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D-4291/2017 • BVGer D-4291/2017 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Claim Responsibility and Deportation Upheld

Geschäftsnummer D-4291/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to not consider an asylum request and to order deportation, affirming that another country was responsible for processing the asylum claim under the Dublin Regulation. The appellant had received a visa from that country, and its authorities implicitly accepted responsibility by not responding to a request for readmission within the stipulated timeframe. The court found no evidence of systemic weaknesses in that country's asylum procedures or reception conditions, nor any specific risk of refoulement, and concluded that the country's implicit acceptance of responsibility superseded the appellant's claims about visa usage and entry routes. Consequently, the court upheld the decision to deport the appellant and denied his request for free legal aid due to the lack of merit in his appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Aufenthaltsbewilligungen Wegweisung im Asylverfahren unentgeltliche Rechtspflege Einreise Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to determine that the asylum application should not be considered because the applicant could travel to a third state responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion to Malta, as the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal assistance because the applicant's requests were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the applicant.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction to make final decisions on appeals against SEM decisions in asylum matters.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision was used in conjunction with Art. 44 AsylG to order the expulsion to Malta.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4291/2017

Urteil vom 3. August 2017

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 / N (…).

D-4291/2017

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 20. April 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2017 – am 25. Juli 2017 eröffnet

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf das Asylgesuch einzutreten, dass er ins prozessualer Hinsicht darum ersuchte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei „wiederherzustellen“, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

und erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM – in der Regel und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass über die Gültigkeit der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Beschwerdeverzichtserklärung angesichts der Abweisung der Beschwerde nicht abschliessend entschieden werden muss,

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dass auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen (Art. 111a Abs. 1 Asyl) und mit nur summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln ist,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Malta ein vom 30. Dezember 2016 bis am 12. Februar 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass die Vorinstanz die maltesischen Behörden am 11. Mai 2017 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die maltesischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Maltas implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

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dass an der staatsvertraglichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens entgegen der Beschwerde die Behauptungen, dass der Beschwerdeführer das erteilte Visum angeblich nicht benutzt hat, die Schlepperorganisation den Originalpass des Beschwerdeführers mit dem Visum nach Darstellung auf Beschwerdeebene an eine andere Person weitergegeben hat und der Beschwerdeführer angeblich nicht über Malta in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist ist, nichts ändern,

dass nach dem Gesagten die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig erstellt, indem sie festgestellt habe, dass er über Malta in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, bereits deshalb unbehelflich ist, weil die Vorinstanz eine solche Feststellung nicht getroffen hat,

dass in der angefochtenen Verfügung einzig ausgeführt wurde, es müsse davon ausgegangen werden, die Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten sei auf legalem Weg und unter Verwendung des maltesischen Visums erfolgt, womit offen gelassen wurde, in welchen der Dublin-Staaten die Einreise erfolgt ist, dass die Vorinstanz weiter zu Recht festgestellt hat, dass in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 bst. g Dublin-III-VO gelte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, dass keine Gründe für die Annahme ersichtlich sind, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Malta weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation Asylsuchender in Malta auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen ist (vgl. BVGE 2012/27 sowie statt vieler Urteil E-850/2017 vom

14. Februar 2017),

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine in der Schweiz wohnhafte Schwester die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass er aber kein derartig gestaltetes Abhängigkeitsverhältnis dargelegt hat, welches die Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts durch die Vorinstanz als rechtswidrigen Missbrauch des Ermessens erscheinen lassen würde,

dass Malta im Übrigen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die maltesischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Malta werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, D-4291/2017

dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4291/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Irina Wyss

Versand: