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D-4441/2010 • BVGer D-4441/2010 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Against Expulsion to Belgium Dismissed

Geschäftsnummer D-4441/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum seeker's appeal against a decision to reject his asylum claim and order his expulsion to Belgium, upholding the initial decision by the Federal Office for Migration. The court found that Belgium was responsible for processing the asylum application under the Dublin Regulation because the applicant had entered Belgium with a valid visa issued by Belgian authorities. Despite the visa having expired, Belgium's prior involvement and subsequent agreement to readmit the applicant confirmed its responsibility. The court rejected the applicant's argument that Belgium could not provide protection, citing Belgium's adherence to international refugee and human rights conventions.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO, Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO, Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 19 Dublin-II-VO, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Seeker's Appeal Against Expulsion to Belgium Dismissed: The court found that Belgium was responsible for processing the asylum application under the Dublin Regulation because the applicant had entered Belgium with a valid visa issued by Belgian authorities. Despite the visa having expired, Belgium's prior involvement and subsequent agreement to readmit the applicant confirmed its responsibility. The court rejected the applicant's argument that Belgium could not provide protection, citing Belgium's adherence to international refugee and human rights conventions.

Schlagwörter

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Asylrecht Abschiebung internationaler Schutz internationale Abkommen Menschenrechte Visum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO
dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (Verordnung Nr.
Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO
April 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ihre Zustimmung erteilten,
Art. 34 Abs. 2 Bst
Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
Art. 19 Dublin-II-VO
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum
Art. 105 AsylG
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 83 Bst
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Art. 48 Abs. 1 VwVG
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

The appeal was dismissed because the Federal Office for Migration correctly decided not to enter into the asylum application based on this provision.

Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO

The court confirmed Belgium's responsibility for processing the asylum application based on these provisions regarding visa validity.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

These provisions were used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4441/2010 law/joc/cvv {T 0/2}

Urteil vom 24. Juni 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien A.___________, geboren (...), Benin, (...)

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);

Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...).

D-4441/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Benin – gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2010 seinen Heimatstaat verliess und mittels eigenem Reisepass und einem Visum für Belgien nach Brüssel und von dort aus am 25. Januar 2010 via Paris in die Schweiz gelangte, wo er am 26. Januar 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er im EVZ Basel am 9. Februar 2010 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen darlegte, durch seine Familie, insbesondere seinen Vater und seine Brüder bedroht worden zu sein, weil er als Muslim mit einer Frau christlichen Glaubens, mit der er ein Kind habe, im Konkubinat gelebt habe, dass ihn am 14. Oktober 2009 Unbekannte angegriffen und auf ihn ein - gestochen und ihn dabei am Rücken verletzt hätten, dass seine Lebenspartnerin und sein Kind am 16. Oktober 2009 abgereist respektive seit diesem Datum verschwunden seien und er auf der Suche nach ihnen durch eine Tante seiner Lebenspartnerin erfahren habe, dass sie durch seine Eltern bedroht worden sei, dass er aufgrund dieser Ereignisse und da er nach dem Verschwinden seiner Lebenspartnerin zudem Probleme mit deren Vater bekommen habe, sein Heimatland verlassen habe,

dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen ein Flug - ticket (gültig für einen Flug von Cotonou via Tripolis nach Brüssel am

18. Januar und einen entsprechenden Rückflug am 8. Februar 2010), zwei Bustickets (für eine Fahrt am 23. Januar 2010 von Brüssel nach Paris sowie für eine Fahrt von Paris nach Zürich am 24. Januar 2010) und einen Reisepass der Republik Benin (enthaltend zwei im Jahre 2009 abgelaufene Visa sowie ein bis am 10. Februar 2010 gültiges Visum für den Schengenraum) einreichte, dass dem Beschwerdeführer in der Befragung vom 9. Februar 2010 durch das BFM das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährt wurde, wobei der Beschwerdeführer erklärte, er kenne sich im Verfahren nicht aus und er sei in die Schweiz gekommen, um Schutz zu finden,

D-4441/2010

dass das BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) die belgischen Behörden am

19. Februar 2010 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und diese am 21. April 2010 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ihre Zustimmung erteilten,

dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 10. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom

26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Belgien verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass das BFM zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer sei im Besitz eines belgischen Visums, ausgestellt durch die belgische Botschaft in Cotonou, Benin, und sei mit diesem am 17. Januar 2010 in Brüssel eingereist,

dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bzw. auf das Übereinkommen vom

17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.360.598.1), Belgien für die Durch - führung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Belgien am 21. April 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO zugestimmt habe,

D-4441/2010

dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder einer Verlängerung (Art. 19 Dublin-II-VO) – bis spätestens zum

21. Oktober 2010 zu erfolgen habe,

dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm ge - währten rechtlichen Gehörs vom 9. Februar 2010, er kenne sich hinsichtlich des Verfahrens nicht aus und sei in die Schweiz gekommen, um Schutz zu finden, an der Zuständigkeit Belgiens nichts zu ändern vermöge,

dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Belgien zudem als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit – an das BFM adressierter und von diesem weitergeleiteten – Eingabe vom 16. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 21. Juni 2010) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er sei in die Schweiz gekommen, da ihm Belgien keinen Schutz gewährleisten könne und er daher dort kein Asylgesuch stellen wolle, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom

21. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

D-4441/2010

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,

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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin- II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asyl - antrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor - den; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II- VO),

dass diese Bestimmung unter den in Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO genannten Voraussetzungen selbst bei abgelaufenem Aufenthaltstitel oder Visa zur Anwendung gelangt,

dass gemäss des ersten Abschnitts von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ein Asylbewerber, der einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind oder der über ein oder mehrere Visa verfügt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 des Art. 9 Dublin-II-VO anwendbar sind, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat,

dass aufgrund des vom Beschwerdeführer benutzten Flugtickets mit Flugdatum vom 18. Januar 2010 und der Destination Brüssel, des in Brüssel ausgestellten Bustickets vom 23. Januar 2010 sowie den An-

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gaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A1/9 S. 6) feststeht, dass sich dieser vor seiner Einreise in die Schweiz in Belgien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aufgehalten hat, dass sich dem eingereichten Reisepass sodann entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer wie von ihm im EVZ erwähnt (vgl. act. A1/9 S. 6) über ein Schengen-Visum verfügte, welches durch die belgische Botschaft in Cotonou für den Zeitraum vom 27. Dezember 2009 bis am 10. Februar 2010 ausgestellt wurde, dass demnach das BFM die belgischen Behörden am 19. Februar 2010 zu Recht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, da Belgien aufgrund des – seit nunmehr über vier Monate – abgelaufenen Visums gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 4 Dublin-II-VO – und nicht wie vom BFM angenommen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO (vgl. act. A8/6 S. 5) – zur Prüfung des Asylgesuches zuständig ist,

dass die Anfrage des BFM zudem innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgegebenen Frist erfolgte, dass die belgischen Behörden mit Schreiben vom 21. April 2010 – und damit innerhalb der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten (vgl. act. A15/1) und damit Belgien die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers anerkannte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständig - keit Belgiens grundsätzlich nicht bestreitet, jedoch argumentiert, in Belgien kein Asylgesuch stellen zu wollen, da ihm dieses Land keinen Schutz gewähren könne,

dass dieser Einwand unbegründet ist, da Belgien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hin weise dafür bestehen, Belgien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

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dass Belgien zudem im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich Menschenrechte übernommen hat,

dass somit keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz - massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be zeichnete,

dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelungen ist darzu - tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist,

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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand: