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D-4475/2008 • BVGer D-4475/2008 KI-generiert

Asylum claim rejected due to lack of credibility and evidence.

Geschäftsnummer D-4475/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum request and ordered deportation, finding that the applicant's claims were not credible. The applicant alleged persecution as a Kurd for political reasons, but the court found significant inconsistencies and a failure to provide crucial evidence, such as a court judgment or details about his legal representation, despite ample opportunity. Consequently, the court upheld the original decision, determining that the applicant had not demonstrated a well-founded fear of persecution or that deportation would be impermissible, unreasonable, or impossible.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 111 Bst; Asylum claim rejected due to lack of credibility and evidence: The applicant alleged persecution as a Kurd for political reasons, but the court found significant inconsistencies and a failure to provide crucial evidence, such as a court judgment or details about his legal representation, despite ample opportunity. Consequently, the court upheld the original decision, determining that the applicant had not demonstrated a well-founded fear of persecution or that deportation would be impermissible, unreasonable, or impossible.

Schlagwörter

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Glaubhaftigkeit der Asylgründe Nachweis von Verfolgung Glaubhaftigkeitsanforderungen politisches Asyl Beweislosigkeit Asylwiderruf Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 AsylG

This provision was cited by the BFM to justify the rejection of the asylum application because the applicant's statements did not meet the requirements of credibility.

Art. 106 AsylG

This provision outlines the grounds for appeal (violation of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, inappropriateness) and is cited in the context of rejecting the appeal as unfounded.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision states that the rejection of an asylum application generally results in expulsion from Switzerland, which is confirmed in the decision.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

This provision establishes the principle of non-refoulement, stating that no one may be forced to return to a country where their life or freedom is endangered, and the court confirms its non-application in this case.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs in proceedings before the Federal Administrative Court, and the court applies it to order the applicant to pay the costs.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions relate to the assessment of costs and fees before the Federal Administrative Court, and are cited in the context of imposing the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4475/2008 {T 0/2}

Urteil vom 8. Juli 2008

Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

30. Mai 2008 / N (...).

D-4475/2008

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. August 2008 verliess und über die (Land 1), (Land 2) und (Land 3) am 2. Oktober 2006 in die Schweiz einreiste, wo er am

16. Oktober 2006 um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 23. Oktober 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 22. Dezember 2006 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde sunnitischen Glaubens, stamme aus C._______ und sei wegen eines Botenganges für die Iranische Kurdische Volkspartei respektive die Peshmerga verurteilt, jedoch auf Kaution freigelassen worden,

dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Mai 2008 – eröffnet am 4. Juni 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2008 sei aufzuheben und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass ihm ferner für die Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich

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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter jeweiliger Angabe der Fundstellen in den Protokollen als teils unplausibel und nicht nachvollziehbar (beispielsweise fehlendes Interesse des Beschwerdeführers am Inhalt des von ihm weitergeleiteten Schreibens; Festnahme des Vaters und des Onkels in derselben Angelegenheit), teils nicht hinreichend begründet (beispielsweise fehlendes Wissen des Beschwerdeführers über den Inhalt des Urteils respektive den Anklagepunkt; Nichtbeibringen einer Kopie des Urteils trotz anwaltschaftlicher Vertretung im Heimatland) und teils widersprüchlich (Modalitäten betreffend Leistung der Kaution) bezeichnete, dass vorab auf diese zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist,

dass namentlich das Nichtbeibringen des besagten Urteils (vgl. A19/7) respektive der Protokollaufzeichnungen des Anwalts (vgl. A19/6) überwiegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen lässt, zumal er – wie das BFM zu Recht festhält – dazu rund eineinhalb Jahre Zeit gehabt hätte, dass diese Zweifel zusätzlich durch den Umstand untermauert werden, als der Beschwerdeführer offensichtlich die Telefonnummer seines Anwalts kennt (vgl. A19/7), und er überdies von der Schweiz aus telefonischen Kontakt mit seinen Eltern im Heimatland hatte (vgl. A19/3 und 15),

dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift der Vorhalt des Nichtbeibringens der Gerichtsakten zwar aufgegriffen, indessen auf dessen Kern mit keinem Wort eingegangen wird (vgl. Beschwerde Ziff. II/2 S. 5 f.; der Beschwerdeführer habe "substantiierte Angaben" gemacht), dass offensichtlich auch die übrigen Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften,

dass jene sich im Wesentlichen im Zitieren von Protokollstellen und pauschalen sowie unsubstanziierten Schlussfolgerungen erschöpfen,

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dass schliesslich auch die mit der Beschwerde eingereichten Medienartikel zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermögen, zumal diese bloss allgemein über Hinrichtungen im Iran berichten und offensichtlich keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtilch nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich

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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer namentlich über ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt (vgl. A1/3 und A19/4), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4475/2008

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:

Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Schmid Alfred Weber

Versand: