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D-4668/2008 • BVGer D-4668/2008 KI-generiert

Asylum seeker's second claim denied, expulsion upheld.

Geschäftsnummer D-4668/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum request and ordered the applicant's expulsion. The applicant had previously had an asylum request denied, and then re-entered the country and filed a second request, alleging new reasons based on a conversion to Christianity and related threats. The court found that these new claims were not credible or were raised too late, and that the general situation in the applicant's home region did not prevent his return. Therefore, the court upheld the prior non-entry decision and the expulsion order, finding no grounds for asylum or temporary protection.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 29 Abs. 1 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum seeker's second claim denied, expulsion upheld: The applicant had previously had an asylum request denied, and then re-entered the country and filed a second request, alleging new reasons based on a conversion to Christianity and related threats. The court found that these new claims were not credible or were raised too late, and that the general situation in the applicant's home region did not prevent his return. Therefore, the court upheld the prior non-entry decision and the expulsion order, finding no grounds for asylum or temporary protection.

Schlagwörter

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Asylgrund Einreise Ausweisung im Ausländerrecht Einhaltung der Formvorschriften Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

This provision was used by the Federal Office for Migration to not enter into the asylum application because the applicant had previously gone through an asylum procedure and the events claimed after the conclusion of the procedure were not suitable for establishing refugee status or granting temporary protection.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision allows for the complaint of a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant factual situation, and inappropriateness, and was cited to state that the applicant failed to demonstrate any of these in his appeal.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection of an asylum application or non-entry into an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, and was cited to confirm the lawfulness of the expulsion ordered by the Federal Office.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to travel to a country where their life, freedom, or physical integrity is endangered, and was cited to conclude that this principle did not apply in this case as the applicant failed to prove any relevant danger.

Art. 83 Abs. 1 AuG

This provision regulates the stay status for foreigners when expulsion is not permissible, not reasonable, or not possible, and was cited in relation to the possibility of temporary admission if expulsion was not feasible.

Art. 83 Abs. 3 AuG

This provision specifies that expulsion is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's onward travel to their home country, a country of origin, or a third country, and was used to assess the permissibility of expulsion.

Art. 83 Abs. 4 AuG

This provision defines when expulsion is considered unreasonable, namely when foreigners are concretely endangered in their home or origin country due to situations like war, civil war, general violence, or medical emergencies, and was used to assess the reasonableness of expulsion.

Art. 83 Abs. 2 AuG

This provision states that expulsion is possible if there are no obstacles to its execution, and was cited to confirm the possibility of expelling the applicant to his home country.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision concerns legal aid and was cited by the applicant in his request for free legal assistance.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the imposition of costs in a legal proceeding and was cited to order the applicant to bear the costs of the proceedings.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision relates to the admissibility of appeals and was cited to confirm that the appeal was to be admitted as it was filed in compliance with formal and timely requirements.

Art. 6 AsylG

This provision defines who is considered a refugee and was cited in relation to the applicant's legitimacy to file the appeal and the general conditions for admitting an appeal.

Art. 52 VwVG

This provision concerns the admission of appeals and was cited to confirm that the appeal was to be admitted as it was filed in compliance with formal and timely requirements.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, and was cited to justify the simplified reasoning of the decision.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that decisions in cases handled by a single judge may be summarily reasoned, and was cited to justify the simplified reasoning of the decision.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision allows for dispensing with written submissions in certain cases, and was cited to explain why written submissions were waived in this case.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision relates to the granting of free legal aid and was cited in the applicant's request and subsequently in the rejection of that request.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds on which a decision can be appealed (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, inappropriateness) and was cited to state that the applicant failed to demonstrate any of these in his appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the imposition of costs and was cited to order the applicant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4668/2008 {T 0/2}

Urteil vom 16. Juli 2008

Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Irak, zurzeit wohnhaft im Empfangsund Verfahrenszentrum (...), (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N (...).

D-4668/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (Provinz Erbil, Nordirak) am 26. Januar 2007 verliess und am

17. Februar 2008 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl ersuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. April 2008 abwies, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, insgesamt sei festzustellen, dass die Grundvoraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mangels Glaubhaftmachen von Entschuldigungsgründen erfüllt seien, das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden könne und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig seien,

dass mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVGE E-4243/2007 E. 7. und 7.5; allgemeine Lage im Nordirak) und in Berücksichtigung von bei der Person des Beschwerdeführers fehlenden individuellen Wegweisungshindernissen der Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich erachtet wurde,

dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Mai 2008 als verschwunden galt,

dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben im Mai 2008 nach (Land) begeben habe und in der Folge auf Antrag der (zuständigen) Behörden von der Schweiz am 6. Juni 2008 rückübernommen wurde,

dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein zweites Mal um Asyl ersuchte,

D-4668/2008

dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ (...) vom 16. Juni 2008 im Wesentlichen geltend machte, er habe genau dieselben Gründe wie anlässlich seines ersten Asylgesuches, und es sei nichts dazu gekommen,

dass er nicht mehr alles im Kopf habe, was er beim ersten Asylgesuch erwähnt habe,

dass er im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 1. Juli 2008 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG) im Wesentlichen geltend machte, er habe beim ersten Asylgesuch sowie bei der Befragung im EVZ (...) anlässlich des zweiten Asylgesuchs aus Angst und Scham leider nicht alles gesagt, dass mithin noch ein paar wichtige Sachen beziehungsweise Ergänzungen fehlen würden,

dass er wegen seiner Beziehung zu einer Frau S., woraus ihm die während des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Probleme entstanden seien, sein Heimatland verlassen habe, dass eine Kollegin von S., eine Christin, grossen Einfluss auf S. ausgeübt habe,

dass er und S. von einem derer Brüder, einem "Extremisten", unter anderem auch aufgrund von Kirchenbesuchen mehrmals bedroht worden seien,

dass er während des ersten Asylgesuchs eine Italienerin kennen gelernt habe, mit der er öfters zur katholischen Kirche gegangen sei, dass er deswegen in der Schweiz von Palästinensern und Kurden bedroht worden sei,

dass er weiterhin zur Kirche gehen wolle, weil er sich dort wohl fühle und daran glaube,

dass er jetzt definitiv Christ d.h. zum Christentum konvertiert sei, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2008 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das zuvor vom Beschwerdeführer eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und die von ihm für den Zeitraum nach Abschluss des Verfahrens geltend gemachten Ereignisse seien weder für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant,

dass der Vollzug in den Heimatstaat (Nordirak), woher der Beschwerdeführer stamme, zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Bescheinigung hinsichtlich seines Glaubens in Kopie sowie ein Schreiben der Organisation T. J. in Kopie, worin ihm wegen der Konversion zum Christentum mit der Ermordung gedroht werde, zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

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dass das erneute Stellen eines Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer einen Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG darstellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6c/aa S. 12),

dass der vom Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet und die von ihm im Rahmen des zweiten Asylverfahrens erwähnten Gründe (u.a. Probleme wegen Kirchenbesuchen, Konversion) – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – entweder auffallend nachgeschoben sind oder nicht überzeugend dargestellt wurden beziehungsweise als haltlos gewertet werden müssen,

dass der Beschwerdeführer mithin keine Ereignisse für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Asylverfahrens geltend machen konnte, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant gewesen wären, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstanden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken, zumal der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation keine stichhaltigen Gründe entgegen zu setzen vermag beziehungsweise eine Auseinandersetzung mit ihr grundsätzlich unterbleibt,

dass die den Sachverhalt des ersten Asylverfahrens beschlagenden Ausführungen in der Beschwerde, die übrigens im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2008 einer einlässlichen Prüfung und Würdigung unterzogen wurden (vgl. diesbezügliches Urteil E. 7 S.

10 bis 12) wie oben erwähnt nicht Gegenstand des Verfahrens bilden, dass die in Kopie eingereichten Beweismittel ferner weder die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum noch eine angeblich daraus resultierende Bedrohung (Ermordung) durch die Organisation

T. J. zu belegen vermögen,

dass lediglich in Kopie eingereichten Dokumenten aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden kann,

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dass ferner die Bescheinigung ("Certificate of Birth, Baptism & Confirmation") insbesondere in Bezug auf das Taufdatum nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er ungefähr im (Monat/Jahr) zum Christentum konvertiert sei, in Einklang zu bringen ist,

dass ausserdem das Vorbringen, wonach von der Familie nur der Vater von der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Kenntnis habe und niemandem davon erzählt habe, um ihn nicht unnötig in Gefahr zu bringen, im Protokoll der direkten Bundesanhörung keine Stütze findet (A7/13, Fragen 72 bis 74, S. 10 und Frage 79, S. 11), dass dem allgemeinen, undatierten und sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehenden Schreiben der T. J. nach dem Gesagten die Beweiskraft abzusprechen ist,

dass nicht zuletzt nochmals auf das oben erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2008 zu verweisen ist, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als Konstrukt erachtet und das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen wurde,

dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers (Nordirak) gegenüber dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2008 zwischenzeitlich nicht verändert hat,

dass demnach weiterhin respektive auch heute ohne weiteres vom Fehlen individueller Wegweisungshindernisse auszugehen ist, dass in Anbetracht dieser Umstände daher vollumfänglich auf das diesbezügliche Urteil verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei

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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangsund Verfahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

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