokoll wurde am 28. März 2010 (beim BFM eingegangen am 6. April 2010) ans Bundesamt übermittelt.

C. Anhand des eingereichten Asylgesuches, des Protokolls der Anhörung und der übrigen Akten ergibt sich zur Begründung des Gesuches im Wesentlichen folgender Sachverhalt, der Beschwerdeführer sei ledig und im Dorf B._______ (C._______, Eritrea) geboren worden. Im Juli 2007 sei er für den eritreischen Militärdienst im Rahmen der 21. Rekrutierungsrunde nach D._______ aufgeboten worden. Er habe erwartet, dort das 12. Schuljahr absolvieren zu können, habe jedoch mehrere Monate militärische Ausbildung durchlaufen müssen. Als zwei seiner Freunde aus D._______ geflohen seien, sei er verhört und bestraft worden. Als er im September 2008 Urlaub erhalten habe, um nach E._______ zu gehen, habe er die Gelegenheit genutzt und sei in die Grenzregion zum Sudan geflohen. In der Region um D._______ habe er sich sechs Monate bei einem Verwandten aufgehalten, welcher Chef einer staatlichen Plantage sei. Zusammen mit fünf anderen Personen habe er dann die Reise Richtung Sudan fortgesetzt und im März 2009 den Sudan erreicht, wo er sich seither aufhalte.

Im Sudan habe sich der Beschwerdeführer am 22. März 2009 bei den zuständigen Flüchtlingsbehörden gemeldet, wo er einen Flüchtlingsausweis erhalten habe (eine Kopie davon liegt bei den Akten) und dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden sei. Zurzeit halte er sich in

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Khartum auf, wo er gelegentlich auch arbeite. Im Sudan sei er wegen seiner eritreischen Herkunft und seines christlich-orthodoxen Glaubens Diskriminierungen durch die sudanesische Bevölkerung ausgesetzt. Auch die wirtschaftliche Situation sei schwierig, und er fürchte sich zudem vor einer Deportation nach Eritrea. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Cousin mütterlicherseits (...) handle, habe er in der Schweiz ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt.

Zur Untermauerung seiner Aussagen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Kopie seines UNHCR-Ausweises, eine Kopie seines eritreischen Passierscheines (für den Urlaub in E._______), drei Fotos, die Zulassungskarte für die Sekundarabschlussprüfungen in Eritrea, sowie ein Bericht des UNHCR mit dem Titel "Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Schutzmöglichkeiten durch UNHCR" zu den Akten.

D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 – eröffnet am 4. Juni 2010 – ver - weigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es ausführlich unter Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht und der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission aus, dass das Gesuch des Beschwerdeführers zunächst als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen sei (Art. 20 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Art. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einem Gesuchsteller die Einreise bewilligt wer den könne, wenn er glaubhaft mache, für ihn bestehe eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes er - fordere vorliegend jedoch nicht die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefahr vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Den Asyl-

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behörden komme dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungs - nähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Be antwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen – ohne nähere Prüfung einer all - fälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1561/2008 vom 31. März 2008 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr.

20 E. 3 S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 f.). Halte sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt habe, in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). Jedoch sei in einem solchen Falle im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gelte also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheine, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren solle (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; 1997 Nr. 15

E. 2f).

Die Schilderungen des Beschwerdeführers bei der Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Khartum liessen darauf schliessen, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ferner attestiere auch der für ihn ausgestellte Flüchtlings - ausweis der sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise des UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Im Folgenden bleibe

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zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylaus - schlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet wer - den könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer befinde sich sei März 2009 im Sudan und sei dort vom UNHCR registriert worden. Er verfüge über einen entsprechenden sudanesischen Flüchtlingsausweis, welcher in Kopie bei den Akten liege. Die sudanesischen Behörden hätten ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt. Er habe anlässlich der Befragung vom

25. März 2010 die Gelegenheit gehabt, näher auszuführen, weshalb für ihn ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sein solle (vgl. A6, S. 4). Er habe dazu angegeben, die Situation im Sudan sei für ihn schwierig, und er befürchte, nach Eritrea deportiert zu werden. Er habe zwischenzeitlich als Fahrer eines Rikschataxis gearbeitet, sei jedoch mehrmals von der sudanesischen Verkehrspolizei angehalten und zu Schmiergeldzahlungen aufgefordert worden. Generell sei die wirtschaftliche Situation im Sudan schwierig. Laut einem Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 würden rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan leben (www.unhcr.org/refworld/docid/4a40s2b285.html ). Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, für ihn sei ein weiterer Verbleib im Sudan schlechterdings nicht zumut - bar oder nicht möglich. Er halte sich gemäss eigenen Angaben in Khartum auf, obwohl er dem Flüchtlingslager Shegerab zugeteilt worden sei (vgl. A6, S. 4). Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihm zu - geteilte Flüchtlingslager zurückzukehren. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-45/2010 vom 11. Februar 2010: für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar). Diese Schlussfolgerung müsse auch für die Flüchtlinge im Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Seine Befürchtungen, von den sudanesischen Behörden in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, seien unbe -

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gründet: Nach gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes sei das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR be - ziehungsweise COR als Flüchtlinge anerkannt seien, sehr gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht - lingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Der Beschwerdeführer stehe bereits dann unter dem Schutz des UNHCR respektive der sudanesischen Behörden, wenn er registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden sei. Es treffe zwar zu, dass das aktuelle sudanesische Asylgesetz kein ausdrückliches Refoulement- Verbot kenne. Dieses Gesetz werde jedoch gegenwärtig unter der Leitung des UNHCR revidiert, wobei die neue Fassung mit einem Refoulement-Verbot noch dieses Jahr in Kraft treten solle. Wie bereits erwähnt, könne auch unter den heutigen Rahmenbedingungen klar gesagt werden, dass die Gefahr für eritreische Asylbewerber und Flüchtlinge, nach Eritrea zurückgeschoben zu werden, sehr gering sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht komme in einem vergleichbaren Fall bezüglich der Situation eritreischer Flüchtlinge und Asylsuchender im Sudan zum Schluss, dass die sudanesischen Behörden zwar tat - sächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge de - portierten, diese Rückführungen indessen nicht flächendeckend erfolgten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom

29. April 2010 S. 9). Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.

Schliesslich prüfte das BFM, ob aufgrund von Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Familienangehörigen allenfalls die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG erfüllt seien. In seinem schriftlichen Asylgesuch vom 20. Oktober 2009 und anlässlich der Befragung führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei (...) um einen Cousin mütterlicherseits handle (vgl. A1, S. 4 f. und A6, S. 3). Aus den Akten seien jedoch keine "besonderen Umstände" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 51 Abs. 2 AsylG zu entnehmen (vgl. BVGE 2009/8 zur Thematik der nahen Angehörigen sowie der engen Beziehung von Asyl suchenden Personen und einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson), die eine Familienzusammenführung rechtfertigen könnten. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Nach dem Gesagten sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu verweigern und sein Asylgesuch abzulehnen.

E. Am 1. Juli 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, entgegen der Einschätzung des Bundesamtes insbesondere aufgrund der guten politischen Beziehungen zwischen dem Sudan und Eritrea drohe ihm sehr wohl eine Rückschaffung. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf einen Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, in welchem festgehalten werde, dass eritreische Sicherheitskräfte innerhalb des Sudans für Entführungen und Tötungen von eritreischen Flüchtlingen verantwortlich seien. Im Dezember 2007 solle es im Sudan zum ersten Mal zu Deportationen von 4'000 eritreischen Flüchtlingen durch eritreische Sicherheitskräfte gekommen sein. Es sei davon auszugehen, dass eritreische Sicherheitsdienste die Exilgemeinschaft auch im Sudan kontrollierten und überwachten. Dies verdeutliche, dass die Einflussspähre des eritreischen Regimes nicht nur auf dessen Territorium beschränkt und der sudanesische Staat nicht willens und fähig sei, den Beschwerde - führer zu schützen.

Das aktuelle sudanesische Asylgesetz kenne kein Refoulement- Verbot. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines sudanesischen Flüchtlingsausweises mitnichten ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sudan habe. Dieser Ausweis werde gestützt auf Art. 13 des sudanesischen Asylgesetzes sowie gestützt auf Art. 27 der UNO- Flüchtlingskonvention ausgestellt. Asylsuchenden Personen und anerkannten Flüchtlingen würden von den sudanesischen Behörden der gleiche Ausweis ausgestellt. Es werde nicht unterschieden, ob die be - treffende Person Asylsuchende oder anerkannter Flüchtling sei. Dies ergebe die englische Übersetzung des sudanesischen Asylgesetzes. Beim eingereichten Flüchtlingsausweis handle es sich somit nicht um einen Ausweis für anerkannte Flüchtlinge, sondern im Falle des Be-

