Asylum Seeker's Family Unity Claim Rejected in Canton Assignment Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn asylum seeker was assigned to a canton by the Federal Office for Migration, and she appealed this decision, arguing it violated the principle of family unity because she wished to continue living with a friend who had supported her financially and facilitated her entry into Switzerland. The court ruled that the friend's support did not constitute the necessary dependency to qualify for the family unity principle as defined in asylum law, which typically requires a core family member or a demonstrable dependency on a Swiss resident family member. Therefore, the court upheld the canton assignment, finding no violation of family unity and dismissing the appeal, including a request for legal aid due to the lack of a legal basis for the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 2 VGG, Art. 83 Bst, Art. 27 Abs. 3 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Family Unity Claim Rejected in Canton Assignment Dispute: The court ruled that the friend's support did not constitute the necessary dependency to qualify for the family unity principle as defined in asylum law, which typically requires a core family member or a demonstrable dependency on a Swiss resident family member. Therefore, the court upheld the canton assignment, finding no violation of family unity and dismissing the appeal, including a request for legal aid due to the lack of a legal basis for the appeal.
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KI-generiertBasis for the decision on canton assignment and the principle of family unity.
Reason for rejecting the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Basis for imposing court costs on the appellant.
Legal basis for calculating the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4230/2009 law/bah {T 0/2}
Urteil vom 10. Juli 2009
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren (...), China, vertreten durch lic . iur. Alexandra von Weber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Kantonswechsel;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (...).
D-4230/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 in Anwendung von Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Beschwerdeführerin mit der Begründung, aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung seien keine spezifischen schützenswerten Interessen ersichtlich, die für eine Zuweisung in eine bestimmten Kanton sprächen, dem Kanton C._______ zuwies,
dass es gleichzeitig festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
30. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der angefochtene Entscheid betreffend Zuweisung in den Kanton C._______ sei aufzuheben, und es sei der Kanton D._______ als Zuständigkeitskanton zu bezeichnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
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dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, da sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass daher auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass das BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG die Asylsuchenden den Kantonen zuteilt und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass das BFM dabei gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt,
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dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
dass nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt wird,
dass der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind,
dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige umfasst, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 24), dass darunter eine Person zu verstehen ist, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist,
dass dazu ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt wird, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG mithin entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder - so dies nicht der Fall ist - ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. Entscheide
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des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47
E. 4.1).
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei am 21. Dezember 2008 auf Einladung von Frau Dr. E._______ hin mit einem Studentenvisum für sechs Monate in die Schweiz eingereist, um hier einen Englischkurs zu absolvieren, dass sie in dieser Zeit bei Frau Dr. E._______, die sie im Tibet kennengelernt habe, gewohnt habe,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2009 ein Asylgesuch eingereicht habe und die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region B._______ namens der Beschwerdeführerin das BFM bereits mit Schreiben vom 28. Mai 2009 darum gebeten habe, dass diese weiterhin bei ihrer Bekannten, Frau Dr. E._______, in F._______, Kanton D._______, wohnen bleiben könne, dass Frau Dr. E._______ die einzige Bezugsperson der Beschwerdeführerin in der Schweiz sei,
dass Frau Dr. E._______ sich für die Beschwerdeführerin eingesetzt und es ihr ermöglicht habe, in die Schweiz zu kommen, sie habe die Beschwerdeführerin eingeladen, sei für alle Kosten aufgekommen und habe sich ausserdem in der Garantieerklärung vom 25. Mai 2009 bereit erklärt, weiterhin für sämtliche Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen,
dass sie der Beschwerdeführerin ausserdem einen vierwöchigen Intensiv-Deutschkurs in der Migros-Klubschule bezahlt habe, der am
29. Juni 2009 in B._______ begonnen habe, dass die Beschwerdeführerin nun täglich nach B._______ reisen müsse, weil sie dem Kanton C._______ zugewiesen worden sei, dass aufgrund dieser Ausführungen offensichtlich kein Sachverhalt dargetan ist, welcher ein Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit Frau Dr. E._______ wegen einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung als dringend angezeigt erscheinen lassen würde,
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dass der Wunsch der Beschwerdeführerin, weiterhin bei Frau Dr. E._______ wohnen zu können, zwar verständlich ist, sich damit allein gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG jedoch kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzuweisen ist.
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Begehren, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangsund Verfahrenszentrum B._______, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: