Asylum Claim Rejected Due to Inconsistent and Unsubstantiated Persecution Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the rejection of an asylum claim and the subsequent order for removal. The applicant, a citizen, failed to provide credible and consistent details regarding his alleged persecution, particularly concerning his brother's activities with a militant group and his own detention. The court found his account lacked specificity and contained contradictions, thus not meeting the requirements for establishing refugee status. Consequently, the court determined that the removal was permissible, reasonable, and feasible, dismissing the applicant's appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 83 Bst; Asylum Claim Rejected Due to Inconsistent and Unsubstantiated Persecution Claims: The applicant, a citizen, failed to provide credible and consistent details regarding his alleged persecution, particularly concerning his brother's activities with a militant group and his own detention. The court found his account lacked specificity and contained contradictions, thus not meeting the requirements for establishing refugee status. Consequently, the court determined that the removal was permissible, reasonable, and feasible, dismissing the applicant's appeal.
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KI-generiertThe court used this article to determine that the applicant's claims did not meet the requirements for credibility, leading to the rejection of the asylum application.
This article was used to confirm that the expulsion order was correctly issued as the applicant did not have a right of residence.
This article was cited in relation to the principle of non-refoulement, concluding that its application was not warranted in this case.
These provisions were used to assess and deny the applicant's request for temporary admission.
This article was cited to justify imposing court costs on the appellant.
This article was used to conclude that the contested decision did not violate federal law and that the appeal should be rejected.
This article was cited in relation to the applicant's request for legal aid, which was ultimately denied.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4170/2010/dcl {T 0/2}
Urteil vom 4. August 2010
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. Mai 2010 / N _______.
D-4170/2010
Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein srilan - kischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie aus B._______ – seine Heimat am 25. März 2009 auf dem Luftweg und reiste am
26. März 2010 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte.
B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. April 2009 und der Anhörung vom
17. April 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen vor, sein Bruder habe über dessen Kollegen C._______ eine Person namens D._______ kennengelernt. Letztgenannter habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Sein Bruder und D._______ seien im Handel mit Autos aktiv gewesen und hätten zuletzt auch zusammen gewohnt. Am 28. Februar 2009 sei die Polizei im Haus des Bruders erschienen, habe ihn gesucht und auch das Haus durchsucht. Danach sei die Polizei auch zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, habe seine Identitätsdokumente mitgenommen und seiner Mutter ausgerichtet, ihr Sohn (beziehungsweise der Bruder des Beschwerdeführers) müsse sich bei der Polizei melden. Am 9. März 2009 sei die Polizei erneut vorbeigekommen und habe den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei über seinen Bruder und dessen Kollegen (D._______) befragt und dabei auch geschlagen worden. Man habe ihn aber in der folgenden Nacht wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge bei einem Verwandten aufgehalten. In seiner Abwesenheit sei er von der Polizei erneut mehrere Male zu Hause aufgesucht worden.
Als Beweismittel hat der Beschwerdeführer einen Geburtsschein, eine amtliche Registrierung seines Transportgeschäftes und ein Foto zu den Akten gereicht.
C. Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – eröffnet am 7. Mai 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg - weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führ - te die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe er - klärt, sein Bruder sei für die LTTE aktiv gewesen. Er habe aber weder
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zu dessen Aktivitäten noch dessen Aufenthalt Angaben machen können (vgl. A11, S. 5 und 7), was umso mehr zu erwarten gewesen wäre, als sein Bruder in nächster Nähe zu ihm gewohnt haben solle (vgl. A1,
S. 5). Auch bezüglich der Aktivitäten des besagten D._______, mit dem sein Bruder zusammengearbeitet haben solle, habe er keine Auskünfte geben können (vgl. A11, S. 7). An der Anhörung habe er auf die diesbezüglichen Fragen erklärt, er sei – nachdem er von der Polizei mitgenommen worden sei – von etwa drei Personen befragt worden (vgl. A11, S. 10); nach seiner Freilassung sei er drei oder vier Mal gesucht worden (vgl. A11, S. 11). Angesichts dieser zentralen Elemente seines Asylgesuches wären dazu aber verbindliche Angaben zu erwarten gewesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, seine Mutter habe sich im vorgebrachten Zusammenhang an die Polizei gewandt, und er habe sich nach der vorgebrachten Freilassung bei einem Verwandten aufgehalten. Er habe jedoch auch zu diesen Aspekten keine konkreten Auskünfte liefern können. Seine Schilderungen seien somit zu wenig konkret, als dass sie geglaubt werden könnten.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei am 9. März 2009 (und somit am gleichen Tag seiner Entführung) wieder freigelassen worden. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die Polizei daraufhin wieder habe suchen sollen (A11, S. 11). Da diese Schilderung nicht nachvollziehbar sei, werde sie nicht geglaubt. Schliesslich habe er während der Anhörung geschildert, sein Bruder habe Fahrzeuge an die LTTE verkauft (vgl. A11, S. 6), während letzterer diese gemäss sei - ner Aussage an der Befragung nur vermittelt haben solle (vgl. A1,