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schwerdeführers um einen Ausweis für eine asylsuchende Person. Er befinde sich im Sudan nicht als anerkannter Flüchtling. Sein Aufenthaltsstatus sei mithin nicht als gefestigt zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sei auf einen Bericht des UNHCR zu verweisen, welcher festhalte, dass die rechtliche Situation vieler aus Eritrea stammender Personen ungeklärt sei, was mit der Überbelastung der Behördenstrukturen im Sudan zusammenhänge. Asylsuchende beziehungsweise Flüchtlinge seien in hohem Masse auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu komme eine einschneidende Einschränkung der Bewegungsfreiheit für eritreische Asylsuchende. Ein Verlassen des Flüchtlingslagers Shegerab sei verboten. Zur empfindlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit komme ein Arbeitsverbot hinzu.

Als asylsuchende Person im Sudan habe der Beschwerdeführer grosse Angst, dass er nach Eritrea ausgewiesen werden könnte. Asyl - suchende Personen aus Eritrea seien nämlich trotz ihres Status als "Asylsuchende" beziehungsweise trotz Besitzes eines von den sudanesischen Behörden ausgestellten Ausweises nicht davor gefeit, wieder nach Eritrea ausgewiesen zu werden. Es komme immer wieder vor, dass die sudanesische Regierung sich über das – im Sudan ohnehin nicht bestehende – Refoulement-Verbot hinwegsetze respektive das eritreische Regime stillschweigend Rückschaffungen vornehmen lasse. Vor diesem Hintergrund entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als angeblich registrierter Flüchtling vor einer Rückschaffung geschützt sei, jeglicher Grundlage. Auch die Behauptung, wonach die sudanesischen Behörden ihm Schutz und Aufenthalt gewährt hätten, sei in diesem Sinne schlichtweg tatsachenwidrig. Auch wenn wider Erwarten davon ausgegangen werden sollte, der Beschwerdeführer verfüge über die Flüchtlingseigenschaft, werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch anerkannte Flüchtlinge deportiert würden. Dies gehe rechtsgenüglich aus dem beigelegten Artikel der Sudan Tribune hervor. Überdies werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur eine drohende Deportation seinen Verbleib im Sudan unzumutbar und unzulässig mache, sondern auch der Umstand, dass er auch dort grossen und willkürlichen Repressalien ausgesetzt sei. Der Sudan sei kein sicheres Drittland, und der Beschwerdeführer sei auch schon Opfer von willkürlichen Übergriffen geworden. Er sei zudem wegen seiner Herkunft und aufgrund seines christlichen Glaubens ungeschützt der Diskriminierung durch die sudanesischen Bevölkerung und Regierung

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ausgesetzt, was für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergehe.

Der Beschwerdeführer sei im Sudan von massiven Verfolgungsmassnahmen sowie in höchstem Masse von einer Rückschaffung nach Eri - trea bedroht. Bei einer zwangsweisen Rückkehr in seine Heimat sei er aufgrund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Fluchtgründe von massiven Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Regimes bedroht. Es werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsmassnahmen des eritreischen Regimes nachweislich nicht nur auf eritreischem, sondern auch auf sudanesischem Territori - um stattfänden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die - sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht; der Be - schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz - würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und

52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An - schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

3.3 In formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die schweizeri - sche Vertretung mit der asylsuchenden Person aus dem Ausland in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll – in casu wurde das schriftliche Asylgesuch von seinem in der Schweiz wohnhaften Rechtsvertreter direkt ans BFM gesendet – sowie unter anderem weitere zweckdienliche Unterlagen (Art. 10 Abs. 3 AsylV 3).

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3.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu - gemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

3.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er - messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so - wie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültig - keit).

3.6 Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E.4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E.2.2). In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E.4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f).

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4.

4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Be - schwerdeführer ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt hat beziehungsweise diese bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund der Desertion aus dem Militärdienst hätte. Diese Feststellung wird mit dem von den sudanesischen Behörden (COR) beziehungsweise dem UNHCR ausgestellten Flüchtlingsausweis gestützt.

4.1.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 1. Juli 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, dass er in höchstem Masse von einer Rückschaffung nach Eritrea bedroht sei. Es würden auch anerkannte Flüchtlinge vom Sudan nach Eritrea deportiert. Bei einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea sei er aufgrund der von der Vorinstanz nicht bestrittenen Fluchtgründe massiven Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Regimes ausgesetzt. Zudem sei er wegen seiner Herkunft und aufgrund seines christlichen Glaubens an seinem jetzigen Aufenthaltsort im Sudan auch schon Opfer von willkürlichen Übergriffen geworden. Überdies werde er von der sudanesischen Bevölkerung und Regierung unter anderem wegen seines christlichen Glaubens diskriminiert, was für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergehe.

