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D-4588/2012 • BVGer D-4588/2012 KI-generiert

Asylum Rejection Upheld; Removal Permissible

Geschäftsnummer D-4588/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had previously had an asylum request rejected filed a second request after being returned to Switzerland. The court upheld the initial rejection, finding that the individual had not presented new grounds for asylum since the first request was finalized and had not proven their claimed nationality, making the second asylum application inadmissible. Consequently, the order for the individual's removal from Switzerland was maintained as its execution was deemed permissible, reasonable, and possible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2012

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Asylgrund Abschiebung Staatsangehörigkeit Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

The court used this provision to uphold the BFM's decision not to enter the second asylum application because the applicant had already gone through an asylum procedure in Switzerland and did not present new asylum grounds.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

The court cited this provision to establish that a refusal to enter an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

This provision was used to determine that the Federal Office must order temporary admission if expulsion is inadmissible, unreasonable, or impossible.

Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG

The court relied on these provisions to conclude that expulsion is permissible, reasonable, and possible in the applicant's case.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited in rejecting the request for free legal aid because the appeal was found to be without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

This provision is mentioned as the basis for the case files arriving at the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions in obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision justifies the summary reasoning of the appeal decision.

Art. 105 AsylG

This provision was used to establish the applicant's standing to appeal the decision.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision was cited to establish the applicant's standing to appeal the decision.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

This provision was used to confirm that the appeal was admissible as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 52 VwVG

This provision was used to confirm that the appeal was admissible as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines the grounds on which an appeal against a Federal Office of Migration decision can be filed.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was found to be without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was cited as the basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

These provisions of the ordinance on costs and compensation were cited for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4588/2012

Urteil vom 7.September 2012

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien A._______, geboren (…), Staat unbekannt, angeblich Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (zweites Asylgesuch);

Verfügung des BFM vom 31. August 2012 / N (…).

D-4588/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und als siebenjähriges Kind mit seiner Mutter zusammen in den Sudan gegangen, wo er an der Grenze zu Eritrea für die Eritrean Liberation Front (ELF) gearbeitet habe, dass er später wegen Verbindungen zur ELF in Haft gewesen sei und habe fliehen können,

dass er aus Angst vor erneuter Verhaftung vom Sudan nach Libyen geflohen sei, um Jahre später über Lampedusa, Italien, am 9. Mai 2011 in die Schweiz einzureisen,

dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung insbesondere anführte, der Beschwerdeführer habe seine Identität nicht innert der gesetzlichen Frist mittels entsprechender Identitätsdokumente belegen können, weshalb seine eritreische Herkunft nicht geglaubt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde vom 26. August 2011 mit Urteil D-4731/2011 vom 6. September 2011 abwies,

dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2012 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe beim BFM einreichte, welche das BFM an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwies,

dass der Beschwerdeführer mit dem Gesuch mehrere Beweismittel (Bestätigungen von Privatpersonen, sudanesischer Führerschein, Mitgliedsbestätigung der ELF im Sudan) einreichte, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 als untauglich beziehungsweise unecht und das Festhalten des Beschwerdeführers an

D-4588/2012

der eritreischen Staatsangehörigkeit mit eben solchen Beweismitteln als mutwillige Prozessführung bewertet wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-860/2012 vom 9. März 2012 auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 geforderten Kostenvorschuss nicht einzahlte, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 von Deutschland aus in die Schweiz zurückgeführt wurde, wo er am 14. August 2012 in Basel ein zweites Asylgesuch stellte,

dass er zur Begründung in der Befragung vom 29. August 2012, anschliessend an welche ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährt wurde, im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Februar 2012 nach Deutschland gegangen, wo er auch ein Asylgesuch gestellt habe, und habe in der Schweiz keine neuen Asylgründe vorzutragen, dass er aufgrund der politischen Lage nicht nach Eritrea zurückkehren könne,

dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 – eröffnet am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung insbesondere ausführte, das am 9. Mai 2011 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 9. September 2011 rechtskräftig abgeschlossen,

dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach nach Verfahrensabschluss Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes von Relevanz seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn, wie vorliegend, die Herkunft verschleiert worden sei und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestünden,

D-4588/2012

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen auf sein Revisionsgesuch vom 8. Februar 2012 verwies und betonte, er sei tatsächlich eritreischer Staatsbürger und der tigrinischen Sprache mächtig, könne aber leider keine neuen Beweismittel hinsichtlich seiner Herkunft einreichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-4588/2012

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.

S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

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dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),

dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren durchlaufen und selber zu Protokoll gegeben hat, er habe keine neuen Asylgründe (vgl. act. B4, S. 7), dass der Verweis des Beschwerdeführers auf seine tigrinischen Sprachkenntnisse nicht als Beleg für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit dient, wobei diese Sprachkenntnisse ohnehin sowohl vom BFM in der Verfügung vom 24. August 2011 (vgl. S. 4 der Verfügung) als auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 6. September 2011 (vgl.

S. 8 des Urteils) als unzureichend für den Nachweis einer eritreischen Staatsangehörigkeit bewertet wurden,

dass mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abgewiesen wird,

dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-4588/2012

dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – in vorliegender Sache letztlich offen bleiben kann, da es – wie vom BFM zu Recht ausgeführt – nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2., S. 5, zweiter Absatz), dass der Beschwerdeführer insofern die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung beziehungsweise seiner klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seine Heimat,

dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-4588/2012

dass der Wegweisungsvollzug demnach zu Recht angeordnet wurde, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4588/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Mareile Lettau

Versand: