Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-4601/2023 • BVGer D-4601/2023 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Under Dublin Regulation Due to Prior Bulgarian Application

Geschäftsnummer D-4601/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to not process an asylum claim under the Dublin Regulation because the applicant had previously applied for asylum in Bulgaria, which was determined to be the responsible member state. The court found that while conditions in Bulgaria may have certain shortcomings, they do not constitute systemic flaws that would pose a risk of inhumane or degrading treatment. The applicant’s claims of mistreatment and inadequate medical care in Bulgaria were not sufficiently substantiated to warrant overriding the Dublin system's presumption of responsible member state responsibility or to justify the court’s intervention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. August 2023

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Verordnung Roma-Asylgesuch Neuprüfung des Asylgesuchs ersuchter Staat medizinische Grundversorgung Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
August 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 5 Dublin-III-VO
This provision relates to the right to be heard in the context of the Dublin procedure.
Art. 109 Abs. 3 AsylG
This procedural provision relates to the electronic submission of case files to the Federal Administrative Court.
Art. 31 VGG
This procedural provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review decisions under Art. 5 VwVG.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG.
Art. 83 Bst
– endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 105 AsylG
This procedural provision is mentioned as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision forms the primary legal basis for the court's decision to uphold the SEM's non-admission of the asylum application because the applicant could be transferred to a third state responsible for processing the asylum and expulsion procedures.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion of the applicant to Bulgaria, given that the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This procedural provision is mentioned as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 31 VGG

This procedural provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court to review decisions under Art. 5 VwVG.

Art. 111 Bst. e AsylG

This procedural provision justifies the decision being made by a single judge with the consent of a second judge, as it pertains to evidently unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This procedural provision explains that the judgment will be summarily reasoned because the appeal is evidently unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This procedural provision states that a written exchange of arguments was waived.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This procedural provision outlines the grounds for appeal, including violations of federal law and incorrect or incomplete factual findings.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This procedural provision is cited as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This procedural provision is cited as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 52 VwVG

This procedural provision is cited as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 6 AsylG

This procedural provision is mentioned as the framework governing the asylum procedure, along with VwVG and BGG.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This procedural provision states that the Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 105 VwVG

This procedural provision is cited as the basis for the appellant's legitimacy to file the appeal.

Art. 37 VGG

This procedural provision states that the asylum procedure is governed by VwVG, VGG, and BGG, unless the AsylG specifies otherwise.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

This procedural provision relates to the electronic submission of case files to the Federal Administrative Court.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision is referred to in relation to the discretionary power of the SEM regarding the self-admission right (Selbsteintrittsrecht).

Art. 31 f. Dublin-III-VO

This provision is cited in relation to the obligation of Swiss authorities to consider medical circumstances when determining the modalities of the applicant's transfer and inform Bulgarian authorities accordingly.

Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is mentioned in the context of the deadline for Bulgarian authorities to respond to a readmission request.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision is discussed in relation to the conditions under which a member state may be considered responsible if systemic flaws in another member state's asylum procedure pose a risk of inhuman or degrading treatment.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision states that each asylum application is examined by a single member state determined according to the criteria in Chapter III.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision outlines when the procedure for determining the responsible member state is initiated.

Art. 23–25 Dublin-III-VO

These provisions relate to the readmission procedure within the Dublin system.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

This provision is the legal basis for the SEM's request to the Bulgarian authorities for the readmission of the applicant.

Art. 5 Dublin-III-VO

This provision relates to the right to be heard in the context of the Dublin procedure.

Art. 31a Abs. 1–3 AsylG

This provision defines the scope of review for appeals against decisions not to admit asylum applications under the Dublin Regulation.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision concerns the discretionary power of a member state to examine an asylum application even if it is not responsible under the Dublin Regulation (the 'self-admission' or 'Selbsteintrittsrecht').

Art. 8 Abs. 1 BGG

This provision is cited to confirm that asylum matters are generally decided finally by the Federal Administrative Court.

