Switzerland: Multiple Application for Temporary Protection Denied, Deportation Order Reassessed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal regarding the denial of temporary protection. The applicant had previously been denied protection due to an existing alternative in Poland, and this decision became legally binding. The applicant then filed a new request, which the court deemed a multiple application rather than a simple reconsideration request. However, the court upheld the initial decision to not consider the new request, finding that the applicant had not presented new, substantiated reasons that would warrant a re-examination of her case, and that the grounds presented were essentially the same as those in the original application. Despite this, the court found that the second part of the original decision, which declared the prior deportation order still valid and enforceable, was incorrect because the applicant had already left Switzerland and thus the deportation was no longer enforceable, requiring a new assessment by the relevant authority.
Legislator-Regeste
AmtlichVerweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to grant the request for free legal aid due to proven procedural need and a not obviously hopeless appeal.
Cited in relation to the non-award of party compensation despite partial success.
Cited as a basis for the violation of federal law by the SEM in not re-ordering expulsion and its execution after refusing the request.
Cited in relation to the obligation of the SEM to re-order expulsion after refusing a follow-up request.
Used to justify the SEM's refusal to consider the request due to insufficient grounds and to establish the principle of written and reasoned follow-up requests.
Cited in several instances to establish the applicability of Asylum Act provisions (e.g., regarding follow-up requests, temporary protection, and appeal deadlines) to the case.
Cited in conjunction with Art. 72 and Art. 42 AsylG regarding the suspensive effect of appeals in multiple requests.
Used to establish the applicant's legitimacy to file the appeal.
Cited to establish the admissibility of the appeal based on timely and formal submission.
Cited to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Cited regarding the appeal deadline and the possibility of entering the appeal.
Cited in conjunction with Art. 105 AsylG regarding the finality of decisions in asylum matters.
Referred to in the context of the dismissal of unreasoned or repeatedly identically reasoned multiple requests.
Cited in relation to the requirement for reasoned follow-up requests and as a basis for non-entry decisions due to lack of cooperation.
Cited in conjunction with Art. 111b Abs. 1 and Art. 111c Abs. 1 AsylG regarding non-entry decisions due to lack of cooperation.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4340/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Nichteintreten auf Mehrfach-/Wiedererwägungsgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025 / (…).
D-4340/2025
Sachverhalt:
A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 28. November 2023 ein erstes Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. Hierbei brachte sie vor, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in ihrer Heimatstadt B._______ (Oblast C._______) aufgehalten. Da sie einen Fussbruch habe medizinisch behandeln lassen wollen, habe sie die Ukraine Ende Mai 2023 verlassen und sei Anfang Juni 2023 nach Polen gegangen. Wegen ihres schlechten Gesundheitszustands sei sie, anders als ursprünglich geplant, nicht in die Schweiz weitergereist. Sie sei bei ihrer in Polen lebenden Tochter geblieben und habe im Juni 2023 eine PESEL-Nummer (Anmerkung Gericht: Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludnosci; Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem) bekommen. Diese sei bis zum 4. März 2024 gültig. Da sie in Polen keine Unterstützung für die Begleitung zu Arztbehandlungen und im Genesungsprozess gehabt habe, auch nicht durch ihre beruflich sehr eingespannte Tochter, habe sie im November 2023 Polen verlassen und sei in die Schweiz zu ihrer anderen Tochter gegangen.
A.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes mit der Begründung einer bestehenden Schutzalternative in Polen ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.d Gemäss der Vollzugsund Erledigungsmeldung des Kantons D._______ vom 11. Oktober 2024 reiste die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2024 aus der Schweiz aus.
B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 20. Dezember 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein erneutes Gesuch in der Schweiz unter Beilage verschiedener Beweismittel betreffend ihren zwischenzeitlichen Aufenthalt in der Ukraine.
B.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 (eröffnet am 10. Juni 2025) nahm das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat auf dieses nicht ein, erklärte die Verfügung vom 27. Mai 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhebung von
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Gebühren und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
B.c Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen verschiedene, zum Teil bereits eingereichte Beweismittel bei (unter anderem übersetzte Medienberichte zum EU-Schutzstatus in Polen, medizinische Berichte und Teilnahmezertifikate zum Besuch eines Deutsch-Kurses in der Schweiz).
B.d Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 stellte der Instruktionsrichter nach summarischer Prüfung der Akten fest, dass es sich bei der Eingabe vom 20. Dezember 2024 um ein Mehrfachgesuch handeln dürfte, weshalb der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
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Abs. 1 VwVG). Auf die innert der 5-tägigen Beschwerdefrist fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des zweiten Beschwerdebegehrens (vgl. nachfolgend E. 3) – ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche Beschwerde, die teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich begründet ist, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten.
4.
4.1 In einem ersten Schritt ist vorliegend zu prüfen, ob das SEM eine rechtlich zutreffende Qualifikation des Gesuchs vom 20. Dezember 2025 vorgenommen hat. Das SEM hat die Eingabe der Beschwerdeführerin als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. Zur Begründung wurde ausgeführt, es würden ausschliesslich nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse vorgebracht.
4.2 Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiedererwägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch) geregelt. Diese Bestimmungen sind im Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 72 AsylG). Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsgesuch oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Um ein Mehrfachgesuch handelt es sich im
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Asylverfahren, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H). Ein (einfaches) Wiedererwägungsgesuch liegt demgegenüber vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asylund Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 20. Dezember 2024 Folgendes vorgebracht: Sie suche um «Asyl vor der russischen Aggression». Sie sei Flüchtling aus der Ukraine und bitte darum, ihr Leben zu bewahren. Von der Ukraine sei sie wegen des täglichen Luftalarms und da sich ihr Zuhause auf besetztem Gebiet befinde, sie dadurch quasi obdachlos sei, in die Schweiz zurückgekehrt. Sie habe ursprünglich nach der Ausreise aus der Schweiz nach Polen gehen wollen, was ihr aufgrund der geographischen Nähe Polens zu Belarus als engem Verbündeten Russlands zu unsicher erschienen sei. Ihr Flüchtlingsstatus in Polen sei inzwischen beendet. Sie wolle zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und Enkelin zurückkehren und ersuche um Asyl in der Schweiz, um ihr Leben zu retten und in Sicherheit zu leben.
Beim Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr sei «Asyl vor der russischen Aggression» zu gewähren, um ihr Leben zu retten, handelt es sich inhaltlich zwar offenkundig nicht um ein Asylgesuch, sondern um ein erneutes Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Die Praxis aus dem Asylverfahren, wonach bei der Beurteilung des Vorliegens eines Schutzersuchens gemäss Art. 18 AsylG von einem weiten Verfolgungs-begriff auszugehen ist, unter den auch sämtliche Wegweisungsvollzugshindernisse fallen, sofern die erlittenen oder befürchteten Nachteile von Menschenhand zugefügt werden (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.), ist jedoch sinngemäss auch auf Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes anzuwenden. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2024, mit welchem sie unter anderem geltend macht, vor dem Krieg in ihrer Heimat geflohen zu sein, ist deshalb (zumindest teilweise) als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG zu qualifizieren.
5.
5.1 Auch wenn das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin (zum Teil) fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und geprüft hat, statt als neues Gesuch um vorübergehenden Schutz, ist das verfügte Nichteintreten auf das Gesuch dennoch zu schützen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
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5.2 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Gesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asylund Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auch mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden. Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne, dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 7.1).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat keine neuen substantiierten Gründe geltend gemacht, die eine (erneute) Prüfung ihres Gesuchs rechtfertigen würden. Der bereits bekannte Sachverhalt dürfte sich nicht wesentlich verändert haben: Der Krieg in der Ukraine dauert an. Bereits im ersten Gesuch hatte die Beschwerdeführerin zudem bereits vorgebracht, dass ein Aufenthalt in Polen keine Alternative für sie darstelle. Mit dem neuen Gesuch bringt sie vor, sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da sie sich dort nicht sicher fühle, eine Ausweitung des russischen Angriffskrieges auf Polen fürchte, und überdies auch über keinen Schutzstatus mehr in Polen verfüge.
