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D-4544/2018 • BVGer D-4544/2018 KI-generiert

Asylum Denial Upheld: Insufficient Persecution and General Hardship Not Grounds for Asylum

Geschäftsnummer D-4544/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker claimed mistreatment by uncles involved in illegal activities and hardship due to poverty in his home country. The court upheld the denial of asylum, finding the claimed mistreatment lacked the necessary intensity to be asylum-relevant and that general economic conditions in his home country did not qualify him for asylum. The court further determined that his deportation was permissible, reasonable, and possible, as he failed to demonstrate a specific risk of persecution or inhumane treatment upon return.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 4 Abs. 1 TestV; Asylum Denial Upheld: Insufficient Persecution and General Hardship Not Grounds for Asylum: The court upheld the denial of asylum, finding the claimed mistreatment lacked the necessary intensity to be asylum-relevant and that general economic conditions in his home country did not qualify him for asylum. The court further determined that his deportation was permissible, reasonable, and possible, as he failed to demonstrate a specific risk of persecution or inhumane treatment upon return.

Schlagwörter

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asylrelevante Verfolgung Härtefallgründe Verneinung der Verfolgungsgefahr Glaubhaftigkeit der Asylgründe Asylwiderruf Prüfung des Asylgesuchs Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2018

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 VwVG
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 83 Bst
31–33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4.
Art. 4 Abs. 1 TestV
1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 38 TestV
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision is cited in the dispositive as the basis for the court's review of the case and its conclusion that the SEM's decision was correct.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited in the dispositive to impose the costs of the proceedings on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4544/2018

Urteil vom 15. August 2018

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.

Parteien A.________, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…).

D-4544/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2018 im Empfangsund Verfahrenszentrum B.________ um Asyl nachsuchte, dass er in der Folge per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde,

dass das SEM aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers unter anderem bei der Personalienaufnahme vom 26. März 2018 und während des „Dublin-Gesprächs“ vom 3. April 2018 die französischen Behörden am

9. April 2018 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 30. Mai 2018 ablehnten, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juli 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von seinen beiden Onkeln, die illegale Geschäfte wie Drogenhandel betrieben hätten und mit denen er ab 2012 bei seiner Grossmutter zusammengelebt habe, schlecht behandelt worden, dass er mehrere Monate vor seiner Ausreise von einem dieser Onkel beschuldigt worden sei, Geld und Drogen entwendet zu haben, weshalb er geohrfeigt und eine Woche lang im Zimmer eingesperrt worden sei, dass er aus diesem Grund und auch wegen der in Algerien grassierenden Armut den Entschluss gefasst habe, nach Europa zu reisen, dass er seinen Heimatstaat gegen Ende 2016 auf dem Seeweg verlassen habe und über Italien nach Frankreich gelangt sei, dass er nach knapp einjährigem Aufenthalt in Paris, in die Schweiz gekommen sei,

dass weitergehend auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom

31. Juli 2018 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm,

D-4544/2018

dass das SEM mit Verfügung vom 2. August 2018 – gleichentags eröffnet

– die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,

dass es zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zusammengefasst anführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit seinen Onkeln seien mangels Intensität nicht asylrelevant, dass ausserdem bei den Nachteilen, die auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Algerien zurückzuführen seien, ebenfalls keine Asylrelevanz vorliege,

dass es sodann den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM am 3. August 2018 die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2018 gegen die Verfügung des SEM vom 2. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren,

dass ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu erlassen sei,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-4544/2018

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ Zürich die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum

D-4544/2018

Schluss gelangte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,

dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,

dass in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht wird, das eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung bewirken könnte, dass die Suche nach einem besseren Leben zwar verständlich ist, jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf Asylgewährung zu begründen vermag, dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte, dass sich das Gericht weiteren Ausführungen zur fehlenden Asylrelevanz enthält,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

D-4544/2018

AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4007/2018 vom 24. Juli 2018 S. 6) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

D-4544/2018

AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (Anweisung der zuständigen Behörden zur Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats und Datenweitergabe an dieselben), welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4544/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger

Versand: