Credibility Issues Lead to Asylum Denial and Removal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum claim from an individual alleging torture and forced participation in a demonstration, finding the claims lacked credibility. The court cited inconsistencies in the applicant's accounts of the demonstration, the alleged torture, and an improbable escape scenario involving a stranger and a disguise. Because the asylum claim was not credible, the court upheld the administrative decision to deny asylum and ordered the applicant's removal from the country, finding no legal obstacles to their return.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Credibility Issues Lead to Asylum Denial and Removal Order: The court cited inconsistencies in the applicant's accounts of the demonstration, the alleged torture, and an improbable escape scenario involving a stranger and a disguise. Because the asylum claim was not credible, the court upheld the administrative decision to deny asylum and ordered the applicant's removal from the country, finding no legal obstacles to their return.
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KI-generiertThis provision specifies the grounds on which a complaint can be made, and the court found that the complainant failed to demonstrate any such grounds for his appeal.
This provision states that the rejection of an asylum application typically leads to expulsion from Switzerland, which the court confirmed as applicable in this case.
This provision prohibits forced return to a country where the individual's life or freedom is endangered, and the court found it not applicable as no such danger was proven.
This provision governs the regulation of residence status by the federal office when expulsion is not permissible, reasonable, or possible, and the court confirmed its relevance in assessing expulsion impediments.
This provision states that expulsion is not permissible if it violates Switzerland's international obligations, and the court found the expulsion to be permissible in this case.
This provision addresses situations where expulsion is deemed unreasonable due to general dangers like war or medical emergencies, and the court found the expulsion to be reasonable.
This provision relates to the possibility of expelling foreigners, and the court confirmed that expulsion was possible in this case.
This provision requires refugee status to be proven or at least credibly demonstrated, and the court found the complainant's claims not credible.
This provision governs the imposition of costs on the complainant, which the court applied in determining the payment of costs.
This provision grants the Federal Administrative Court jurisdiction over appeals against BFM decisions in asylum matters, and the court confirmed its standing to hear the appeal.
This provision pertains to the admissibility of appeals, and the court found the appeal to be admissible as it was filed within the time limit and in the correct form.
This provision allows for decisions on obviously unfounded appeals to be made by a single judge with the consent of a second judge, which the court applied to this case.
This provision states that decisions on obviously unfounded appeals only need to be summarily justified, which the court applied to this case.
These provisions relate to the granting of free legal aid and the waiver of advance payments, which the complainant requested but was denied.
These provisions likely relate to the calculation and regulation of court costs, which the court referenced when imposing costs on the complainant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4446/2010/dcl {T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2010
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
Parteien B._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, advokatur kanonengasse, Militärstrasse 76, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010.
D-4446/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus A._______ – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am
18. November 2009 verliess und über die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 21. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrens - zentrum Chiasso vom 30. Dezember 2009 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 1. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe – wiewohl er politisch nicht interessiert sei – aus Gründen der Solidarität mit einem Freund am
4. November 2009 in A._______ an einer Grossdemonstration gegen das Regime teilgenommen,
dass er Flugblätter verteilt und mit seinem Mobiltelefon fotografiert habe, bis er von Polizisten in Zivil festgenommen und an einen ihm unbekannten Ort verbracht worden sei,
dass er dort verhört und dabei in schwerwiegender Weise gefoltert worden sei,
dass die Beamten ihn namentlich mit Schlägen und Fusstritten am Körper und Kopf traktiert und schliesslich mit einem Kabel aus gepeitscht hätten, bis er das Bewusstsein verloren habe, dass er danach in einem Auto an einen anderen Ort hätte verlegt wer - den sollen, ihm jedoch an einem Rotlicht die Flucht gelungen sei, in dem er einen Begleitsoldaten niedergerungen habe und davongerannt sei, dass er sich zu einer Busstation begeben habe, wo er sich unter dem Tschador einer wartenden Frau habe verstecken dürfen, dass er im Bus den Tschador dieser Frau angezogen und sie ihn so zu sich nach Hause mitgenommen habe,
dass er mit Hilfe der Frau zu einem Freund gelangt sei, von wo aus er nach einigen Tagen den Iran verlassen habe, dass er nach der Empfangsstellenbefragung zu Hause angerufen und erfahren habe, dass ihn die Polizei immer noch suche,
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dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Mai 2010 – eröffnet am 20. Mai 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten,
dass zunächst die vorgebrachte Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration der allgemeinen Erfahrung widerspreche, da eine zuvor politisch nicht tätige Person kaum trotz der bekannten möglichen Konsequenzen auf einmal Flugblätter verteile und politische Slogans skandiere,
dass es ebensowenig der allgemeinen Logik entspreche, wenn der Be - schwerdeführer den Inhalt der Flugblätter und Slogans nicht angeben könne,
dass der Beschwerdeführer sodann widersprüchliche Angaben zur Frage gemacht habe, ob ihm beim Verhör Flugblätter vorgelegt worden seien,
dass er ferner in den Befragungen die angebliche Folter unterschiedlich geschildert habe und zudem – entgegen der Erwartung bei den angegebenen Foltermethoden – zwei Monate nach dem Ereignis keinerlei Spuren der Misshandlungen aufgewiesen habe, dass schliesslich die Umstände seiner angeblichen Flucht unter Mit hilfe einer ihm völlig fremden Frau, die ihm gar ihren Tschador zur Verfü gung gestellt haben solle, völlig unplausibel erschienen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
14. Juni 2010 (Postaufgabestempel: 18. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
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fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 8. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
5. Juli 2010 einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be - ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
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handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge - geben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider - sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerde - führers als nicht glaubhaft erachtet,
dass dabei zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die oben zusammengefasst wiedergegebenen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass ferner – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 ausgeführt – die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im An - schluss an die erlittene schwere Folter, bei welcher er bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei (vgl. BFM-act. A1, S. 5 und die im Widerspruch dazu stehende Aussage bei der einlässlichen Befragung, er sei "praktisch bewusstlos" gewesen von den Schlägen [vgl. BFM-act. A12, S. 7, F42]) einen Soldaten niedergerungen und danach eine längere Strecke (vgl. BFM-act. A12, S. 9, F56) im Laufschritt zurückgelegt habe, wenig plausibel erscheinen,
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dass der Beschwerdeführer zudem von den Sicherheitskräften kaum ungefesselt überführt worden wäre, zumal ein im selben Wagen trans - portierter Gefangener – bei welchem es sich mutmasslich auch um einen Demonstranten gehandelt habe – nach den Angaben des Beschwerdeführers in Handschellen gelegt worden sei (vgl. BFM-act. A12,
S. 7 f., F47 und F52),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 14. Juni 2010 die zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen nicht zu klären vermag,
dass sich seine Ausführungen vielmehr hauptsächlich in einer Wieder - holung seiner bei den Befragungen gemachten Aussagen und der nicht überzeugenden Behauptung erschöpfen, seine Schilderungen würden Realkennzeichen aufweisen,
dass er ferner selber die Befremdlichkeit seiner Äusserungen im Zusammenhang mit der Flucht unter dem Tschador einer ihm unbekannten Frau nicht bestreitet und seine diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift die realitätsfernen Angaben mitnichten plausibel erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich die Einreichung eines ärztlichen Berichtes zum Beleg für die erlittenen Misshandlungen in Aussicht stellt,
dass dieses Beweismittel indessen in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24 E.7.2 S. 356, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13) nicht geeignet erscheint, den Sachvortrag des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal er selber im Rahmen der ein lässlichen Befragung angab, es seien keine Folterspuren mehr feststellbar (vgl. BFM-act. A12, S. 7, F46),
dass die Einreichung des ärztlichen Berichtes demnach nicht ab gewartet werden muss,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol - chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem - nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes -
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass es sich nämlich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann mit guter Schulbildung handelt, der in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. BFM-act. A1, S. 2 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm am 5. Juli 2010 in gleicher Höhe ge leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm am 5. Juli 2010 in gleicher Höhe ge leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Jürg Hünerwadel
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