Asylum Seeker Deportation to France Upheld Under Dublin Regulation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to not consider an asylum application and ordered the removal of the applicant to France, as France was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation based on the applicant's prior asylum claim there. The court found that the applicant's arguments regarding inadequate reception conditions in France were not sufficiently substantiated and repeated claims already rejected in a previous proceeding, thus there were no grounds for Switzerland to exercise its discretionary power to assume responsibility for the asylum claim.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. September 2021
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KI-generiertThis provision was used to declare the asylum application inadmissible because the applicant could be returned to a state responsible for processing the asylum claim.
This provision was used to order the transfer to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.
This provision was used to reject the request for free legal aid because the appeal was considered without merit.
This provision was used to impose court costs on the appellant.
These provisions were used to set the court costs at Fr. 1,500.00.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4370/2021
Urteil vom 6. Oktober 2021
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. September 2021 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte und das Gesuch am 29. August 2002 abgelehnt worden war, am 3. November 2006 jedoch aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass diese jedoch nach der Scheidung im Jahre 2011 nicht mehr verlängert worden ist und der Beschwerdeführer im Jahre 2015 nach Nigeria zurückgeschafft wurde,
dass er am 19. Juni 2021 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das SEM auf dieses mit Verfügung vom 16. Juli 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich anordnete,
dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3379/2021 vom 30. Juli 2021 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2021 nach Frankreich überstellt wurde,
dass er mit Schreiben vom 30. August 2021 erneut ans SEM gelangte, und das SEM dieses Schreiben als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegennahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2021 – eröffnet am
28. September 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch wiederum nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte sowie eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten,
dass eventualiter der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen sei, dass das Verfahren mit demjenigen des Ehefrau B._______ und der Kinder C._______, D._______ und E._______ (N […]) zu koordinieren sei, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen und auf die die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Oktober 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug am 4. Oktober 2021 einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. April 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die französischen Behörden am 8. September 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
21. September 2021 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich das SEM mit seinen individuellen Vorbringen und dem Beweismittel, das den Verlust der Unterkunft dokumentiere, nicht konkret auseinandergesetzt habe und somit sein Ermessen betreffend den Selbsteintritt nicht pflichtgemäss habe ausüben können, wodurch der Untersuchungsgrundsatz und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
dass die Behörden gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben, dass das SEM dieser Pflicht vorliegend nachgekommen ist, und die entsprechende Rüge in der Beschwerdeschrift vielmehr unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs abzuhandeln ist,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) die Pflicht umfasst, Vorbringen ernsthaft zu prüfen und Entscheide zu begründen, dass sich das SEM zwar im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts insbesondere auf zwingende Gründe gemäss Art. 3 EMRK bezogen und nur knapp zur Ausübung des Ermessensspielraums geäussert hat, dass jedoch insbesondere in Anbetracht dessen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe weitgehend identisch mit den bereits im Verfahren E-3379/2021 rechtskräftig beurteilten sind, eine summarische Würdigung ausreichend ist,
dass das SEM sich namentlich mit dem Vorbringen der mangelnden Unterstützung explizit auseinandergesetzt hat und es seiner Begründungspflicht insgesamt genügend nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in Wiederholung der bereits im Verfahren E-3379/2021 geltend gemachten Gründe weiter vorbringt, die Unterbringungssituation in Frankreich sei allgemein schlecht, dass das Asylgesuch von ihm und seiner Ehefrau und Kinder in Frankreich abgelehnt worden sei und er sich in der Folge illegal dort aufgehalten habe,
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dass er deshalb im Dezember 2019 die Asylunterkunft habe verlassen müssen,
dass er in der Folge in einer Unterkunft einer privaten Organisation gelebt, jedoch keine finanzielle Unterstützung erhalten habe, dass die private Organisation im Mai 2021 in einem offiziellen Schreiben aufgefordert worden sei, die Unterstützung einzustellen und er am 31. Mai 2021 mittels Zwang durch die Polizei aus seiner Wohnung geführt worden sei,
dass er mit seiner Familie mit Kindern im Alter zwischen (…) Jahren im Falle einer Rückkehr weder eine Wohnmöglichkeit noch finanzielle Unterstützung hätte,
dass er damit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass bereits das SEM anmerkte, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Arbeitssuche oder sozialstaatlicher Unterstützung nötigenfalls an die französischen Behörden zu wenden und seine Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern hätte,
dass solche Bemühungen jedoch nicht aktenkundig sind, dass der Einwand, es sei nicht ersichtlich, wie er seine Rechte in Frankreich geltend machen könnte, mangels Substanziierung nicht verfängt, dass somit kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, und das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltso- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei aussichtslosen Beschwerden bei Mehrfachgesuchen auf Fr. 1'500.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) festzusetzen sind,
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dass hinsichtlich des Verfahrens der Ehefrau und Kinder der Hinweis ergeht, dass die entsprechende Beschwerde mit Urteil D-4372/2021 vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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