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D-4130/2010 • BVGer D-4130/2010 KI-generiert

Asylum Denial and Deportation Upheld for Incredible Claims

Geschäftsnummer D-4130/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to deny asylum and order deportation for an individual who had filed multiple asylum applications, finding his claims of persecution in his home country to be incredible. The court reasoned that the applicant's statements were inconsistent, lacked factual basis, and failed to demonstrate a credible threat to his life or freedom, thus not meeting the requirements for asylum or temporary protection. Furthermore, the court determined that deportation was permissible, reasonable, and feasible, as no impediments under international or domestic law were established.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 Bst, Art. 13 AsylG, Art. 109 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst; Asylum Denial and Deportation Upheld for Incredible Claims: The court reasoned that the applicant's statements were inconsistent, lacked factual basis, and failed to demonstrate a credible threat to his life or freedom, thus not meeting the requirements for asylum or temporary protection. Furthermore, the court determined that deportation was permissible, reasonable, and feasible, as no impediments under international or domestic law were established.

Schlagwörter

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Asylgesetz widersprüchliche Verfolgungsvorbringen Gesetzlicher Schutz Schutz der Grundrechte unentgeltliche Rechtspflege Begründung Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to consider the asylum application because the applicant had already undergone asylum proceedings in Switzerland.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 106 AsylG

Cited to state that the appellant failed to demonstrate that the contested decision violated federal law, misstated or incompletely determined the relevant facts, or was inappropriate.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the rejection or non-admission of an asylum application generally results in deportation from Switzerland.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to confirm that the deportation of the appellant to the home country is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited in the context of accepting the appeal for processing, indicating that the appeal was filed in a timely and formal manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding the case by a single judge with the consent of a second judge, as the appeal was deemed manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited to justify the concise reasoning of the appeal decision because the case was decided by a single judge.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited in the context of non-refoulement, stating that no one may be forced to travel to a country where their life or freedom is endangered.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to state that deportation is not permissible if Switzerland's international obligations prevent the foreigner's return to their home country or a third country.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when deportation is considered unreasonable for foreigners due to situations like war or medical emergencies in their home country.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to state that the appellant is obligated to cooperate in obtaining valid travel documents for deportation.

Art. 105 AsylG

Cited as part of the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to rule on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 6 AsylG

Cited to establish the appellant's standing to appeal, as they are particularly affected by the contested decision and have a legitimate interest in its amendment or annulment.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in relation to regulating the stay of foreigners when deportation is not permissible, unreasonable, or possible.

Art. 52 VwVG

Cited as part of the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to rule on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for the amount of court costs imposed on the appellant.

Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)

Cited as a parallel provision to Art. 5 AsylG regarding the principle of non-refoulement.

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG

Cited in the factual background to describe a previous decision by the Federal Office for Migration not to admit an asylum application.

Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)

Cited in the factual background regarding the rejection of a request for free legal aid in a previous asylum case.

Art. 13 AsylG

Cited in the factual background regarding the oral notification of the Federal Office for Migration's decision.

Art. 109 Abs. 2 AsylG

Cited in the factual background regarding the arrival of the case files at the Federal Administrative Court.

Art. 5 VwVG

Cited as the type of decision from the Federal Office for Migration that the Federal Administrative Court has jurisdiction over.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as part of the basis for the appellant's standing to appeal.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the grounds on which alleged violations of federal law, incorrect or incomplete determination of facts, and inappropriateness can be raised in an appeal.

Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)

Cited as part of the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to rule on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

Cited as part of the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to rule on appeals against decisions of the Federal Office for Migration.

Art. 32 - 35 AsylG

Cited to define the scope of the appellate court's review in cases of non-admission decisions by the Federal Office for Migration.

Art. 5 AsylG

Cited to articulate the principle of non-refoulement, prohibiting forced return to a country where the individual faces danger.

Art. 3 EMRK

Cited as a human rights provision that prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, relevant to assessing the risk of return.

