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D-4720/2009 • BVGer D-4720/2009 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed for Improper Mailbox Display and Unsubstantiated Claim

Geschäftsnummer D-4720/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal because the appellant failed to demonstrate that the decision to reject her asylum claim and order her removal was flawed. The court found that the removal order had been properly served, even though the postal service returned it as undeliverable, because the appellant was responsible for ensuring her name was clearly displayed on her mailbox and the postal attempt was otherwise correct. Since the appeal did not raise any substantive arguments against the asylum rejection and the service of the order was deemed valid, the appeal was unfounded and the costs were borne by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum Appeal Dismissed for Improper Mailbox Display and Unsubstantiated Claim: The court found that the removal order had been properly served, even though the postal service returned it as undeliverable, because the appellant was responsible for ensuring her name was clearly displayed on her mailbox and the postal attempt was otherwise correct. Since the appeal did not raise any substantive arguments against the asylum rejection and the service of the order was deemed valid, the appeal was unfounded and the costs were borne by the appellant.

Schlagwörter

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Abschiebung Prüfung des Asylgesuchs materielle Begründung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Postdienst missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst.
Art. 6 AsylG
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 106 Abs. 1 AsylG
VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Art. 111 Bst
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst.
Art. 111a Abs. 2 AsylG
e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art.
Art. 111a Abs. 1 AsylG
2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive regarding the imposition of court costs on the appellant.

Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These articles are cited in the dispositive as the basis for determining the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4720/2009 {T 0/2}

Urteil vom 21. Oktober 2009

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N .

D-4720/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2009 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 16. November 2007 ablehnte und die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies, indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2009 beantragen liess,

dass zudem die Vorinstanz anzuweisen sei, den Entscheid der Rechtsvertreterin "erneut" zu eröffnen,

dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 12. August 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist geleistet wurde,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-4720/2009

dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12 Abs. 1 AsylG),

dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin bislang überhaupt nicht eröffnet worden,

dass die angefochtene Verfügung indessen, wie auch in der Beschwerde zu Recht festgehalten wird, an die aktuelle Adresse der Beschwerdeführerin versendet wurde,

dass die Zustellung demnach nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wurde, weshalb grundsätzlich von einer rechtsgültigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung auszugehen ist,

dass die Beschwerdeführerin demgegenüber sinngemäss geltend macht, es treffe sie im Zusammenhang mit der misslungenen Zustellung kein Verschulden, wohne sie doch nach wie vor an der gleichen

D-4720/2009

Adresse, doch sei der Briefträger – wie dem postalischen Vermerk auf dem Couvert zu entnehmen sei – wohl davon ausgegangen, sie sei weggezogen und habe von einer Zustellung abgesehen, dass der entsprechenden Internetseite der Schweizerischen Post (www.post.ch/post-track-and-trace) indessen zu entnehmen ist, die Sendung sei an das BFM zurückgeschickt worden, weil die Empfängerin "unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte", dass der Zustellungsversuch seitens der Post somit nachgewiesenermassen korrekt verlief,

dass der mit der Zustellung betraute Angestellte der Post sein Kreuz zur Begründung der Rücksendung zwar tatsächlich an unzutreffender Stelle setzte, doch hat dies auf die Gültigkeit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung keinen Einfluss, zumal es zu den Obliegenheiten von Asylbewerbern gehört, für die Beschriftung des Briefkastens mit ihrem Namen zu sorgen,

dass die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2009 somit nach dem Gesagten als korrekt eröffnet gilt,

dass bei dieser Sachlage die Aufhebung der angefochtenen Verfügung oder eine Anweisung an die Vorinstanz zu "erneuter" Eröffnung ausser Betracht fallen,

dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt, weshalb sich zusätzliche Erwägungen erübrigen,

dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 12. August 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

D-4720/2009

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 12. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

- (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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