4.1.2 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge an - erkannt sind, gering. Das UNHCR registriert vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flüchtlingslager melden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen haben. Weiter besuchen Anwälte des lokalen UNHCR Eritreer, die im Sudan mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind, im Gefängnis, klären deren Status ab und intervenieren bei drohender Deportation. Verantwortliche des UNHCR bestätigen zudem, dass ihnen keine Deportationen eritreischer Flüchtlinge in jüngster Vergangenheit bekannt seien. Es besteht zwar grundsätzlich das Risiko, dass Personen ohne Wissen des UNHCR deportiert werden. Die Erfahrungen haben aber gezeigt, dass davon vorwiegend Personen mit einem hohen politischen Profil betroffen sind. Der Beschwerde - führer verfügt aber wie die allermeisten der 165'800 eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan offensichtlich über kein solches politisches Profil und gehört deshalb nicht zu jenem Personenkreis, der allenfalls akut von einer Rückschaffung bedroht sein

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könnte. Diese Feststellungen folgen dann auch der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Rückführungen von eritreischen Flüchtlingen aus dem Sudan nicht flächendeckend erfolgen wür - den (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom

29. April 2010 S. 9) oder angesichts der grossen Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge sich keine generelle Gefahr einer Rückschiebung nach Eritrea ableiten lasse (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2009 vom 18. Februar 2009 E. 6.2. S. 14).

4.1.3 Im Sudan stellt das UNHCR in Zusammenarbeit mit lokalen Partnerbehörden die nötigen existenzsichernden Grundlagen in den Flüchtlingslagern wie beispielsweise Obdach, Nahrung, medizinische Behandlung usw. bereit. Der alleinstehende und gemäss Akten gesun - de Beschwerdeführer ist also gehalten, von Khartum in das ihm zugeteilte Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren (da er im Sudan ohnehin nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügt), was wiederum die Gefahr einer Deportation nach Eritrea minimiert.

4.1.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben kann (vgl. E. 3.5 oben). Für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Sudan spricht zweifelsohne, dass er sich bereits seit Monaten dort aufhält, einer Arbeit nachgeht und ein Beziehungsnetz aufgebaut hat. Das nicht sehr enge verwandtschaftliche Verhältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Cousins als einziger Bezugspunkt zur Schweiz vermag die eben erwähnten Faktoren nicht aufzuwiegen. An dieser Einschätzung vermag auch sein christ - licher Glaube nichts zu ändern. Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert und es wird keine Gruppenverfolgung von Christen betrieben. Etwa 5 - 10% der Gesamtbevölkerung im Sudan sind Christen. Die christlichen Gemeinschaften sind grundsätzlich an - erkannt und die christlichen Kirchen dürfen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen. Zwar können vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehrheitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen werden, diesen kann

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sich der Beschwerdeführer durch eine Rückkehr in das ihm zugeteilte Flüchtlingslager Shegerab (wo eine grosse Zahl der Flüchtlinge christlichen Glaubens sein dürften) jedoch weitgehend entziehen. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdefüh - rer den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt.

4.1.5 Vor diesem Hintergrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weiterhin den Schutz des sudanesischen Staates in Anspruch zu nehmen, im Sudan zu verbleiben und ins Flüchtlingslager Shegerab zurückzukehren.

4.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom

1. Juli 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die in den wesentlichen Punkten substanziierten und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz nicht umzustossen.

4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BVGE 2009/8 ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer und sein Cousin mütterlicherseits (...) nicht als nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 AsylG angesehen werden könnten und deshalb die Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht gegeben seien. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nie geltend gemacht hat, er sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Cousins einzubeziehen, zumal Letzterer ohnehin Schweizer und nicht Flüchtling ist. Somit hat das BFM zu Unrecht den Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG geprüft, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Be - weismittel im Einzelnen einzugehen, das sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzu - weisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mit-

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hin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen auch keine ande - ren Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreisebewilligung indizie - ren würden. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be - schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG); indessen wird in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. Somit ist mit vorliegendem Urteil und dem Erlass der Verfahrenskosten das Gesuch um unentgeltliche Rechts - pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann

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