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D-4309/2010 • BVGer D-4309/2010 KI-generiert

Asylum Seeker Transfer to Italy Upheld Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-4309/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker arrived in Switzerland after previously seeking asylum in Italy, which was rejected. Switzerland's Federal Office for Migration (BFM) initiated a transfer to Italy under the Dublin Regulation due to an earlier fingerprint match. The asylum seeker appealed, citing concerns about conditions and potential onward transfer from Italy. The court upheld the BFM's decision, finding that Italy was the responsible state for examining the asylum claim under the Dublin Regulation, and that there was no evidence of a violation of fundamental rights or a risk of refoulement if the individual were returned to Italy. The appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 2 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG; Asylum Seeker Transfer to Italy Upheld Under Dublin Regulation: Switzerland's Federal Office for Migration (BFM) initiated a transfer to Italy under the Dublin Regulation due to an earlier fingerprint match. The asylum seeker appealed, citing concerns about conditions and potential onward transfer from Italy. The court upheld the BFM's decision, finding that Italy was the responsible state for examining the asylum claim under the Dublin Regulation, and that there was no evidence of a violation of fundamental rights or a risk of refoulement if the individual were returned to Italy. The appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Migrationsrisiko Dublin-Überstellung Dublin-Verordnung Rückwanderung Asylrecht Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum application.

Art. 106 AsylG

Cited as the provision under which the appeal is dismissed because the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal assistance due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing the costs of the proceedings on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4309/2010/dcl {T 0/2}

Urteil vom vom 24. Juni 2010

Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Berne, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 / N (...).

D-4309/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor eigenen Angaben zufolge seit dem (...) in Italien aufgehalten und dort um Asyl nachgesucht hatte, wobei dieses Gesuch abgelehnt worden sei, wie er im Rahmen der Befragung (...) bestätigte (...),

dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei am (...) in seinem Heimatland Côte d'Ivoire nach der Teilnahme an einer Demonstration des (...) in (...) wegen der Ablehnung der Wahlkandidatur deren Führers (...) zu Hause festgenommen, bis zum (...) von der Polizei in (...) inhaftiert und daraufhin ins Gefängnis von (...) transferiert worden, aus welchem ihm am (...) die Flucht gelungen sei, dass er noch gleichentags nach (...) geflüchtet sei, von wo er nach einem Aufenthalt von mehr als (...) über (...) (Aufenthalt von etwa zehn Monaten) nach (...) weitergereist sei, welches Land er nach einem mehr als zweijährigen Aufenthalt am (...) auf dem Seeweg in Richtung (...) verlassen habe,

dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Italien nichts ein - zuwenden habe, ausser dass er dort keine Papiere erhalten habe und die Lebensbedingungen schwierig seien (...), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (...),

dass das BFM – gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und einen Eurodac-Treffer vom (...) – am (...) ein Rückübernahmeersuchen an die italienischen Behörden stellte, welches bis zum (...) unbeantwortet blieb,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2010 – eröffnet am (...) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,

D-4309/2010

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und mangels Stellungnahme liege eine stillschweigende Zustimmung Italiens zur Übernahme der Beschwerdeführerin vor,

dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum (...) zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe darzulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, da Italien ein Rechtsstaat mit stabilen demokratischen Institutionen sei und die Menschenund fundamentalen Freiheitsrechte gewährleiste, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin er beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass er gleichzeitig zwei E-Mails von (...) in Kopie sowie einen einen Internet-Ausdruck eines Berichts von (...) einreichte, dass darauf und auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom

15. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am (...) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht ein - gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nicht - eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), weshalb auf den Antrag um Gutheissung des Asylgesuchs nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu - ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

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dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit ge - stützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Italien übergegangen ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Italien werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten,

dass daran der als Beweismittel eingereichte Internet-Ausdruck eines (...) nichts zu ändern vermag, zumal dieser die Zwangsrückführung nach (...) von in internationalen Gewässern durch (...) abgefangenen (...) betrifft, und der Beschwerdeführer nicht dieser (...) angehört, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass in Italien ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch i n der Schweiz materiell zu behandeln,

dass mithin auch der Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Wegweisung nach Italien früher oder später eine Auslieferung nach (...) (und – im Sinne einer Kettenabschiebung – nach (...)), nicht gehört werden kann, weshalb er aus den beiden E- Mails von (...) betreffend die Aufforderung von (...) an das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), seine dortigen Aktivitäten zu beenden, und das Wahlverfahren in (...), nichts zu seine Gunsten abzuleiten vermag,

dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich wegen der Zunahme der Gewalt gegen Schwarze in (...) – er erwähnte dies - bezüglich im erstinstanzlichen Verfahren die Ausschreitungen in (...), an welchen (...) beteiligt waren – zur Weiterreise in die Schweiz

D-4309/2010

entschieden, nicht verfängt, weil er bei realer Gefahr den nötigen Schutz der italienischen Polizei beantragen und erhalten könnte, dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat,

dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsver fahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs

– wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,

dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),

dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den

D-4309/2010

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen - standslos geworden ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtlos zu bezeichnen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4309/2010

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- das BFM, (...)

- die zuständige kantonale Behörde

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand: