Dublin Regulation: Asylum seeker's appeal to Italy rejected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision to reject an asylum application and order deportation to Italy under the Dublin Regulation, as the applicant had previously stayed in Italy, which implicitly accepted responsibility by failing to respond to a transfer request within the stipulated time. The court found no systemic deficiencies in Italy's asylum procedures, nor did it find that the applicant faced a concrete risk of refoulement or refusal of protection there. The applicant's claims regarding procedural errors in his Italian criminal proceedings were deemed not examinable by the Swiss asylum authorities, and his arguments for self-entry based on humanitarian grounds were unsubstantiated. Consequently, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which forms the main ground for the court's dismissal of the appeal.
This provision is cited in relation to the rejection of the request for free legal aid due to the prospectlessness of the claims.
This provision is cited for imposing the costs of the proceedings on the appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4148/2016 law/bah
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
D-4148/2016
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
4. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei dieses anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er des Weiteren beantragte, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass die Akten am 7. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 17. März 2016 ausführte, er sei am 10. August 2015 in Italien angekommen, wo er von der italienischen Polizei festgenommen und beschuldigt worden sei, der Kapitän des Schiffs, mit dem er von Libyen nach Italien gereist sei, gewesen zu sein,
dass er viermal vor Gericht gewesen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei,
dass man ihm zudem gesagt habe, er müsse Italien innerhalb von sieben Tagen verlassen, widrigenfalls man ihn beim erneuten Antreffen in Italien wieder ins Gefängnis bringen werde,
dass das SEM die italienischen Behörden am 14. April 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde gemachten Vorbringen die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer und zwei weitere Angeklagte am 3. März 2016 aufgrund ihnen angelasteter „Schleppertätigkeiten“ vom Strafgericht von B._______ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Busse von 960‘000 Euro verurteilt wurden, wobei die Freiheitsstrafe bezüglich den Beschwerdeführer und einen der Mitangeklagten auf fünf Jahre bedingt verhängt und seine sofortige Freilassung angeordnet wurden (vgl. Dispositiv des Urteils vom 3. März 2016), dass der Beschwerdeführer gleichentags aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und Rechtsanwalt C._______ als Zustelladresse für allfällige D-4148/2016
behördliche Mitteilungen bezeichnete (vgl. Freilassungsbestätigung des Justizministeriums vom 3. März 2016),
dass der Präfekt der Provinz von B._______ am 3. März 2016 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Italien verfügte, dass die „Questura della Provincia di B._______“ den Beschwerdeführer am 3. März 2016 aufforderte, Italien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen, und ihn darauf aufmerksam machte, er werde mit einer Busse zwischen 10’000 und 20‘000 Euro bestraft, falls er dieser Anordnung ohne gute Gründe keine Folge leiste,
dass es sich beim Vorbringen in der Beschwerde, die italienischen Behörden hätten sich geweigert, das vom Beschwerdeführer in Italien gestellte Asylgesuch entgegenzunehmen, um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt, zumal der Verfügung Nr. (…)/2016 des Präfekten von B._______ zu entnehmen ist, dass eine Prüfung, ob verfassungsoder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Ausweisung entgegenstünden, vorgenommen wurde,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in Italien kein Asylgesuch stellen wollen, dass seine Kritik am in Italien durchgeführten Strafverfahren – er sei nie in seiner Muttersprache angehört worden und habe keinen Verteidiger erhalten – nicht durch die Schweizerischen Asylbehörden zu prüfen ist, da der Beschwerdeführer Verfahrensfehler auf dem innerstaatlichen Rechtsweg hätte geltend machen können,
dass der Freilassungsbestätigung des italienischen Justizministeriums entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer den am Gericht von B._______ tätigen Rechtsanwalt C._______ als Zustelladresse bezeichnete, weshalb an seinem Vorbringen, er habe während des Strafverfahrens keinen Verteidiger gehabt, ohnehin erhebliche Zweifel anzubringen sind, dass der Beschwerdeführer aus dem Hinweis in der Beschwerde, ein im Sudan festgenommener und an Italien ausgelieferter eritreischer Staatsangehöriger sei von den italienischen Behörden zu Unrecht bezichtigt worden, der Chef einer Schlepperorganisation zu sein, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da es an den italienischen Gerichten liegt, diesen Fall zu beurteilen,
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dass die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, der Beschwerdeführer sei wohl freigelassen und des Landes verwiesen worden, weil man ihn mit einer anderen Person verwechselt und dies bemerkt habe, angesichts des eingereichten Urteilsdispositivs jeglicher Grundlage entbehrt, dass Italien durch Verfristung für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden ist, weshalb das SEM sich nicht veranlasst sehen musste, bei den italienischen Behörden entsprechende Garantien einzuholen,
dass der Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtsgenüglich erstellt ist, weshalb der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Instruktionsmassnahmen abzuweisen ist,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltso- der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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