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D-4337/2009 • BVGer D-4337/2009 KI-generiert

Applicant Fails Asylum Claim Due to Lack of Credible Identity and Travel Evidence

Geschäftsnummer D-4337/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order because the applicant failed to provide credible evidence of his identity, age, or the circumstances of his departure from his home country, thus not demonstrating he was unable to obtain necessary documents for "excusable reasons." The court found the applicant's account of his journey and claims of persecution to be vague and unrealistic, particularly his inability to explain how he traveled without documents or to name his arrival port. A bone age analysis indicated he was over 18, contradicting his claim of minority, and his overall testimony created the impression he was trying to conceal his identity, leading the court to conclude he had not met the burden of proof for asylum.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Applicant Fails Asylum Claim Due to Lack of Credible Identity and Travel Evidence: A bone age analysis indicated he was over 18, contradicting his claim of minority, and his overall testimony created the impression he was trying to conceal his identity, leading the court to conclude he had not met the burden of proof for asylum.

Schlagwörter

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Identitätsnachweis Nachweis der Verfolgung Glaubhaftigkeit der Asylgründe Reisedokumente Beweislast verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

This provision was used to declare the asylum application inadmissible because the applicant did not submit travel or identity documents within 48 hours of filing the application.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

This provision was used to confirm the expulsion order because the asylum application was declared inadmissible.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was cited in relation to the rejected application for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4337/2009 {T 0/2}

Urteil vom 13. Juli 2009

Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren X._______, angeblich Benin, alias A._______, geboren Y._______, angeblich Benin, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juni 2009 / N_______.

D-4337/2009

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Benin) stammende Beschwerdeführer vom Volksstamm der C._______ seinen Heimatstaat im Alter von zwei Jahren verliess und in der Folge zusammen mit seinen Eltern nach D._______ übersiedelte und dort in E._______, F._______, lebte, von dort im Mai 2008 auf dem Seeweg ausreiste und über J._______ am 29. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte, dass die beim Beschwerdeführer am 2. September 2008 durchgeführte Knochenaltersanalyse ergab, dass er älter als 18 Jahre alt sei, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. September 2008 sowie der direkten Bundesanhörung vom 22. Juni 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Vater aus Benin stamme, seine Mutter jedoch Staatsangehörige aus D._______ gewesen und bei seiner Geburt verstorben sei, dass sein Vater mit Elektronikgeräten und Waffen gehandelt habe und im April beziehungsweise Mai 2008 entführt worden sei, weil er gegenüber seinen Geschäftspartnern eine Schuld nicht habe begleichen können,

dass er, als er seinen Vater um Hilfe habe schreien hören, hinter das Haus geflüchtet sei und sich anschliessend zu einem Freund seines Vaters begeben habe, dem er den ganzen Vorfall geschildert habe, dass sie die Entführung der Polizei nicht gemeldet hätten, da es darum gegangen sei, sein Leben zu retten, und nicht darum, die lokale Polizei zu informieren,

dass er sich als einziger Nachkomme seines Vaters ebenfalls als höchst gefährdet angesehen und deshalb die Flucht ergriffen habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Juni 2009 - eröffnet am

29. Juni 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behauptete, aber von den Asylbehörden (aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers, der vagen Aussagen zu weiteren Identitätselementen und des Resultats der medizinischen Knochenaltersanalyse) ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und das BFM daher weiterhin von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches ausgehe,

dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt angegeben habe, keinerlei Anstrengungen zum Erhalt von Identitätsdokumenten unternommen zu haben, da er in D._______ keine Person kenne, die ihm hätte behilflich sein können,

dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge, da sich der Beschwerdeführer an den Freund seines Vaters hätte wenden können, der ihm bereits die Reise von D._______ in die Schweiz organisiert habe,

dass bezeichnenderweise die Angaben zum Reiseweg substanzarm und realitätsfremd ausgefallen seien und der Beschwerdeführer überdies unlogische Angaben zu seinem Namen gemacht habe, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuzumuten gewesen wäre, die Verschleppung seines Vaters den Behörden beziehungsweise den staatlichen Sicherheitskräften zu melden und diese um Schutz zu ersuchen,

dass der Beschwerdeführer überdies in seinem Heimatstaat Benin oder in D._______ innerhalb der Grenzen jener Staaten eine Aufenthaltsalternative besässe, um der lokalen Verfolgung zu entgehen, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,

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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben (...) alten Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf seine fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34

E. 2.1 S. 240 f.),

dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,

dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des

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Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitätsoder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei Identitätsdokumente besessen zu haben und, da er keine Eltern mehr habe, niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von Dokumenten behilflich sein könne (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.; Protokoll direkte Anhörung, S. 3),

dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, solche je beschaffen zu können,

dass sich der Beschwerdeführer jedoch - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte - an den Geschäftspartner seines Vaters hätte wenden und diesen um Hilfe bitten können, zumal ihm dieser die gesamte Ausreise organisiert habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4),

dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der Weiterreise in die Schweiz als realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind, dass er sodann nicht in der Lage war, den Ankunftshafen zu benennen und auch nicht wusste, unter welcher Flagge des Schiff gefahren sei, und überdies der Hinweis, er sei während der Reise von H._______

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nach I._______ nicht kontrolliert worden, als stereotyp und daher als unglaubhaft zu erachten ist (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.), dass zudem das Vorbringen, nach Verlassen des Schiffes das Asylzentrum in I._______ aufgesucht zu haben (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5 oben), den tatsächlichen Begebenheiten klar widerspricht, zumal die Schweiz ein Binnenland darstellt, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei während der Reise und auch beim Verlassen des Schiffes in besagtem unbekanntem Hafen keinerlei Kontrollen unterworfen gewesen, den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschriften in den europäischen Hafenstädten widersprechen, dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen,

dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive sein Fluchthelfer eine Reise von D._______ über J._______ und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierte und durchführte, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert,

dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz,

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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylirrelevant qualifizierte, zumal sich dieser offensichtlich nicht veranlasst sah, den angeblichen Vorfall betreffend seinen Vater den Behörden von D._______ zu melden und allenfalls um Schutz zu ersuchen, obwohl ihm dies problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre und er überdies allfälligen lokalen Behelligungen durch geeignete Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Landes mit Leichtigkeit hätte entgehen können,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,

dass insbesondere der Einwand, wonach er in Gefahr geraten wäre, von den Entführern seines Vaters gefunden zu werden, wenn er den Vorfall den Behörden gemeldet hätte, als unbehelflich zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer gerade die Sicherheitskräfte hätte ersuchen können, zu seinem Schutz tätig zu werden, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG

- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,

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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Y._______ geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch geltend macht - besonders Rechnung zu tragen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte,

dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-

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gend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitätsdokumente eingereicht hat,

dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),

dass das BFM am 2. September 2008 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess, gemäss welcher der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre sei, und ihm das Ergebnis der Analyse in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7), dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse abgestellt, sondern sich zudem mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsdatum in der Tat vage ausgefallen sind, dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, aber bei der Frage nach dem Alter beim Verlassen der Schule ungereimte Angaben machte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2), dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine Identität zu belegen, auffallend vage und interesselos blieb, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,

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dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen das Ergebnis der Knochenaltersanalyse einzugehen ist,

dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,

dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- K._______ (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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