Art. 101 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding manifestly unfounded appeals in a single-judge capacity.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited to justify waiving the exchange of written submissions in this case.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-4130/2010 {T 0/2}

Urteil vom 11. Juni 2010

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;

Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, alias B._______, geboren (...), Niger, alias C._______, geboren (...), Nigeria, alias D._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N .

D-4130/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,

dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Be - schwerdeführers aus der Schweiz verfügte, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom

13. April 2006 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte,

dass der Beschwerdeführer am 5. November 2008 unter der Identität C._______ (geboren [...], Nigeria) ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, wobei er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) die Angaben zur Identität korrigierte: B._______, geboren (...), Niger,

dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auch auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2008 die hiegegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegte, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2010 sein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,

dass er anlässlich der BzP vom 14. Mai 2010 im M._______ sowie der direkten Anhörung vom 1. Juni 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach Lagos zunächst eine Woche im Hause seines

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Freundes N._______ in Lagos verbracht, derweil dieser Kontakt zu einer Bezugsperson des Beschwerdeführers aufgenommen habe, um den aktuellen Stand der Dinge abzuklären, dass diesen Abklärungen zufolge dieselben Leute, die ihn bereits früher hätten umbringen wollen, ihm nach wie vor nach dem Leben trachteten,

dass der Hauptverantwortliche namens O._______, eine einflussreiche Person mit Verbindungen zur Polizei und Politik, ausserdem einem Geheimbund angehöre,

dass demnach seine Sicherheit in Nigeria nicht gewährleistet gewesen sei, seien doch bereits sein Vater und ein Halbbruder getötet worden, weshalb er den Heimatstaat am 25. November 2009 erneut verlassen und sich zunächst nach Tripolis (Libyen) begeben habe, wo er allerdings aufgrund von Problemen nicht habe bleiben können, dass er in der Folge im Januar 2010 nach Nigeria zurückgekehrt sei, doch habe er den Heimatstaat umgehend Richtung Cotonou verlassen,

dass er sich nach Dakar zu einer Bezugsperson namens P._______ begeben habe, am 10. März 2010 von Senegal aus auf dem Seeweg nach Italien gereist und schliesslich am 20. April 2010 unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei,

dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – gleichentags münd - lich eröffnet (Art. 13 AsylG) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorinstanz habe die beiden vorangehenden Asylgesuche geprüft und die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erkannt, und auch die Beschwerdeinstanz in beiden Fällen die Ausführungen des BFM vollumfänglich gestützt habe,

dass dementsprechend aus früheren Vorbringen abgeleitete Nachteile beziehungsweise Befürchtungen, wie sie im dritten Asylgesuch geltend gemacht worden seien, ebenfalls unglaubhaft seien,

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dass ferner die Identität aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere nach wie vor nicht feststehe, und sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausweisdokumente im Rahmen des vorliegenden Asylgesuchs insoweit widersprüchlich geäussert habe, als er das auf der Reise nach Libyen mitgeführte Dokument einmal als Geburtsurkunde und ein andermal als Schuldokument bezeichnet habe,

dass er in den beiden vorangegangenen Asylgesuchen nie einen Halbbruder väterlicherseits genannt habe, dass seine Schilderung der Herreise von Nigeria bis in die Schweiz teils wirklichkeitsfremd und oberflächlich, teils offensichtlich tat - sachenwidrig ausgefallen sei,

dass er weder anlässlich der BzP noch der Direktanhörung exakt habe angeben können, wo er auf seiner Reise durchgefahren sei und ebensowenig habe er präzise Angaben zum Schiff beziehungsweise zu seinem dortigen Versteck machen können, dass ein Ort in Niger in Grenznähe zu Nigeria namens "Zinden" nicht existiere,

dass sein Vorbringen, er habe über einen Monat lang zu zweit von

25 Litern Wasser auf dem Schiff gelebt, offensichtlich tatsachenwidrig sei,

dass das Vorbringen, man habe ihn nach der Entdeckung auf dem Schiff als blinden Passagier weiterreisen lassen, in Anbetracht der hohen Bussen, die Schiffseigner bei der Entdeckung von papierlosen Mitreisenden zu gewärtigen hätten, jeglicher Plausibilitär entbehre, dass die Kontrollen in den Häfen diesbezüglich zudem sehr streng seien, da sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die restriktiven EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visaund Passkontrollen einzuhalten, dass er ausserdem für die gesamte Reise nichts bezahlt haben wolle, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass das BFM somit auf das Asylgesuch nicht eintrete,

