Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-413/2023 • BVGer D-413/2023 KI-generiert

Asylum Seeker's Late Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Incapacity

Geschäftsnummer D-413/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an asylum seeker's appeal as it was filed late, and consequently denied his request to reinstate the appeal period. The asylum seeker claimed he missed the deadline due to alleged cognitive deficiencies and an inability to understand the decision, but the court found that he did not provide sufficient evidence of his condition and that he failed to take reasonable steps to open and address the official decision letter, such as seeking help from acquaintances or shelter staff. Therefore, the court concluded that missing the deadline was not an unpreventable circumstance, and thus the conditions for reinstating the appeal period were not met.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 102h Abs. 3 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 32 VGG, Art. 105 AsylG; Asylum Seeker's Late Appeal Dismissed Due to Insufficient Proof of Incapacity: The asylum seeker claimed he missed the deadline due to alleged cognitive deficiencies and an inability to understand the decision, but the court found that he did not provide sufficient evidence of his condition and that he failed to take reasonable steps to open and address the official decision letter, such as seeking help from acquaintances or shelter staff. Therefore, the court concluded that missing the deadline was not an unpreventable circumstance, and thus the conditions for reinstating the appeal period were not met.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätetes Asylgesuch Fristversäumnis Beweismängel verspätete Beweismittel verspätete Kündigung Glaubhaftigkeit der Asylgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for considering the request for the restoration of the appeal period.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited to establish the deadline for filing an appeal against a decision made in the expanded procedure.

Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

Cited as the basis for waiving the imposition of costs in this specific case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-413/2023

Urteil vom 13. März 2023

Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (…).

D-413/2023

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 31. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM führte am 21. September 2022 ein Dublin-Gespräch durch und hörte ihn am 7. November 2022 einlässlich zu seinen Asylgründen an, wobei beide Befragungen in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung erfolgten. Am 9. November 2022 wurde der Beschwerdeführer für das erweiterte Verfahren, insbesondere zu weiteren medizinischen Abklärungen, dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Das Mandat der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde beendet (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 – eröffnet am 15. Dezember 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug durch die Behörden des Kantons Glarus an. Nach Aktenlage nahm das SEM vor Erlass dieser Verfügung keine weiteren Abklärungen, insbesondere zum Gesundheitszustand, vor.

C. Der Beschwerdeführer erhob mit undatierter Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2023) Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. Ansonsten sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder er sei zumindest vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands.

D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Januar 2023 den Eingang der Beschwerde.

D-413/2023

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG entscheiden die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen, wobei dies insbesondere auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt (vgl. Urteile des BVGer D-3460/2022 vom 31. August 2022 S. 3; E-2738/2016 vom 17. Mai 2016

S. 4 f.).

2.

2.1 Eine Beschwerde gegen einen im erweiterten Verfahren ergangenen Entscheid des SEM ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Bei den Beschwerdefristen nach Art. 108 AsylG handelt es sich um gesetzliche Fristen, die nicht erstreckt werden können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 AsylG). Nach Ablauf der Beschwerdefrist erwächst der Entscheid in (formelle) Rechtskraft, weshalb das Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2).

2.2 Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 15. Dezember 2022 eröffnet (vgl. SEM-Akte […]-14/1), womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 16. Januar 2023 endete. Schriftliche Eingaben sind gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben. Die Beschwerdeeingabe ist nicht datiert, gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde diese jedoch erst am 23. Januar 2023 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – aufgegeben, womit sich diese als verspätet erweist.

D-413/2023

3.

3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei urteilsunfähig und nicht in der Lage, adäquat auf die ihm gestellten Fragen zu antworten sowie zu begreifen, was sein Asylentscheid genau bedeute. Mithilfe eines Bekannten versuche er derzeit, sich bei einem Psychologen oder einem Psychiater untersuchen zu lassen, damit er einen entsprechenden Beleg einreichen könne. Aus dem Anhörungsprotokoll sowie aus dem Journaleintrag des Betreuers aus seiner Unterkunft gehe indessen bereits hervor, dass er nicht urteilsfähig sei. Sein Bekannter habe ihm geholfen, diese Beschwerde zu schreiben, da er weder gewusst habe, wie dies gehe noch dass dies innerhalb einer bestimmten Zeit gemacht werden müsse. Er sei von seinem Betreuer lediglich zur Post geschickt worden, um einen Brief abzuholen, welchen er aber lange nicht geöffnet habe. Als er ihn schliesslich seinem Bekannten gezeigt habe, sei dieser erschrocken und habe gemeint, es sei bereits zu spät. Dies sei nicht fair, da er gar nicht gewusst habe, dass er etwas machen müsse. Da er folglich aufgrund seiner kognitiven Defizite die Beschwerdefrist nicht habe wahren können, ersuche er um Wiederherstellung der Beschwerdefrist.