S. 5).
Somit hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Daran würden auch die eingereichten Unterlagen nichts ändern.
D. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 3. Mai 2010 betreffend Asyl und Weg - weisung vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen -
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falls die Unzumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 14. Juni 2010 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichen.
F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 wies der Instruktionsrichter das Ge - such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 13. Juli 2010 einen Kostenvor - schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Am 8. Juli 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 und 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht; der Be - schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz - würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei - ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seiner Eingabe vom 7. Juni 2010 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei nicht ersichtlich, wieso seine Angaben zu seinem Asylgesuch zu wenig konkret sein sollten. Er habe seine Er - lebnisse und vor allem die Geschehnisse rund um seine Entführung genau, detailreich und ausführlich geschildert. Seine Aussagen seien daher konkret und glaubhaft.
5.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten jedoch keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juni 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgung sind insgesamt unsubstanziiert ausgefallen. Er konnte nur vage Ausführungen dazu machen, inwieweit sein Bruder und D._______ mit den LTTE zusammengearbeitet haben. Dies ist umso erstaunlicher, als zumindest für eine gewisse Zeit diese beiden Personen in nächster Nähe zum Beschwerdeführer gewohnt haben sollen. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer geflüchtet ist – obwohl er nichts Genaues über die diesbezüglichen Aktivitäten seines Bruders und von D._______ wusste, und er ohnehin nicht direkt in diese involviert war – zumal er aus einem vertrauten familiären und sozialen Umfeld herausgerissen wurde und seine Berufstätigkeit aufgegeben hat. Unter den gegebenen Umständen hätte zudem erwartet werden können, dass er die Anzahl der Befrager – die ihn nach der Mitnahme durch die Polizei angeblich ausfragten und schlugen – genau hätte bestimmen können (vgl. A11,
S. 10). Auch seine Aussagen zur Hausdurchsuchung sind sowohl widersprüchlich als auch unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A11, S. 5 f.). Weil dies zentrale Elemente seiner Fluchtvorbringen sind, wären hier
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genaue Angaben jedoch unabdingbar gewesen. Schliesslich sind auch seine Schilderungen zur Ausreise dürftig ausgefallen (vgl. A1, S. 5 f.). So konnte er sich weder explizit an die Fluggesellschaft erinnern, mit welcher er ausreiste, noch mit Sicherheit den Ort der Zwischenlandung nennen, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht. Insgesamt wirken die Asylvorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und es fehlt ihnen auch an sogenannten Realkennzeichen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Wie bereits von der Vorinstanz treffend aus - geführt, erfüllen die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. Es erüb - rigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht - lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo kontinuier - lich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach dieser Nie - derlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von srilanki - schem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt.
7.4.2 Mit solchen Massnahmen beziehungsweise Repressalien, die ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land (vor allem
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im Grossraum Colombo) zu erdulden hat, muss der Beschwerdeführer
– welcher singhalesischer Ethnie ist und gemäss den vorliegenden Ak - ten sowie gemäss eigenen Angaben ohnehin nie Mitglied der LTTE war und sich auch nicht politisch engagierte – jedoch nicht rechnen.
7.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer verfügt über ein intaktes familiäres und soziales Beziehungsnetz an seinem letzten Wohnort in B._______ (vgl. A1, S. 3 und 5 sowie A11, S. 3 und 12). Dort betrieb er auch ein eigenes Transportgeschäft (vgl. A1, S. 2) weshalb nicht davon auszu - gehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu - ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
8. Juli 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
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