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dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen,

dass der Beschwerdeführer zudem jung und gesund sei, ausserdem über eine gewisse Schulbildung verfüge, dass aufgrund seiner unglaubwürdigen Aussagen, insbesondere auch über seine Angehörigen, zudem davon auszugehen sei, er habe weitere enge Bezugspersonen im Heimatstaat, dass die Behandlung der Magenprobleme des Beschwerdeführers beim zuständigen Arzt in Q._______ nach zwei Konsultationen Anfang Mai 2010 abgeschlossen worden sei, und der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Direktanhörung angemerkt habe, sein Gesundheitszustand sei sorgfältig untersucht worden, und die Verfärbung seines Urins nicht mehr bestehe,

dass er allfällige weitere Magenbeschwerden im Heimatstaat weiter behandeln lassen könne, zumal in den beiden Grossstädten Lagos und Onitsha eine gute medizinische Infrastruktur vorhanden sei, somit auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprächen,

dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2010 (Poststempel vom 7. Juni 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein - tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be - ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um

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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimatoder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die ge - eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),

dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juni 2010 lediglich die geltend gemachte Verfolgungssituation wiederholt, ohne sich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung inhaltlich auseinanderzusetzen,

dass bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des

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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht - lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-

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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von einem hilfsbereiten Freund in Lagos (C1/13 S. 8) gesprochen hat, weshalb nicht anzu - nehmen ist, es fehle ihm an einem ausreichenden Beziehungsnetz im Heimatstaat, dies umso weniger, als sich zusätzlich der Eindruck aufdrängt, er habe das in Wirklichkeit vorhandene Beziehungsnetz ledig - lich dissimuliert,

dass sich der Beschwerdeführer nämlich innert weniger Jahre dreimal eine Reise nach Europa leisten konnte und die damit verbundenen Ausgaben typischerweise nicht von beliebigen Dritten beglichen werden, weshalb nicht anzunehmen ist, es fehle ihm oder weiteren Familienangehörigen an den erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen,

dass der Beschwerdeführer insoweit auf eine erfolgreiche Integration in den nigerianischen Arbeitsmarkt zurückblicken kann, als er in der Vergangenheit offenbar in einem Fotogeschäft arbeiten konnte (A1/13

S. 2), weshalb es keinen Anlass zur Annahme gibt, dies werde ihm inskünftig nicht gelingen, und er werde nach seiner Rückkehr mit einer existenzbedrohenden Situation konfrontiert, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift insbesondere behauptet, er sei nach wie vor krank, ohne indessen hiefür einen Be - weis vorzulegen,

dass den Akten demgegenüber zu entnehmen ist, die medizinische Behandlung sei am 11. Mai 2010 abgeschlossen worden (C16/1), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktanhörung vom 1. Juni 2010 bestätigte, die Verfärbung des Urins bestehe nicht mehr, andererseits habe er nach dem Essen immer noch Magenprobleme, und es gehe ihm auch jetzt nicht sehr gut (a.a.O. F35, F36), dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Magen - probleme, soweit diese persistieren, auch in den beiden Grossstädten Lagos und Onitsha behandeln lassen kann, zumal die erforderliche medizinische Infrastruktur, wenngleich nicht auf schweizerischem Niveau, dort vorhanden ist,

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dass er nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG beanspruchen kann, weshalb ihm die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung jedenfalls nicht aus finanziellen Gründen verwehrt bleibt,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.

1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)

- (die zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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