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D-4266/2012 • BVGer D-4266/2012 KI-generiert

Asylum Claim Dismissed Amidst Contradictory Evidence; Deportation Upheld

Geschäftsnummer D-4266/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a decision to not consider an asylum request and ordered deportation. The applicant claimed to have fled due to unpaid loans and potential criminal prosecution, but provided contradictory information regarding the loan repayment, the passport's whereabouts, and communication about his alleged conviction. The court found these inconsistencies rendered his asylum claim unsubstantiated and not covered by refugee law, and confirmed that deportation was permissible, reasonable, and possible, thus upholding the original decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2012

Schlagwörter

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Wegweisung im Asylverfahren Strafverfolgung Flüchtling Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs formelle Verfahrenseinstellung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision to not enter into the asylum application due to the applicant's failure to submit identity papers.

Art. 32 Abs. 3 AsylG

Cited in conjunction with Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG as the legal basis for the refusal to enter into the asylum application and for the material decision on the asylum claim itself.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the consequence of not entering into an asylum application, typically leading to expulsion from Switzerland.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited as the provision that prohibits expulsion if Switzerland's international obligations prevent the return of the individual to their country of origin or a third country.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to affirm the principle of non-refoulement, stating that no one can be forced to return to a country where their life or freedom is endangered, and confirming this principle does not apply in this case.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when expulsion is considered unreasonable, specifically in cases of war, civil war, general violence, or medical emergencies.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to state that the execution of expulsion is possible if no obstacles exist.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for assessing whether the appealed decision violates federal law, incorrectly establishes facts, or is inappropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding in a single-judge formation with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the basis for providing a summary justification for the appeal decision in cases of obviously unfounded appeals.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in the context of admissible appeals that are filed on time and in the correct form.

Art. 37 VGG

Cited alongside Art. 108 Abs. 2 AsylG and Art. 52 VwVG to confirm that the appeal was lodged on time and in the correct form.

Art. 52 VwVG

Cited alongside Art. 108 Abs. 2 AsylG and Art. 37 VGG to confirm that the appeal was lodged on time and in the correct form.

Art. 105 AsylG

Cited to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide definitively on asylum appeals, except in specific circumstances.

Art. 31 – 33 VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to define the scope of the Federal Administrative Court's definitive decision-making power in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited as an exception to the definitive jurisdiction of the Federal Administrative Court, which does not apply in this case.

Art. 70 Abs. 1 BV

Cited regarding the requirement for official languages in federal proceedings.

Art. 33a Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 70 Abs. 1 BV, regarding the requirement for official languages in federal proceedings.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited as the specific provision under which the Federal Office for Migration decided not to proceed with the asylum application.

Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG

Cited as an exception to Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, allowing for asylum applications to be considered if the applicant can credibly demonstrate inability to submit documents for excusable reasons.

Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG

Cited as a condition under which an asylum application would be considered, namely if the applicant establishes refugee status.

Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG

Cited as a condition under which an asylum application would be considered, namely if further investigations are needed to establish refugee status or an obstacle to expulsion.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited to regulate the stay of foreigners if expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding the regulation of the stay of foreigners when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited in the context of the appellant's obligation to cooperate in obtaining valid travel documents.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4266/2012

Urteil vom 21. August 2012

Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 9. August 2012 / N (…).

D-4266/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Algerien eigenen Angaben zufolge am

11. Oktober 2011 verliess und am 15. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er bei der Erstbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 26. April 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2006 einen Bankkredit aufgenommen, mit dem er eine (…) finanziert habe,

dass der sachkundige Teilhaber seines Betriebs aus dem Geschäft ausgestiegen und es ihm nicht gelungen sei, den Kredit innerhalb der vereinbarten Frist zurückzuzahlen,

dass er sich vor strafrechtlichen Konsequenzen gefürchtet und seine Heimat deshalb verlassen habe,

dass er in der Schweiz von einem Kollegen erfahren habe, er sei einen Monat nach seiner Ausreise aus Algerien wegen des nicht zurückgezahlten Kredits zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2012 – eröffnet am

14. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nichts zur Beschaffung von Ausweispapieren unternommen und somit die entsprechende behördliche Aufforderung missachtet, dass er überdies widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, Reiseoder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht habe, indem er bei der Erstbefragung behauptet habe, die Bank habe ihn aufgefordert, den Rest des Darlehens so schnell wie möglich zurückzuzahlen, während er bei der Anhörung gesagt habe, er habe der Bank ein Jahr nach der Kreditvergabe schriftlich zugesichert, die gesamte Summe nach Ablauf von fünf Jahren zurückzuzahlen,

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dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er sei von der Polizei gesucht worden, die von der Bank eingeschaltet worden sei, und habe seine Heimat deshalb verlassen, wogegen er bei der Anhörung erklärt habe, er habe vor Ablauf des Rückzahlungstermins keine Probleme mit den Behörden gehabt,

dass das BFM aufgrund der Widersprüche davon ausgehe, es handle sich um eine konstruierte Asylbegründung, weshalb sich diese als haltlos erweise,

dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung ohnehin nicht relevant wäre, da sie nicht vom Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG abgedeckt wäre,

dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,

dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 16. August 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei einer Prüfung zu unterziehen,

dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und

– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde vom 16. August 2012 (Poststempel) nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, diese indessen aufgrund ihrer leichten Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache als rechtsgenüglich entgegenzunehmen ist,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5

S. 116),

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE

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2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),

dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen anführt, er werde in seiner Heimat gehängt, nachdem er gefoltert worden sei,

dass sie Araber seien und er wisse, wozu diese fähig seien, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7

E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass er bei der Erstbefragung angab, der Schlepper habe ihm seinen Reisepass in Istanbul weggenommen (act. A9/9 S. 5), während dem er bei der Anhörung behauptete, er habe seinen Pass während der Reise (in die Schweiz) zerrissen (act. A28/12 S. 2), dass er zudem bereits bei der Erstbefragung erklärte, er könne keine Reiseoder Identitätspapiere beschaffen (act. A9/9 S. 5), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 9. August 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-

733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach seine Vorbringen widersprüchlich und somit unglaubhaft seien, nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegensetzt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung behauptete, von einem Freund über Facebook von seiner Verurteilung erfahren zu haben (act. A28/12 S. 3),

dass er auf Nachfrage bekräftigte, sein Freund habe ihm in Facebook geschrieben, dass er in Abwesenheit zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei (act. A28/12 S. 6),

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dass er, nachdem der Befrager ihn aufforderte, sich in Facebook einzuloggen, um diese Mitteilung zu überprüfen, angab, er habe nicht schriftlich, sondern mündlich mit seinem Freund kommuniziert (act. A28/12

S. 6),

dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, weitere Ausführungen zur behaupteten Verurteilung des Beschwerdeführers zu machen, dass schliesslich auch der Auffassung des BFM, die Vorbringen des Beschwerdeführers – könnten sie denn geglaubt werden – wären ohnehin nicht relevant für die Flüchtlingseigenschaft, beizupflichten ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

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des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über einige Jahre Berufserfahrung als (…) und in (…) und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, was ihm die Reintegration in seinem Heimatland erleichtern wird,

dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger D-4266/2012

Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen,

dass dieser Antrag durch den vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,

dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,

dass der Antrag, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unbesehen der anzunehmenden Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4266/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand: