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D-4233/2006 • BVGer D-4233/2006 KI-generiert

Asylum Claim Rejected Due to Improved Country Conditions

Geschäftsnummer D-4233/2006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected an asylum claim because the general situation in the applicant's home country had significantly improved since their departure, making their fear of future persecution no longer well-founded. The court noted that peace agreements had been signed, the applicant's former persecutors were integrated into the political process, and the country had transitioned to a republic, rendering the applicant's claims of endangerment unsubstantiated. Consequently, the order for the applicant's removal from Switzerland was upheld.

Legislator-Regeste

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Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 53 Abs. 2 VGG; Asylum Claim Rejected Due to Improved Country Conditions: The court noted that peace agreements had been signed, the applicant's former persecutors were integrated into the political process, and the country had transitioned to a republic, rendering the applicant's claims of endangerment unsubstantiated. Consequently, the order for the applicant's removal from Switzerland was upheld.

Schlagwörter

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Grundsatz der Nichtzurückweisung Flüchtlingsstatus Lageverbesserung im Herkunftsland Verfolgung politisches Asyl Abschiebung Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Febr...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 AsylG

Cited to establish that the applicant failed to prove or substantiate grounds for asylum.

Art. 7 AsylG

Cited by the BFM to justify rejecting the asylum application, stating the applicant's claims did not meet the credibility requirements.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for ordering the applicant's removal from Switzerland after the asylum application was rejected.

Art. 5 AsylG

Cited to explain that the principle of non-refoulement does not apply because the applicant did not qualify for refugee status and there was no evidence of prohibited treatment upon return.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited as the legal basis for regulating the applicant's stay concerning temporary admission if removal is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 1-4 AuG

Cited to confirm that temporary admission is not warranted as the removal is permissible, reasonable, and possible.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to conclude that the appeal did not violate federal law, that the facts were correctly and fully established, and that the decision was appropriate.

Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG

Cited to impose court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4233/2006/cvv {T 0/2}

Urteil vom 5. Dezember 2008

Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiberin Simona Liechti.

Parteien A._______, geboren [...], Nepal, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom

2. Februar 2005 / N [...], D-4233/2006

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 18. Januar 2003 und reiste am 1. Februar 2003 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte.

B. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle [...] vom 7. Februar 2003 und der anschliessenden Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde vom 19. September 2003 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahre 2000 einen Bus gekauft und daraufhin einen Busbetrieb geführt, wobei er nicht Chauffeur gewesen sei, sondern sich um den Verkauf der Busfahrkarten gekümmert habe. Im März 2002 hätten Maoisten ihn gezwungen, sie zu einer ihrer Versammlungen zu fahren, was er aus Angst auch veranlasst beziehungsweise getan habe. Kurz darauf sei er von der Polizei verhaftet und einige Tage später freigelassen worden, nachdem er habe versprechen müssen, die Maoisten nicht mehr zu unterstützen. Im November 2002 sei er jedoch erneut von Maoisten aufgefordert worden, sie zu einer Veranstaltung zu fahren, wobei er am Zielort im Bus gefesselt und erst spät in der Nacht von der Polizei gefunden und sogleich inhaftiert worden sei. Er habe erneut ein Papier unterschreiben müssen, dass er kein Maoist sei, und sei dann von der Polizei wieder freigelassen worden. Im Januar 2003 sei er erneut von Maoisten in seinem Bus überwältigt und gezwungen worden zu einer ihrer Veranstaltungen zu fahren. Auf der Rückfahrt sei der Bus von der Polizei angehalten worden. Aus Angst sei er aus dem Bus gesprungen und habe noch mitbekommen, wie es zu Schiessereien gekommen sei. Er sei in der Folge zu einem Freund geflüchtet, der ihn darüber informiert habe, dass die Polizei sein Haus durchsucht und sämtliche Dokumente beschlagnahmt, wie auch seinen Vater mitgenommen habe. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen. Der Beschwerdeführer gab keine Reisepapiere zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss

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Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.

D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer reichte zudem drei Beweismittel ein (sein Führerausweis im Original und zwei Artikel aus der Neuen Zürcherzeitung [NZZ] vom

18. Februar 2005 respektive 4. März 2005) und mit Eingabe vom

11. März 2005 eine Kostennote seines Rechtsvertreters nach.

E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG ab und verzichtete infolge des bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

F. Mit Eingabe vom 17. März 2005 teilte das Urkundenlabor der Kantonspolizei [...] mit, dass die Echtheit des nepalesischen Führerausweises des Beschwerdeführers mangels Vergleichsmaterials nicht abschliessend beurteilt werden könne, der Ausweis jedoch von äusserst bescheidener Qualität sei, weshalb zumindest Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments bestehen würden.

G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 1. April 2005 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen.

H. Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2005 wurde dem Beschwerde-

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führer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zugestellt. Mit Stellungnahme vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei neue in deutscher und englischer Sprache übersetzte Beweismittel ein (je ein Schreiben der Transportgewerkschaft sowie der Regionalpolizei [...]).

I. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 27. September 2005 äusserte sich das BFM namentlich zu den vorgenannten Beweismittel und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom

17. Oktober 2005 replizierte der Beschwerdeführer.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

1.3 Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und

52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unertäglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4. S. 38 f.).

4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheitsund Menschenrechtslage habe sich seit der

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Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und E. 4.3.5. S. 332 ff.).

Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am

21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Die Maoisten sind somit in der politischen Prozess eingebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Versammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Verfassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt (vgl. zum Ganzen beispielsweise http://www.crisisgroup.org > reports by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent Assembly Election on 10 April 2008, http://ec.europa.eu/external_relations/human_rights/eu_election_ass_observer/nepal/index.htm, besucht am 25. November 2008; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/neue_verfassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1-1274060.html, besucht am 25. November 2008).

In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht

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davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) begründet erweist. Bei dieser Sachlage kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und namentlich des Beweiswerts der von ihm eingereichten Beweismittel offengelassen werden. Es kann mithin darauf verzichtet werden, näher auf die Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahmen einzugehen.

4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

5.

5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

So darf kein Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden

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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1084 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden werden.

6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtsmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jeder des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandluch drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinseisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002, BBI 2002 3818).

6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewaltoder de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie Ziff. 4.2 hiervor).

Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenunwürdige Existenz verunmöglicht würde. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund der mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer über eine solide, zwölfjährige Schulausbildung und hat sein eigenes Unternehmen geleitet. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer kann ferner auf ein familiäres Beziehungsnetz (beide Eltern leben noch im Heimatdorf) zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern wird. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des bestehenden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten kann. Bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24

E. 10.1. S. 215).

6.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

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6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original sowie die weiteren im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)

- [zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Schmid Simona Liechti

Versand: