Roma family's asylum appeal to Italy rejected.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision to not admit asylum applications and to order expulsion to Italy. The applicants, a family of Roma origin, argued they faced difficult conditions in Italy, including lack of housing and discrimination, and presented concerns about their pregnant daughter's health. However, the court found that Italy was the responsible state for examining their asylum claims under the Dublin Regulation, as they had previously resided there for an extended period. The court concluded that while asylum seekers in Italy may face challenges, Italy remains a signatory to relevant international conventions, and there was no concrete evidence that Italy would fail to uphold its obligations. The court also noted that the applicants had previously received support from Italian authorities and charitable organizations, suggesting they could access necessary assistance. Therefore, the court upheld the decision to not admit the asylum applications and ordered the expulsion to Italy, with instructions for Swiss authorities to ensure the pregnant applicant's health situation is considered during the transfer.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...
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KI-generiertThis provision was used as the basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter into the asylum applications, as the applicants could be transferred to Italy, a state contractually responsible for the asylum and removal procedure.
This provision states that failure to enter an asylum application typically results in removal from Switzerland, which was deemed applicable in this case.
This provision was cited in relation to the applicants' request for legal aid (unentgeltliche Prozessführung) and exemption from advance payment (Entbindung von der Vorschusspflicht), which was ultimately rejected due to the hopelessness of the appeal.
This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-4152/2010/wif {T 0/2}
Urteil vom 15. Juni 2010
Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren [...], B._______, geboren [...], C._______, geboren [...], unbekannte Staatsangehörigkeit alias Mazedonien, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N [...].
D-4152/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – ethnische Roma mutmasslich mazedonischer Herkunft – eigenen Angaben zufolge Italien im Februar 2010 verliessen und über Frankreich am 14. Februar 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten, dass der Beschwerdeführer – der nach je vierjährigen Aufenthalten in Holland und Belgien mindestens fünf Jahre, wahrscheinlich aber län - ger, in Italien gelebt hat (Akte A1 S. 2) – am 2. März 2010 im Transitzentrum Altstätten befragt wurde, und die Befragung der Beschwerdeführerin, welche in Italien geboren und aufgewachsen ist und dort den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat (A2 S. 1 und 8), am 8. März 2010 stattfand,
dass sie zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie möchten nicht mehr auf Campingplätzen und im Wald in Italien leben, sondern in einem Haus, und anstatt herumzureisen ein geregeltes Leben führen, arbeiten sowie lesen und schreiben lernen und ihre Tochter in die Schule schicken, dass sie sich als Roma in Italien immer hätten verstecken müssen und nicht in Ruhe hätten spazieren gehen können, dass sie Anfang 2010 vom Campingplatz in Z._______ (Italien), wo sie einige Jahre lang gelebt hätten, vertrieben worden seien und ihr Wohnwagen in Brand gesteckt worden sei,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen am 2. März 2010 beziehungsweise am 8. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, Frankreich, Holland und Belgien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 3. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass es die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ita - lien aufgehalten, wo im Februar 2009 ihre gemeinsame Tochter ge boren sei,
dass der Beschwerdeführer über einen Roma-Ausweis aus Italien verfüge,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien am 5. Mai 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers und am 7. Mai 2010 einer Übernahme der Beschwerdeführerin und des Kindes gestützt auf Art. 10 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü - fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – spätestens am 5. November 2010 (recte: wohl 6. Oktober 2010, vgl. A17) beziehungsweise am
7. November 2010 (recte: 8. November 2010, vgl. A 19/1) zu erfolgen habe,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe nach der Zerstörung des Wohnwagens im Wald leben müssen und möchte in einem Haus wohnen, und die Beschwerdeführerin angeführt habe, sie wolle nicht nach Italien – wo sie kein ruhiges Leben habe führen können – zurückkehren, weil sie Angst habe und
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wegen der Zerstörung des Wohnwagens keinen Ort mehr zum Leben habe,
dass diese Angaben eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Italien nicht zu verhindern vermöchten, weil diese sich an die für sie zuständigen italienischen Behörden und karitativen Institutionen zu wenden hätten, was sie bei früheren Gelegenheiten wie der Geburt und der medizinischen Betreuung ihrer Tochter bereits getan hätten, dass sie zudem auf von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Plätzen gewohnt hätten und daher keineswegs von einer mangelnden Unterstützung durch die italienischen Behörden auszugehen sei, dass sich ferner aus den Akten keine konkreten Hinweise ergäben, wonach sich Italien bei einem allfällig eingereichten Asylgesuch nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien,
dass aufgrund des voraussichtlichen Geburtstermins der schwangeren Beschwerdeführerin am 6. September 2010 von deren Reisefähigkeit – auch bei einer Flugreise – bis etwa am 20. Juni 2010 auszugehen sei und die kantonalen Vollzugsbehörden hinsichtlich eines allfälligen Überstellungstermins nach Italien dieser Situation Rechnung zu tragen hätten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das BFM mit der Anweisung, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylver fahren als zuständig zu erklären, beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um den Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise um die Erteilung der aufschiebenden
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Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Ver waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ersuchten,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Be schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass für das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses dasselbe gilt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl - suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch - führung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien unbestritten ist,
