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D-4590/2024 • BVGer D-4590/2024 KI-generiert

Asylum application dismissed based on Dublin Regulation due to prior Polish residence permit.

Geschäftsnummer D-4590/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum application and ordered expulsion based on the Dublin Regulation because the applicant had previously held a residence permit in Poland, which made Poland the responsible state for processing the asylum claim. The court found that the applicant's claims of discrimination and difficulty finding work in Poland, as well as her stated health concerns, were unsubstantiated or did not meet the threshold for invoking exceptional humanitarian reasons or non-refoulement protections, and therefore upheld the initial decision to deny entry into the asylum procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylverfahren Aufenthaltsbewilligungen Non-Refoulement Roma-Asylgesuch Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which is the subject of the appeal.

Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO

This provision was used by the SEM to request the transfer of the applicant to Poland due to the valid residence permit issued by Poland.

Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision was relied upon by the Polish authorities to agree to the take-charge request from the SEM.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's final jurisdiction in asylum matters and the applicant's standing to appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is the basis for rejecting the requests for free legal assistance because the applicant's claims were considered without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 1 ff. VGKE

This regulation is cited as the basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4590/2024

Urteil vom 23. Juli 2024

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 11. Juli 2024 / N (…).

D-4590/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass Abklärungen des SEM ergaben, dass ihr unter anderem von Polen am 13. Februar 2024 eine bis am 23. Juni 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden war,

dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und dem medizinischen Sachverhalt gewährte,

dass sie sich zu einer Überstellung nach Polen mit dem Einwand ablehnend äusserte, dass sie dort diskriminiert werde und es für sie schwierig sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zudem nehme Polen keine Flüchtlinge mehr auf, insbesondere keine muslimischen Glaubens, dass sie ihren Gesundheitszustand betreffend ausführte, es gehe ihr grundsätzlich gut, sie fühle sich lediglich gestresst, dass das SEM die polnischen Behörden am 28. Juni 2024 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte und die polnischen Behörden diesem Ersuchen am 10. Juli 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprachen,

dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2024 – eröffnet am 15. Juli 2024 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Polen anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Juli 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

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dass sie in der Sache beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Juli 2024 einen psychiatrisch-psychologischen Bericht vom 20. Juli 2024 in englischer und polnischer Sprache zu den Akten reichte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Juli 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass nämlich bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl sowie die Prüfung von Wegweisungsvollzugs-

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hindernissen im Hinblick auf das Herkunftsland nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, was auch für die damit in Zusammenhang stehende allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme gilt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird; im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)

– wie in casu – sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass für einen Antragsteller, der über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der den

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Aufenthaltstitel ausgestellt hat; dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltstitel seit weniger als zwei Jahren abgelaufen ist, sofern der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO),

dass der Beschwerdeführerin von Polen eine bis zum 23. Juni 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde (vgl. BM 7/2), womit dieser Aufenthaltstitel zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Schweiz am

19. Juni 2024 (vgl. A1/2) weniger als zwei Jahre im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO abgelaufen war,

dass, nachdem die polnischen Behörden dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A18/1) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Zuständigkeit könnte erloschen sein, wobei insbesondere davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin – entsprechend ihren Angaben im Dublin-Gespräch (vgl. A14/3) – bis zu ihrer direkten Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Polen aufhielt, die staatsvertragliche Zuständigkeit Polens zur Behandlung des Asylund Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),

dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. zuletzt statt vieler Urteile des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 6.3),

dass auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin pauschal geltend gemachten Diskriminierungen in Polen nicht davon auszugehen ist, das Land verstosse aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat, dass auch die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Internetartikeln an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist,

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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass den Akten keine Gründe für die von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung, Polen werde ihr gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet seien oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, zu entnehmen sind,

dass sie weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartut, das darauf hindeuten würde, die polnischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen,

dass auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Polen nicht entgegenstehen,

dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nämlich nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und ein solcher voraussetzt, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebens-

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erwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.),

dass eine solche Situation bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht vorliegt, zumal sie bislang angab, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. A14/3), dass sie ihre behaupteten psychischen Leiden sowie ihre angebliche Suizidalität erstmals auf Beschwerdeebene geltend machte, weshalb diese Vorbringen nachgeschoben wirken und jedenfalls nicht hinreichend belegt sind,

dass aus dem mit Eingabe vom 22. Juli 2024 eingereichten Bericht vom

20. Juli 2024 zwar hervorgeht, dass sie in Polen psychiatrisch-psychologisch betreut wurde, sich daraus jedoch kein akuter Behandlungsbedarf ergibt, vielmehr habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verbessert (vgl. Eingabe vom 22. Juli 2024),

dass Polen ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer F-4352/2024 vom 17. Juli 2024 E. 7.4.2 m.w.H.) und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Versorgung – auch nicht eine psychiatrisch-psychologische – verweigert würde, zumal sie sich dort offenbar bereits erfolgreich behandeln liess (vgl. Eingabe vom 22. Juli 2024), dass schliesslich auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Überstellung der Beschwerdeführerin – wie in ihrer Rechtsmitteleingabe unsubstantiiert behauptet – gegen Art. 6 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, da keine Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind, dass die Beschwerde nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,

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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung, ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit, abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand: