Asylum Denial Upheld Due to Unsubstantiated Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of asylum, finding the applicant's claims regarding persecution in his home country to be insufficiently substantiated and lacking in credibility, despite being provided multiple opportunities to detail his experiences. The court determined that the presented evidence, including documents and photographs, did not convincingly support the asserted fear of reprisal, and therefore, the removal order was deemed permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Denial Upheld Due to Unsubstantiated Claims: The court determined that the presented evidence, including documents and photographs, did not convincingly support the asserted fear of reprisal, and therefore, the removal order was deemed permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertThis provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellant.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction and that its decisions in asylum matters are generally final.
This provision establishes the appellant's legitimacy to file the appeal.
This provision establishes the appellant's legitimacy to file the appeal.
This provision establishes the appellant's legitimacy to file the appeal.
This provision concerns the suspensive effect of appeals, and the court's decision not to address the request for it due to its automatic application.
This provision concerns the suspensive effect of appeals, and the court's decision not to address the request for it due to its automatic application.
This provision concerns the consideration of late submissions by parties.
This provision governs the scope of review in asylum matters.
This provision governs the scope of review in alien law matters.
This provision allows for single-judge decisions in obviously unfounded appeals.
This provision allows for a summary justification of decisions in single-judge cases.
This provision allowed the court to dispense with the exchange of written pleadings.
This provision defines the general principle of granting asylum in Switzerland.
This provision defines who qualifies as a refugee.
This provision defines what constitutes serious disadvantages for the purpose of asylum claims.
This provision sets the standard of proof for asylum claims (credibility).
This provision addresses the principle of family unity when asylum is denied and the subsequent obligation to order expulsion.
This provision states that if expulsion is not permissible, reasonable, or possible, the SEM must regulate the stay according to the provisions on temporary admission.
This provision defines when expulsion is not permissible due to international obligations.
This provision prohibits refoulement to a country where the person's life, freedom, or physical integrity is threatened.
This provision prohibits refoulement to a country where the person's life, freedom, or physical integrity is threatened.
This provision prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
This provision prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
This provision prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment.
This provision addresses when expulsion may be unreasonable due to specific circumstances in the home country.
This provision states that the appellant is responsible for obtaining necessary travel documents for return.
This provision defines when expulsion is considered possible.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction and that its decisions in asylum matters are generally final.
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction and that its decisions in asylum matters are generally final.
These provisions were used to determine the amount of the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4173/2025
Urteil vom 4. August 2025
Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.
Parteien A._______, geboren am (…) , Burundi, vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, (…) , Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2025 / N (…) .
D-4173/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 24. November 2022 wurde er anlässlich der Personalienaufnahme (PA) zu seiner Identität, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumständen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Im Rahmen der Anhörung vom 29. Mai 2024 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 30. Mai 2024 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 20. März 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
Er machte dabei geltend, er sei burundischer Staatsbürger und ethnischer Hutu. Er sei in (…) geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er bis zur (…) besucht. Sein (…) habe eine Führungsposition der Union pour la Paix et le Dévéloppement (nachfolgend: UPD) bekleidet. Sein (…) sei ebenfalls Mitglied der UPD gewesen. Der (…) sei nach einer Vorladung durch die Behörden im (…) verschwunden. In der Folge habe sich (…) der Rebellengruppe Forebu (Forces républicaines du Burundi) angeschlossen.
Nachdem er (der Beschwerdeführer) im Jahr (…) zu einem weiteren (…) nach (…) gezogen sei, sei er im Jahr (…) nach (…) zurückgekehrt, um die Schule abzuschliessen. Dort habe er am (…) eine Vorladung der Gerichtspolizei erhalten. Es sei ihm vorgeworfen worden, gemeinsam mit seinem (…) der Rebellengruppe Forebu anzugehören und dass er sich am (…) an einem Anschlag beteiligt habe. Obwohl er diese Vorwürfe bestritten habe, sei ihm nicht geglaubt worden. Er sei nur deshalb freigelassen worden, da seine Mutter ein Bestechungsgeld geleistet habe. Wenige Tage später sei er erneut festgenommen und durch Mitglieder der Gerichtspolizei sowie der Imbonerakure misshandelt worden. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, sein (…) sei getötet worden. Der Bezirkschef, der bereits Konflikte mit seinem (…) gehabt habe, habe ihn belastet. Unter Druck habe er (der Beschwerdeführer) gewisse Vorwürfe eingeräumt. Nach einigen Stunden sei er mit Hilfe eines Bekannten seines (…) freigekauft worden. In der Folge habe er sich wegen erneuter Nachforschungen durch Polizei und Imbonerakure versteckt gehalten. Ein gegen ihn ausgestellter Fahndungsbefehl vom (…) sei ihm auf einem Foto zeitnah gezeigt worden.
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Am (…) sei er schliesslich mit dem Pass einer anderen Person über (…) nach (…) ausgereist. Am (…) sei er schliesslich in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Burundi befürchte er Verhaftung und Misshandlung durch die Behörden. Zudem sei das Land schlecht regiert und gewähre keine Sicherheit.
C. Mit Schreiben an das SEM vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel bezüglich seines Gesundheitszustands ein und machte geltend, dass der Vollzug der Wegweisung nach Burundi aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode als unzumutbar zu betrachten sei.
D. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (jeweils in Kopie) zu den Akten:
– Burundische Identitätskarte
– Schulzeugnisse aus den Jahren (…) und (…)
– Parteiausweis des (…) der Partei Union pour la Paix et le Dévéloppement (UPD)
– Vorladung vom (…)
– Fahndungsbefehl (avis de recherche) vom (…)
– Arztbericht aus Burundi vom (…)
– Medikamentenliste (…) vom (…)
– Ärztlicher Bericht (…) vom (…)
E. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 11. November 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
10. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm sinngemäss eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Der Beschwerde war eine Vollmacht vom 15. Mai 2025 in Kopie beigelegt.
G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und reichte eine Parteimitgliedschaftskarte vom 13. Januar 2009 im Original und mit französischer Übersetzung, eine polizeiliche Vorladung vom 23. September 2021 im Original, ein Fahndungsaufruf vom
5. Oktober 2021 in Kopie, ein Zollformular im Original, eine Mitgliedschaftsbestätigung vom 26. Mai 2025 in Kopie sowie mehrere Fotos ein.
H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ein, lehnte die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 3. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten.
I. Der Kostenvorschuss wurde am 1. Juli 2025 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf den sinngemässen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
1.4 Verspätete Parteivorbringen werden praxisgemäss berücksichtigt, soweit sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Insbesondere hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Verfolgungsgeschichte in mehrfacher Hinsicht oberflächlich, stereotyp und schemenhaft ausgefallen sei, zahlreiche vage, unsubstantiierte und teilweise lebensfremde Elemente enthält und in ihrer Gesamtdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Vorab ist daher auf die ausführlichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ist an dieser Stelle zu verweisen (…) , denen in der Beschwerdeschrift nicht Substantielles entgegengehalten wird.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe seine Aussagen nicht im Gesamtkontext gewürdigt und zu hohe Anforderungen an deren Detailtiefe gestellt, bleibt er eine nachvollziehbare Begründung seines vagen Aussageverhaltens schuldig. Trotz mehrfacher Gelegenheit, die Vorbringen frei zu schildern, fehlt es den Schilderungen insgesamt an einem persönlichen Erlebnisbezug. Namentlich in Bezug auf die angeblich erlittene Gewalt bei der Festnahme gab er lediglich an, der Offizier habe ihn mal «mit der Faust geschlagen, geohrfeigt oder […] getreten» und «alle» hätten ihn «geschlagen, wie sie wollten» (…) . Das SEM hat daher zu Recht festgehalten, dass diese Aussagen nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wären, wenn er die geltend gemachten Ereignisse selbst erlebt hätte. Die pauschale Bezugnahme auf (…) vermag diesen fehlenden Erlebnisbezug nicht zu erklären. Weiter scheint es – selbst unter Berücksichtigung der in Burundi verbreiteten Korruption – realitätsfremd, dass die Behörden den Beschwerdeführer nach der Verhaftung sofort wieder freilassen würden, wenn sie ihn tatsächlich verdächtigt hätten, an einem Anschlag im Zentrum von (…) beteiligt gewesen zu sein. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit Kenntnisnahme des Fahndungsbefehls nicht sofort ausgereist ist, sondern angeblich noch (…)
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in Burundi versteckt hielt und dabei das Haus nicht verlassen habe. Es muss daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers um einen konstruierten Sachverhalt handelt.
5.3 An dieser Schlussfolgerung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien einer Vorladung vom (…) , einer Fahndungsanzeige vom (…) sowie eines Parteiausweises der UPD sind einfach reproduzierbare und leicht fälschbare Dokumente, denen daher von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt. Auch die nachgereichten Originale lassen keine relevanten Sicherheitsmerkmale erkennen. Weiter vermögen auch erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Fotos keine Hinweise auf die geltend gemachte Verfolgung zu liefern. Bei den abgebildeten Hautveränderungen handelt es sich im Wesentlichen um Dehnungsstreifen (Striae cutis distensae, analog zu Schwangerschaftsstreifen), die keinen Anlass zu weiteren medizinischen Abklärungen geben, zumal sie sich kaum mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schlägen in Verbindung bringen lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dennoch in offenkundig haltloser Weise behauptet, diese seien Folge physischer Gewalt, lässt nicht nur jegliche Plausibilität vermissen, sondern erschüttert seine Glaubwürdigkeit in grundlegender Weise.
5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine gezielte staatliche Verfolgung oder eine relevante Gefahr einer sogenannten Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer D-4173/2025
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Seinen Angaben zufolge ist er in (…) aufgewachsen und seit dem Jahr (…) bis zu seiner Ausreise mehrheitlich in der Provinz (…) wohnhaft gewesen. Die Sicherheitslage kann sowohl in (…) als auch in (…) (vgl. Urteil des BVGer E-529/2024 vom 22. Mai 2025, E. 9.3.2) als stabil bezeichnet werden. Als junger Mann mit guter Schulbildung und tragfähigem Beziehungsnetz ist – auch unter Berücksichtigung (…) sowie der diagnostizierten (…) – nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde, zumal auch von einer genügenden medizinischen Versorgung vor Ort auszugehen ist (…) .
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7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lukas Müller Gregory Aloisi