Es ist auch von einer weiterhin bestehenden Schutzalternative in Polen auszugehen, auch wenn sie sich in Polen abgemeldet hat, da das SEM die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersucht hat und die Behörden der Rückübernahme am 4. Oktober 2024 zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A18). Bereits in der ersten Verfügung wurde zudem auf das erneut geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Schutzstauts am 4. März 2024 abgelaufen sei, eingegangen. Das Argument der ungünstigen geographischen Nähe Polens zu Belarus als Verbündetem Russlands und die Angst vor zukünftigen Angriffen auf polnisches Territorium vermag die Annahme, dass der Schutzstatus in Polen als in einem EU-Mitgliedstaat (nach
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der Richtlinie 2001/55/EG) eine Schutzalternative zu einem Schutzstatus in der Schweiz darstellt, nicht zu entkräften. Auch auf den Wunsch der Beschwerdeführerin, mit der Tochter und Enkelin in der Schweiz zusammenzuleben, ist das SEM bereits in seiner ersten Verfügung eingegangen. Das Gesuch vom 20. Dezember 2024 ist demnach nicht genügend substantiiert begründet beziehungsweise es wird im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt wie im ersten Gesuch und nichts substantiell Neues vorgebracht.
5.4 Das SEM ist somit zu Recht wegen ungenügender beziehungsweise wiederholt gleicher Begründung nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten.
5.5 Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, zumal der Beschwerdeführerin durch die falsche rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 20. Dezember 2024 kein Nachteil entstanden ist. Sowohl für Wiedererwägungsals auch für Mehrfachgesuche ist verlangt, dass diese schriftlich und begründet zu erfolgen haben (vgl. Art. 111b Abs. 1 und Art. 111c Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG). Ebenso gilt im Fall des Nichteintretens auf das Gesuch die gleiche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ab Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG). Schliesslich hat das SEM den Vollzug der Wegweisung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2025 zumindest faktisch ausgesetzt und der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 für das vorliegende Verfahren festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
5.6 Die Beschwerde ist demnach insofern als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit damit die Aufhebung des von der Vorinstanz verfügten Nichteintretensentscheids beantragt wurde (vgl. SEM-Verfügung, Dispositivziffer 1).
6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich jedoch in Bezug auf den Eventualantrag (Beschwerdeantrag 3), die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in Bezug auf die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung als offensichtlich begründet.
6.2 Nach dem Nichteintreten auf das Folgegesuch wäre das SEM gehalten gewesen, gemäss Art. 44 AsylG die Wegweisung aus der Schweiz neu zu verfügen und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Stattdessen hat
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das SEM in Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 5. Juni 2025 verfügt, dass die (erste) Verfügung des SEM vom 27. Mai 2024 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Zwar ist die erste Verfügung rechtskräftig. Da die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft der ersten Verfügung im Oktober 2024 aus der Schweiz ausgereist ist (vgl. SEM-Akten zum Gesuch um vorübergehenden Schutz, act. A20/3, Vollzugsund Erledigungsmeldung vom 11. Oktober 2024), ist die Wegweisungsverfügung aber nicht mehr vollstreckbar. Vielmehr wurde die in der ersten Verfügung vom 27. Mai 2024 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus der Schweiz und die zwischenzeitliche Rückkehr in die Ukraine konsumiert. Die Verfügung vom 27. Mai 2024 kann deshalb nicht mehr Grundlage für einen Wegweisungsvollzug dienen. Das SEM wäre nach dem Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin gehalten gewesen, die Wegweisung und deren Vollzug erneut zu verfügen. Indem das SEM dies unterlassen hat, hat es Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG).
7. Bei einem Mehrfachgesuch kommt einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 72 i.V.m. Art. 42 AsylG) zu. Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM-Verfügung, Dispositivziffer 4), erweist sich die angefochtene Verfügung ebenfalls als fehlerhaft. Das diesbezügliche Begehren um Aufhebung der Dispositivziffer 4 ist indessen mit der Zwischenverfügung vom 19. Juni 2025 vorläufig und mit dem vorliegenden Entscheid definitiv gegenstandslos geworden.
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 beantragt wird. Die Verfügung ist in diesem Umfang aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – trotz des teilweisen Unterliegens der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Nichteintreten auf ihre Eingabe vom 20. Dezember 2024 – keine Kosten zu erheben, da das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der ausgewiesenen pro-
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zessualen Bedürftigkeit und der zumindest teilweise nicht von vornherein aussichtslosen Beschwerdebegehren gutzuheissen ist.
9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes sind der vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine Vertretungskosten erwachsen und auch sonst dürften keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein, weshalb ihr trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 10. Juni 2025 beantragt wird. Die Verfügung wird in diesem Umfang aufgehoben und zur Entscheidung über die Wegweisung (und gegebenenfalls über deren Vollzug) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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