Art. 66 al. 1 LTF

This is a placeholder for a provision regarding costs that would be cited in the dispositive if applicable. Since it's not explicitly in the dispositive, it's excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4601/2023

Urteil vom 1. September 2023

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;

Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 18. August 2023 / N (…).

D-4601/2023

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 30. Juni 2023 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte.

B. Der Beschwerdeführer mandatierte am 10. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.

C. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 10. August 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 14. August 2023 zu.

D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. August 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens und der allfälligen Rückkehr dorthin sowie zu seiner gesundheitlichen Situation.

D.b Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Türkei aufgrund seiner Verurteilung zu einer (…)jährigen Freiheitsstrafe verlassen. In Bulgarien sei er aufgegriffen worden. Man habe ihn geschlagen und ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Er habe in Bulgarien kein Asylgesuch gestellt. Während zwölf Tagen sei er in einem geschlossenen Camp, ähnlich einem Gefängnis, untergebracht worden. Dort hätten seine gesundheitlichen Beschwerden, physischer und psychischer Natur, angefangen. Anschliessend habe er ungefähr eine Woche in einem offenen Camp verbracht. Die Menschen seien wie Tiere behandelt worden. Die Bettlaken und die Duschen seien mit Fäkalien verschmutzt gewesen und überall hätte es Kakerlaken gehabt. Die von ihm benötigte medizinische Versorgung habe er nicht erhalten. Von den Zuständen im Lager habe er Videoaufnahmen. Bulgarien habe er

D-4601/2023

verlassen und sei via B._______, C._______, D._______ und E._______ in die Schweiz gelangt. Sein Ziel sei nicht unbedingt die Schweiz gewesen, er sei an der Grenze festgenommen worden.

D.c In medizinischer Hinsicht machte er geltend, unter (…) und (…) zu leiden. Auslöser seiner Beschwerden seien die mangelhaften Hygienezustände in den Lagern in Bulgarien gewesen. Weiter gab er an, der Aufenthalt in Bulgarien habe zu einer Retraumatisierung geführt. Anlässlich einer ärztlichen Konsultation in der Unterkunft sei ihm zur Behandlung seiner (…) und der (…) (…) ausgehändigt worden. Die Frage nach einem allfällig weiteren ärztlichen Behandlungsbedarf verneinte der Beschwerdeführer. Allerdings würde ihm eine Rückkehr nach Bulgarien nicht guttun, dann würde er eine Behandlung benötigen.

E. Mit Verfügung vom 18. August 2023 – eröffnet am 21. August 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F. Mit Schreiben vom 21. August 2023 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.

G. Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D-4601/2023

Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Fotos zu den Akten.

H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. August 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

I. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort aus.

J. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. August 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe in seiner Beschwerdeschrift vom 25. August 2023 versehentlich Afghanistan anstatt die Türkei als Herkunftsstaat angegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4601/2023

3.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

4.

4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

5.

5.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben. Diese ist vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

5.2 Das Verwaltungsrespektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).

Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in

D-4601/2023

der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3; 2016/9 E. 5.1).

5.3 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsermittlung. Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs auf seine psychischen Probleme hingewiesen. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, auf diese weiter einzugehen beziehungsweise die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären.

5.4 Das SEM hat beim zuständigen Gesundheitsdienst die medizinische Situation des Beschwerdeführers abgeklärt und im angefochtenen Entscheid sämtliche geltend gemachten physischen und psychischen Beschwerden im medizinischen Sachverhalt aufgeführt und in seine Erwägungen einfliessen lassen. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ärztlich behandelt worden sei, nachdem er sich wegen (…) und (…) gemeldet habe. Sodann habe er erklärt, aktuell keine weitere Behandlung zu benötigen. Entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene hat sich die Vorinstanz zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers, insbesondere den geltend gemachten (…), welche in Bulgarien wieder hochgekommen seien, geäussert und diesbezüglich auf die Behandlungsmöglichkeiten in Bulgarien und dessen Anspruch verwiesen. Insgesamt ist der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten um die Zulässigkeit einer Wegweisung nach Bulgarien beurteilen zu können. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehrungen getroffen hat. Die auf Beschwerdeebene erhobene Rügen der Gehörsverletzung und unvollständigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

6.

6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

D-4601/2023

6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Erweist es sich als unmöglich, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

6.3 Nachdem die bulgarischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt.

6.4

6.4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

6.4.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, grundsätzlich

D-4601/2023

davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahmeund Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. ebd. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht – trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge und der in verschiedenen Berichten geäusserten Kritik – praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4443/2023 vom 23. August 2023 E. 5.2 und F-662/2023 vom

3. Juli 2023 E. 6.3).

6.4.3 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Beschwerdevorbringen und der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seinem Aufenthalt in Bulgarien keine Veranlassung. In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 13. September 2022 (Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen). Darin wird unter anderem festgehalten, dass angesichts der Dichte der Belege über Polizeigewalt in Bulgarien von einer systematischen Gewaltanwendung ausgegangen werden müsse, welche vom Staat zumindest geduldet werde. Die Regelvermutung, dass sich

D-4601/2023

Bulgarien, an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, könne daher nach Auffassung der SFH nicht aufrechterhalten werden, weshalb sich eine Überstellung dorthin grundsätzlich als unzulässig und unzumutbar erweise. Trotz dieser Einschätzung geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass das Asylsystem Bulgariens keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten. Auch die weiteren Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktuelle Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem geben keinen Anlass zur Änderung der aktuellen Rechtsprechung (vgl. etwa vorerwähntes Urteil des BVGer E-4443/2023).

6.4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

6.4.5 Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

7.

7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in Bulgarien von Polizisten geschlagen, unzulänglich untergebracht und nicht medizinisch versorgt worden, ist festzuhalten, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 14. August 2023 zugestimmt und sich damit explizit als zur Durchführung des Asylund Wegweisungs-

D-4601/2023

verfahrens zuständig erklärt haben. Es besteht – entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen – kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden ihm nach einer Überstellung den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise nach Bulgarien. Bulgarien ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und es ist von dessen grundsätzlicher Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen. Sollte der Beschwerdeführer sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ist es ihm zuzumuten, sich – allenfalls mit Unterstützung karitativer Organisationen vor Ort – an das Justizwesen Bulgariens oder dortige Aufsichtsbehörden zu wenden. Ebenso ist es ihm zuzumuten, sich im Falle von unhaltbaren Zuständen bei der Unterbringung an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte einzufordern. Des Weiteren steht in Bulgarien gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).

7.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–

193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass die ärztliche Konsultation vom 17. August 2023 (Medic Help, Gesundheitsdienst F._______; vgl. SEM-Akte 1270110-17/1) ergab, die Wunden an den (…) des Beschwerdeführers seien aufgrund der diagnostizierten (…) entstanden. Die Wundheilung verlaufe gut, ansonsten seien keine medizinischen Probleme bekannt. Es würden weder Arztberichte vorliegen noch ausstehende Arzttermine bestehen. Hinweise auf weitere aktuell bestehende, schwerwiegendere gesundheitliche Probleme ergeben sich aus den Akten nicht. Es kann denn auch nicht angenommen werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zu einer ernsthaften Gefährdung des Gesundheitszustands im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung führen würde. Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten

D-4601/2023

sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe – einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung – zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien dem Beschwerdeführer allenfalls erforderliche medizinische Behandlungen verweigern würde. Nachdem er nicht als besonders verletzlich oder vulnerabel einzustufen ist, fällt er auch nicht unter die Kategorie von Personen, für die im Kontext mit einer Überstellung nach Bulgarien allenfalls besondere Zusicherungen einzuholen wären (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.5 und 7.3.2 ff.). Festzuhalten bleibt, dass er sich gegebenenfalls an die zuständigen bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, würden – falls nötig – den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Der Antrag auf Einholen individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung ist abzuweisen.

7.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

D-4601/2023

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind gegenstandslos geworden.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4601/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand: