Asylum Claim and Deportation Order Upheld: Applicant's Claims Not Credible or Legally Relevant
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order because the applicant's claims regarding persecution were found to be not credible and legally irrelevant, even if some of the evidence submitted was considered doubtful. The court reasoned that the applicant could not demonstrate a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, social group, or political opinion, nor were there grounds to consider the deportation inadmissible, unreasonable, or impossible. The applicant's alleged difficulties were deemed locally confined and manageable through internal relocation within his home country or by seeking assistance from authorities, thus not meeting the threshold for refugee status.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim and Deportation Order Upheld: Applicant's Claims Not Credible or Legally Relevant: The court reasoned that the applicant could not demonstrate a well-founded fear of persecution based on race, religion, nationality, social group, or political opinion, nor were there grounds to consider the deportation inadmissible, unreasonable, or impossible. The applicant's alleged difficulties were deemed locally confined and manageable through internal relocation within his home country or by seeking assistance from authorities, thus not meeting the threshold for refugee status.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because the appellant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, the relevant facts were incorrectly or incompletely established, or the decision was inappropriate.
Cited in conjunction with Art. 105 AsylG and Art. 31-34 VGG to establish the Federal Administrative Court's jurisdiction to decide on appeals against BFM decisions.
Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 VwVG to establish the appellant's standing to file the appeal.
Cited in conjunction with Art. 52 VwVG to establish that the appeal was filed in the prescribed form and within the time limit, and therefore admissible.
Justifies the decision by a single judge, with the consent of a second judge, because the appeal was manifestly unfounded.
Allows for a summary reasoning of the appeal decision in cases decided by a single judge due to manifest lack of grounds.
States the fundamental principle that Switzerland grants asylum to refugees.
Defines who is recognized as a refugee, based on well-founded fear of persecution for specific reasons.
States that refugee status must be proven or at least credibly demonstrated.
Establishes that the rejection of an asylum application generally leads to removal from Switzerland.
Cited in conjunction with Art. 83 Abs. 1 AuG regarding the regulation of stay for foreigners when removal is not permissible, reasonable, or possible.
Prohibits forcing anyone to return to a country where their life or freedom is endangered for reasons outlined in Art. 3 Abs. 1 AsylG.
States that the foreigner is obligated to cooperate in obtaining valid travel documents.
The legal basis for the request for legal aid, which was denied by an interim order.
The legal basis for imposing court costs on the appellant.
Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 AsylG regarding the regulation of stay for foreigners when removal is not permissible, reasonable, or possible.
States that the removal is possible if there are no obstacles to its execution.
Defines when removal is not permissible due to international obligations.
Defines when removal is unreasonable due to specific dangers in the home or country of origin.
Cited as the international equivalent to Art. 5 Abs. 1 AsylG, prohibiting refoulement.
The basis for calculating the court costs.
Cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 AsylG to establish that the appeal was filed in the prescribed form and within the time limit, and therefore admissible.
Cited in conjunction with Art. 6 AsylG to establish the appellant's standing to file the appeal.
Deals with the suspension of the appeal's effect, noting it was not revoked by the BFM.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4257/2009/wid {T 0/2}
Urteil vom 20. August 2009
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N (...).
D-4257/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und Herzegowina am 15. März 2009 (...) verliess, (...) am 16. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch am selben Tag im Empfangsund Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. März 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 1. April 2009 – ebenfalls in (...) – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen im Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei ein Rom aus (...) und am 10. Oktober 2008 von seiner Mutter telefonisch ersucht worden, eine alte Frau ins Spital zu bringen, dass er bei dieser Fahrt auf einer Kreuzung verunfallt und dabei die alte Frau ums Leben gekommen sei,
dass er drei Tage später zu Hause von den Neffen der alten Frau aufgesucht und bedroht worden sei, welche ihn aufgefordert hätten, die Tür zu öffnen, ansonsten sie eine Bombe ins Haus werfen würden, dass er daraufhin das Haus verlassen und seine Mutter den Angreifern gesagt habe, er sei nicht zu Hause,
dass er nach diesem Vorfall erst am 17. Februar 2009 nach der Zusicherung der Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, wonach sich die Angreifer seit einem Monat nicht mehr hätten sehen lassen, dass er aber bereits zwei Tage nach der Rückkehr auf einem Markt von einem Cousin der Verstorbenen gesichtet worden sei, welcher ihn beschimpft und mit einer Eisenstange geschlagen habe, wobei die in der Nähe anwesende Polizei dem Beschwerdeführer zu Hilfe gekommen sei,
dass der Arzt, den er deswegen habe aufsuchen müssen, ihn nicht habe behandeln wollen, weil er ein Rom sei,
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dass der Beschwerdeführer dies der Polizei gemeldet habe, welche, da sie keine Zeit gehabt habe, sich der Sache anzunehmen, ihn gebeten habe, am nächsten Tag zu kommen und zu einem anderen Arzt gebracht habe,
dass er sich nun nicht mehr nach Hause habe begeben können, weil er dort von Familienangehörigen der Verstorbenen gesucht worden sei, weshalb ihn die Polizei schliesslich in einem Heim untergebracht habe,
dass er aber dort nicht habe bleiben können, weil er von (...) aufgefordert worden sei, (...) Tätigkeiten auszuüben, dass er deshalb erneut die Polizei zu Hilfe gebeten habe, welche jedoch erst nach ein paar Tagen habe kommen können und ihn aufgefordert habe, das Heim zu verlassen,
dass er daraufhin zu einem Verwandten mütterlicherseits nach (...) gegangen sei und schliesslich von dort aus seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass er sich im Zeitraum von 1992 bis 1998 mit seinen Eltern in (...) als Asylbewerber aufgehalten habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Verfügung der Gemeindeverwaltung, wonach er das Heim habe verlassen müssen, sowie diverse Bestätigungen des Amtsgerichts zu den Akten reichte, wonach gegen den Täter ein Verfahren eingeleitet sei und der Beschwerdeführer keine medizinische Hilfe erhalten habe, dass er zudem eine weitere Bestätigung (...), worin der Autounfall und die Unterbringung (...) bestätigt werden, sowie eine Verfügung (...) und einen Zeitungsbericht zum Autounfall einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juni 2009 – eröffnet am 3. Juni 2009 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass er im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch die Verwandten des Unfallopfers stets auf die Hilfe der Behörden habe zählen können, welche seine Anzeigen entgegengenommen, ein Strafverfahren gegen den Täter auf dem Markt eingeleitet, ihn zu einem Arzt begleitet und ihm eine Unterkunft organisiert hätten, weshalb ihm zuzumuten sei, weiterhin die Hilfe der Behörden zu beanspruchen, dass er in (...) und (...) keine Probleme gehabt habe und mithin den Drohungen auch aus dem Weg gehen könne, indem er dorthin ziehe, dass er lokal beschränkte Nachteile geltend mache, welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne, weiterhin auf Hilfe der Sicherheitsbehörden zurückgreifen könne und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass trotz der zahlreichen Beweismittel Zweifel an deren Echtheit bestünden, da der Beschwerdeführer widersprüchlich und oberflächlich über die Vorfälle berichtet habe, jedoch ungeachtet dessen eine Überprüfung der Dokumente unnötig sei, da die Vorbringen auch in Berücksichtigung der Beweismittel asylrechtlich nicht relevant seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 (Datum des Poststempels), adressiert an das BFM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 2. Juli 2009), gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, in welcher er unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) sowie die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragte,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines solchen bis zum 21. Juli 2009 setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen dürften,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben dürfte, die vom Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Todesfolge – geltend gemachten Nachteile seien lokal beschränkt, er könnte sich diesen durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaats entziehen und weiterhin auf Hilfe der Sicherheitsbehörden zurückgreifen,
dass trotz der zahlreichen Beweismittel Zweifel an deren Echtheit bestünden, da er widersprüchlich und oberflächlich über die Vorfälle berichtet habe, eine Überprüfung der Dokumente sich jedoch erübrige, da die Verfolgungsvorbringen auch unter Berücksichtigung der Beweismittel nicht asylrelevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Einwand in der Beschwerde, als Rom wäre dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in einem anderen Teil des Heimatstaats bereits aus finanziellen Gründen unmöglich, weil er keine Arbeit und keine Wohnung finden würde, unbehelflich sei, zumal es sich bei ihm eigenen Angaben zufolge um einen Gelegenheitsarbeiter handle, dass dasselbe für den weiteren Einwand gelte, wonach er von der Polizei gesucht werde, weil er von dieser fälschlicherweise bezichtigt werde, den Verkehrsunfall verschuldet zu haben,
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dass es sich bei diesem Einwand zum einen um eine durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers handle und sich dieser im Falle des Zutreffens mit rechtsstaatlichen Mitteln dagegen wehren könnte,
dass zum andern die Ahndung des Verkehrsdelikts, falls dieses tatsächlich durch den Beschwerdeführer verschuldet worden wäre, rechtsstaatlich legitim und mithin asylrechtlich nicht relevant wäre, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Beziehungsnetz besitze,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM andressiertem und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetem Schreiben vom 29. Juni 2009 unter Beilage einer Kopie eines fremdsprachigen Dokuments vom 24. Juni 2009 ausführte, dass es sich dabei um das in der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel handle, welches er von seiner Mutter erhalten habe,
dass der Kostenvorschuss am 15. Juli 2009 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2009 in ausführlicher Begründung bereits die Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sachverhalt, ab viertem Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Aktenund Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, trotz der zahlreichen Beweismit-
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tel Zweifel an deren Echtheit bestünden und keine den Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina undurchführbar erscheinen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom
29. Juni 2009 sowie das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass das fremdsprachige Dokument vom 24. Juni 2009 im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 10. Oktober 2008 steht und – abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt – darauf nicht näher einzugehen ist, zumal – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer, falls er fälschlicherweise als Täter bezichtigt würde, sich dagegen mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren könnte, oder, falls ihn ein Verschulden treffen würde, die Ahndung des Delikts rechtsstaatlich legititim und asylrechtlich nicht relevant wäre, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass – ungeachtet von Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Beweismittel – sich die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant erweisen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind und dieser mithin dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache auch Bosnisch (Serbokroatisch) spricht, während mehrerer Jahre Schulen besuchte und trotz fehlender Berufsausbildung als (...) erwerbstätig war, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des noch relativ jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb über den prozessualen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2009 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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