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D-4615/2019 • BVGer D-4615/2019 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed Due to Lack of Credibility

Geschäftsnummer D-4615/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and ordered deportation because the applicant's account of being detained and tortured was not credible due to inconsistencies and a lack of detail. The court found that the applicant failed to establish a well-founded fear of persecution, and there were no specific individual grounds to deem deportation to Sri Lanka inadmissible, unreasonable, or impossible. Therefore, the applicant's request for asylum and temporary admission was denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. September 2019

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe mangelnde Glaubhaftigkeit Verfolgung Asylwiderruf Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

The court used this article to determine that the applicant did not meet the requirements for refugee status.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

The court cited this article in conjunction with Art. 3 AsylG to confirm that the applicant did not qualify for asylum.

Art. 49 AsylG

The court cited this article to confirm that the SEM's rejection of the asylum application was correct.

Art. 44 AsylG

The court used this article to confirm the SEM's decision to order the deportation from Switzerland.

Art. 83 Abs. 1 AIG

The court cited this article in relation to Art. 44 AsylG to state that the ordering of temporary admission was not applicable.

Art. 83 Abs. 3 AIG

The court used this article to assess the permissibility of deportation and concluded it was not impermissible.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK)

The court stated that this article was not applicable because the applicant did not meet the refugee status criteria.

Art. 5 AsylG

The court stated that this article was not applicable because the applicant did not meet the refugee status criteria.

Art. 25 Abs. 3 BV

The court used this article as a basis to assess the permissibility of deportation.

Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK)

The court used this article as a basis to assess the permissibility of deportation.

Art. 3 EMRK

The court used this article as a basis to assess the permissibility of deportation.

Art. 83 Abs. 4 AIG

The court used this article to assess the possibility of deportation.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

The court cited this article in conjunction with Art. 83 Abs. 4 AIG to state that deportation was possible.

Art. 106 AsylG

The court cited this article to conclude that the contested decision did not violate federal law.

Art. 49 VwVG

The court cited this article to conclude that the contested decision was not objectionable.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court used this article to deny the request for free legal aid because the applicant's claims were deemed hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The court imposed costs on the applicant based on this article.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4615/2019

Urteil vom 19. September 2019

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;

Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 2. September 2019 / N (…).

D-4615/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, gelangte am 11. Juli 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B. In der Anhörung vom 22. August 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er Anfang April 2019 bei Bauarbeiten im Vanni- Gebiet auf Waffen und Munition gestossen sei. Der Grundstückbesitzer habe in der Folge die Armee kontaktiert und er sei nach Hause zurückgekehrt. Kurz darauf, am 7. April 2019, sei er in der Nähe seines Wohnhauses von ihm unbekannten Personen mitgenommen und von selbigen an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihm vorgeworfen, die Waffen und Munition im Vanni-Gebiet im Auftrag seines Bruders, der zu Kriegszeiten in Verbindung mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gestanden haben soll, ausgegraben zu haben. Nach einem Tag habe man ihn wieder freigelassen, ihm aber aufgetragen, er müsse innert fünfzehn Tagen die Wahrheit sagen, ansonsten er getötet werden würde. Aus Angst vor weiteren Behelligungen habe er sich zunächst zu einem Bekannten nach C._______ begeben und sei am 13. April 2019 schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. Auf seiner Flucht habe er von seiner Familie erfahren, dass an seinem Wohnort nach ihm gesucht worden sei.

C. Am 30. August 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.

D. Mit Verfügung vom 2. September 2019 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E. Mit Eingabe vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

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Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. Mit Schreiben vom 13. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auch auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst,

S. 10) hat sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum stehenden Behelligungen durch unbekannte Personen, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Folterungen. Der Beschwerdeführer zählte zwar auf Rückfrage hin verschiedene Formen der Gewaltanwendung auf (Fesselung, Stockund Faustschläge, Stromschläge), liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge widerspiegelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. act. A13/20, F63/64). Die Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 8 f.), wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Folgerichtig ist hinlänglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten Weise gefangen gehalten und der Folter ausgesetzt wurde, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Betreffend die Umstände seiner Flucht und seiner angeblichen Suche verstrickte sich der Beschwerdeführer zudem auch in Widersprüche. Im Gegensatz zu seiner Aussage in der Anhörung, dass er sich auf seiner Flucht sieben Tage in C._______ bei einem Bekannten einstweilig versteckt gehalten habe, liess er im späteren Verlauf

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der Anhörung verlauten, er sei zwölf Tage in C._______ geblieben. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Suche bei ihm zu Hause. Zunächst gab er in der Anhörung zu Protokoll, ein Mann habe seiner Ehefrau mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde, wogegen er im späteren Verlauf der Anhörung ausführte, eine ältere Frau habe seine Ehefrau über die vermeintliche Suche nach ihm informiert. Schliesslich vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf die angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f.) die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbingen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe im Rahmen der Anhörung umfassend schildern und er bestätigte, er habe alle Fluchtgründe vortragen können (vgl. act. A13/20, F136). Bei dieser Sachlage war das SEM – entgegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 8) – nicht gehalten, medizinische Abklärungen vorzunehmen, weshalb weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ein stark konstruiertes Bild einer Verfolgungssituation ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Sri Lanka aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsse. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen detaillierter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.

4.2 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die – sofern überhaupt glaubhaften – Ausführungen zu den Beziehungen seines Bruders zu LTTE-Mitgliedern sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Per-

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son ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

4.3 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

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Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte

– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom

25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ostund Nordprovinz grundsätzlich

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zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt.

Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terrorld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosionsupdates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Nordprovinz) und lebte zuletzt in D._______ (Nordprovinz). Der Vollzug in diese Provinz ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. In vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Des Weiteren verfügt er in Sri Lanka mit seiner Kernfamilie (Ehefrau, Kinder) über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als von vornherein aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

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