dass somit Italien für die Prüfung ihrer am 14. Februar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylanträge zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie Dublin-II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin], insbesondere Art. 10 Dublin-II-VO)
dass die italienischen Behörden den Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers am 5. Mai 2010 (A18/2) sowie der Beschwerdeführerin und des Kindes am 7. Mai 2010 (A19/1) gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO entsprochen haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist,
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dass in der Beschwerde, gestützt auf den Bericht "Rückschaffung in den 'sicheren Drittstaat' Italien" der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asylund Ausländerrecht vom November 2009 im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Status von Asylsuchenden in Italien sei prekär, das Verfahren weise grosse Mängel auf und die Aufnahmekapazitäten seien überlastet, weshalb die grosse Mehrheit der Asyl suchenden ungeschützt und obdachlos sei, keinen gesicherten Zugang zu Nahrung habe und nur dank der Hilfe von karitativen Organisationen überlebe,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren unter Einreichung einer Kopie eines Schreibens des italienischen Innenministeriums vom
26. November 2009 (ein anderes Verfahren betreffend) geltend machen, Italien empfehle, von der Rücküberstellung verletzlicher Personengruppen in dieses Land abzusehen, und es sich bei der Be - schwerdeführerin und deren einjähriger Tochter um verletzliche Personen handle, deren Rückweisung nach Italien unzumutbar sei, dass die schwangere Beschwerdeführerin ihr zweites Kind voraussichtlich am 6. September 2010 zur Welt bringen werde und in Italien weder Papiere noch eine feste Bleibe habe, und ihre Gesundheitsversorgung dort nicht gewährleistet sei,
dass die Angehörigen der Minderheit der Roma in Italien diskriminiert würden und einerseits Übergriffen von Privaten, andererseits Schikanen von behördlicher Seite ausgesetzt seien, dass die Beschwerdeführenden immer wieder von Nicht-Roma geschlagen worden seien und sich häufig hätten verstecken müssen, der Wohnwagen der Beschwerdeführenden angezündet worden sei und sie deshalb im Wald gehaust hätten,
dass aufgrund der Kumulation erschwerender Umstände im vorliegenden Fall vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen sei,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese dort zwar beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit und medizinischer Infra struktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
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dass indessen Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende sowie insbesondere auch verletzliche Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, was im Übrigen auch der eingereichte Bericht der Beobachtungsstelle bestätigt, dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde bezüglich Schikanen und Diskriminierungen von Roma in Italien sowie den konkret geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführenden die Tatsache entgegensteht, dass diese jeweils durchaus Unterstützung von den staatlichen Behörden erhalten haben, wenn sie diese beanspruchten,
dass beispielsweise die Tochter der Beschwerdeführenden im Spital von Y._______ geboren wurde und dort einen Monat lang im Brut kasten lag (A2 S. 3 und 6), weshalb von einer mangelnden medizinischen Versorgung nicht die Rede sein kann,
dass die Beschwerdeführenden zudem jahrelang in einem Wohnwagen auf von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Plätzen sowie auf Privatplätzen wohnten (A1 S. 2 und 10, A2 S. 8), dass sie zumindest zeitweise auch über eine italienische Aufenthalts - bewilligung und andere Ausweispapiere verfügt haben dürften (A1
S. 5 f., A2 S. 1 und 5)
dass – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin praktisch ihr ganzes Leben in Italien verbracht und der Beschwerdeführer ebenfalls viele Jahre in Italien gelebt hat, weshalb beide mit den dortigen Be gebenheiten und Hilfsangeboten vertraut sein dürften,
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dass der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass sie sich in der Vergangen - heit an die zuständigen Behörden sowie an karitative Institutionen ge - wandt haben und dies bei Bedarf – beispielsweise im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Unterkunft – auch in Zukunft tun können, dass aufgrund dieser Erwägungen offensichtlich keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen besteht, dass das BFM die Beschwerdeführenden somit in den Dublin-Staat Italien überführen darf, welcher für die Prüfung ihrer Asylgesuche staats - vertraglich zuständig ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (auf den Seiten 4 und 6) vom 6. September 2010 als Geburtstermin ausgeht sowie festhält, der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sei Rechnung zu tragen und von einer Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin – auch für Flugreisen – sei bis etwa am 20. Juni auszugehen, dass der Beschwerde ein ärztliches Zeugnis des Spitals Uster vom
8. Juni 2010 beiliegt, welches die in der Beschwerde geltend gemachte derzeitige Hospitalisierung der Beschwerdeführerin bestätigt, dass dieser Umstand nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag, da die Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – auch in Italien Zugang zur erforderlichen medizinischen Betreuung erhält, dass demnach sicherzustellen ist, dass die schweizerischen Vollzugsbehörden bei einer allenfalls erforderlichen Neuansetzung des Überstellungstermins nach Italien (die italienischen Behörden sind bis am
8. November 2010 zu einer Rückübernahme bereit, vgl. A19/1) die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gebührend berücksichtigen,
dass darüber hinaus im Rahmen der Rückführungsmodalitäten die italienischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand der Be - schwerdeführerin im Voraus zu informieren sind, um einen adäquaten Empfang der Beschwerdeführerin und ihrer Familie durch die italienischen Behörden sicherzustellen, so dass die notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in das italienische Asylverfahren gewährleistet ist,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Be - schwerde abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird ab gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
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