Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-4564/2008 • BVGer D-4564/2008 KI-generiert

Asylum Rejection for Lack of Credibility in Persecution Claims

Geschäftsnummer D-4564/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, an ethnic Tigrinian, claimed asylum due to alleged persecution for practicing his Pentecostal faith in Eritrea, citing detentions and interrogations. The Federal Office for Migration rejected the asylum claim, finding the applicant's statements lacked credibility due to inconsistencies and unsubstantiated details, but granted temporary admission based on subjective flight reasons related to illegal departure. The Federal Administrative Court upheld the rejection, agreeing that the applicant's claims did not meet the credibility requirements for asylum and that the alleged persecution, particularly during military service, was not realistically presented. The court dismissed the appeal and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Rejection for Lack of Credibility in Persecution Claims: The Federal Office for Migration rejected the asylum claim, finding the applicant's statements lacked credibility due to inconsistencies and unsubstantiated details, but granted temporary admission based on subjective flight reasons related to illegal departure. The Federal Administrative Court upheld the rejection, agreeing that the applicant's claims did not meet the credibility requirements for asylum and that the alleged persecution, particularly during military service, was not realistically presented. The court dismissed the appeal and the request for free legal aid.

Schlagwörter

KI-generiert
Glaubhaftigkeit der Asylgründe ethnische Verfolgung mangelnde Glaubhaftigkeit Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen illegale Ausreise administrative Versorgung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juni...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 AsylG

Used to state that the appellant failed to demonstrate how the contested decision violated federal law or incorrectly established the facts, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the appellant's request for legal aid because their claims were deemed hopeless.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding the appeal by a single judge with the consent of a second judge because the appeal was considered obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving oral proceedings.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the rejection of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 7 AsylG

Used as the standard for assessing the credibility of the appellant's claims regarding their flight reasons, which were found not to meet this standard.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

Cited as the definition of a refugee, which the appellant was found not to meet based on the lack of credible evidence.

Art. 2 Abs. 1 AsylG

Cited as the general principle that Switzerland grants asylum to refugees.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4564/2008 {T 0/2}

Urteil vom 3. September 2008

Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.

Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

5. Juni 2008 / N (...).

D-4564/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte August 2006 verliess, über den Sudan und Libyen nach Italien gelangte und am 12. Dezember 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 27. Dezember 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 11. April 2007 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit dem Jahr 2000 Mitglied der Pfingstgemeinde,

dass er während seines Militärdienstes zunächst im April 2004 wegen öffentlichen Bibellesens für eine Nacht festgehalten worden sei und er habe unterschreiben müssen, nie mehr die Bibel zu lesen, dass er daraufhin nur noch versteckt in der Bibel gelesen habe, wobei er im August 2006 nochmals für eine Nacht festgenommen worden sei, weil man gedacht habe, er predige,

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte, zwei Fotos sowie ein Schreiben der "Rehma (...)" in Tigrinisch einreichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2008 feststellte, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung seien sehr knapp, ungenau, ausweichend und allgemein gehalten ausgefallen und seine Ausführungen anlässlich der kantonalen Anhörung seien ebenfalls unsubstanziiert geblieben,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Beitritt zur Pfingstgemeinde und den damit verbundenen Nachteilen deshalb den

D-4564/2008

Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,

dass der Beschwerdeführer Eritrea vermutlich im August 2006 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb er bei einer Rückkehr angesichts der herrschenden Verhältnisse in Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre, weshalb subjektive Nachfluchtgründe anzunehmen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei,

dass der Beschwerdeführer mit einer als "Letter of Appeal" betitelten und in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 2. Juli 2008, welche zuständigkeitshalber vom BFM dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, ohne konkrete Anträge zu stellen,

dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe ein Schreiben der "(...) Church" beilegte, in welchem der christliche Glaube und die kirchliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer zudem eine Kopie des bereits eingereichten Schreibens der Organisation "Rehma (...)" zu den Akten gab, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2008 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, eine Beschwerdeverbesserung/Übersetzung einsowie die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2008 eine Beschwerdeverbesserung einreichte, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung von Asyl beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

D-4564/2008

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-4564/2008

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits in seinem Heimatstaat im Jahr 2000 der Pfingstgemeinde beigetreten, unbelegt blieb, nachdem der Beschwerdeführer die angekündigte Übersetzung des in Tigrinisch abgefassten Schreibens der "Rehma (...)" nicht einreichte,

dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der kantonalen Anhörung angab, er sei an einem Sonntag getauft worden, und zwar am (...) (vgl. A12/19 S. 10), es sich beim genannten Datum jedoch um einen Dienstag handelt,

dass sich aus der christlichen Betätigung des Beschwerdeführers in der Schweiz, wie sie im Schreiben der "(...) Church" geschildert wird, nichts hinsichtlich der behaupteten Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde in Eritrea ableiten lässt, dass sich die genannte Organisation gemäss ihrer Homepage (vgl. [...]) nicht wie in der eingereichten Bestätigung "Rehma (...)" sondern "Rhema (...)" schreibt,

dass mit dem Beschwerdeführer zwar davon auszugehen ist, in seinem Heimatstaat sei die Ausübung des christlichen Glaubens im Militärdienst verboten, dies jedoch nichts daran ändert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert blieben und deshalb nicht als selbst erlebt betrachtet werden können, dass gerade aufgrund des bekanntermassen rigiden Umgangs mit Angehörigen zahlreicher Minderheitenkirchen bei der Ausübung ihres Glaubens, insbesondere während des Militärdienstes, die Angaben

D-4564/2008

des Beschwerdeführers, er sei selbst bei der zweiten Verhaftung (nur) eine Nacht festgehalten worden und habe wiederum ein Papier unterschreiben müssen, wonach er nicht mehr in der Bibel lesen und mit Leuten über die Bibel sprechen werde, nicht realistisch erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem Bundesamt zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,

dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 5. Juni 2008 dem Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und den Vollzug der Wegweisung demzufolge zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass sich dementsprechend weitere Erwägungen zur Wegweisung oder zur Durchführbarkeit deren Vollzuges erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen

D-4564/2008

ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4564/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)

- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand: