Asylum Dismissed Due to Failure to Submit Identity Documents
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an asylum request because the applicant failed to submit identity documents within the required timeframe. The applicant claimed his twin brother's involvement with a militant group led to his mother's death and his own flight due to mistaken identity, but his explanations for not providing documents were deemed not credible and inconsistent. Consequently, the court upheld the decision to not consider the asylum claim and ordered the applicant's removal from the country, finding the expulsion feasible and permissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 111a Abs. 2 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG; Asylum Dismissed Due to Failure to Submit Identity Documents: The applicant claimed his twin brother's involvement with a militant group led to his mother's death and his own flight due to mistaken identity, but his explanations for not providing documents were deemed not credible and inconsistent. Consequently, the court upheld the decision to not consider the asylum claim and ordered the applicant's removal from the country, finding the expulsion feasible and permissible.
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KI-generiertUsed to dismiss the request for legal aid.
Used to impose costs on the appellant.
Basis for determining the amount of court costs.
Basis for determining the amount of court costs.
States that ordering expulsion is the legal consequence of not entering an asylum application.
Governs the procedure for preliminary admission if expulsion is not possible, permissible, or reasonable.
Indicates that expulsion is permissible, reasonable, and possible.
Ground for not entering an asylum application if identity documents are not submitted within 48 hours.
Provides exceptions to the rule of non-entry if asylum seekers can credibly show valid reasons or if further clarification is needed.
Specifies the grounds for appeal against a decision of the BFM (violation of federal law, incorrect or incomplete factual findings, inappropriateness).
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4212/2009/wif {T 0/2}
Urteil vom 8. Juli 2009
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ Nigeria, B.________ Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N______ D-4212/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im C._______ am 17. März 2008 einer Erstbefragung unterzogen wurde,
dass das BFM mit Verfügung 20. April 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dieser sei nicht zur Anhörung vom
20. März 2009 erschienen und habe, obwohl am 23. März 2009 dazu schriftlich aufgefordert, keine entsprechende Stellungnahme eingereicht,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass die Vorinstanz, nachdem interne Nachforschungen ergeben hatten, dass der Beschwerdeführer entgegegen der Annahme im angefochtenen Entscheid fristgerecht eine Stellungnahme zur versäumten Teilnahme an der auf den 20. März 2009 angesetzten Anhörung eingereicht hatte, den Nichteintretensentscheid vom 20. April 2009 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise aufhob und die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte, dass in der Folge das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom
6. Mai 2009 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das BFM am 12. Juni 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung und der vorangegangenen Erstbefragung vom 17. März 2008 unter anderem angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und stamme aus D._______,
dass sein Zwillingsbruder als Angehöriger einer militanten Gruppe an einem Überfall auf eine Ölfirma und der Entführung von zehn Mitarbeitern beteiligt gewesen sei,
dass die Sicherheitsbehörden das Haus, in dem er mit seinem Bruder und der Mutter gelebt habe, angezündet und seine Mutter getötet hätten,
dass er wegen der Ähnlichkeit mit seinem Bruder mit diesem verwechselt worden sei und er daher habe flüchten müssen, dass er zuerst nach E.______ und von dort in Begleitung mit einem Flugzeug nach Frankreich und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass er nie Identitätspapiere besessen und 'mit einem grünen Papier, das jeweils sein Begleiter vorgewiesen habe', gereist sei (vgl. A1, S. 3 und 5),
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dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im C._______ bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit – am 23. Juni 2009 eröffnetem – Entscheid vom
18. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache angesichts der unglaubhaften angeblichen Reiseumstände und der teils widersprüchlichen Angaben keine
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entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal die blosse Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz stets um die Beschaffung von Identitätsdokumenten bemüht und zu diesem Zweck seinen Onkel kontaktiert, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass auch der weitere Erklärungsversuch, die Beschaffung von Identitätsdokumenten sei schwierig, weil die Geburtsurkunde und seine Zeugnisse verbrannt seien, nicht zu überzeugen vermag, hat der Beschwerdeführer doch, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, zum Verbleib seiner Papiere im Heimatstaat im Rahmen der Befragungen widersprüchliche Angaben gemacht,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorbringen, aus Furcht, mit seinem von den Behörden gesuchten Zwillingsbruder verwechselt und festgenommen zu werden, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, widersprüchlich ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG), zumal die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe aus 'momentaner Verwirrtheit die Jahreszahlen durcheinandergebracht', als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten ist, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
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die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N______
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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