3.2 Gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn ein Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert

30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.5 m.H.).

3.3 Vorliegend ist festzuhalten, dass gewisse Unklarheiten über die Kantonszuteilung des Beschwerdeführers bestanden. Gemäss Information an die Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum sollte der Beschwerdeführer für das erweiterte Verfahren zunächst dem Kanton St. Gallen zugeteilt werden (vgl. SEM-Akte […]-18/2). Auf den Austrittspapieren nach dem Entscheid wurde der Adressat der entsprechenden Verfügung jedoch handschriftlich von St. Gallen in «Glarus» geändert (vgl. SEM-Akte […]-23/5). Glarus war auch als Vollzugskanton bezeichnet (vgl. in Dispo-Ziffer 5, SEM-Akte […]-22/8, S. 7). Das SEM stellte seine Verfügung vom 2. Dezember 2022 deshalb am 15. Januar 2023 in Kopie der für die Asylberatung

D-413/2023

in Glarus zuständigen Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) zu. Die ZBA monierte dies umgehend beim SEM und wies in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2022 auf die Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton St. Gallen hin (vgl. Schreiben ZBA, SEM-Akte […]-25/2.). Nach einem weiteren Schriftwechsel teilte das SEM der ZBA mit Schreiben vom

28. Dezember 2022 mit, dass nach Eröffnung des Zuteilungsentscheids und vor Austritt des Gesuchstellers aus dem Bundesasylzentrum B._______ eine erneute Kantonszuteilung vorgenommen und der Gesuchsteller dem Kanton Glarus zugewiesen worden sei, weshalb der Versand an die ZBA korrekt gewesen sei und es keiner erneuten Übermittlung bedürfe (vgl. SEM-Akte […]-28/1). Da das Schreiben zunächst der ZBA nicht zugestellt werden konnte, übermittelte das SEM es am 6. Januar 2023 erneut an die ZBA (vgl. SEM-Akte […]-30/2). Am 17. Januar 2023 – und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist – unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht für die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende der Region Ostschweiz (vgl. SEM-Akte […]-31/1). Festzuhalten ist, dass die ZBA die zuständige kantonale Rechtsberatungsstelle gewesen ist, an die sich der Beschwerdeführer hätte wenden können. Obwohl tatsächlich zunächst eine gewisse Unklarheit herrschte, an welche kantonale Beratungsstelle der Beschwerdeführer sich richtigerweise hätte wenden müssen, kann er aus diesem Umstand für seinen Antrag auf Wiederherstellung der Frist aus den folgenden Erwägungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe "kognitive Defizite" und sei urteilsunfähig, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen. Aus seinen Ausführungen geht jedoch ebenfalls hervor, dass er es versäumt hat, den Brief, mit welchem ihm der Asylentscheid eröffnet wurde, auch nur zu öffnen. Selbst wenn er tatsächlich kognitive Beeinträchtigungen aufweisen sollte – was im Übrigen bislang nicht durch ärztliche Berichte belegt ist, wofür jedoch nach Aktenlage durchaus gewisse Anzeichen bestehen – ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt, welcher von Sri Lanka in die Schweiz gereist ist. Er hat nach eigenen Angaben mehrere Jahre die Schule besucht (vgl. SEM-Akte […]-16/15, F57 f.). Die Beschwerdeeingabe zeigt zudem, dass er – mithilfe eines Bekannten – durchaus in der Lage gewesen wäre, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei kognitiv derart stark beeinträchtigt, dass es ihm nicht zugemutet werden konnte, während des laufenden Asylverfahrens einen ihm vom SEM zugestellten eingeschriebenen Brief zu öffnen. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, sich mit dem Brief, wenn er dessen Tragweite

D-413/2023

nicht verstanden hätte, an seinen Bekannten oder eine Betreuungsperson in der Asylunterkunft zu wenden und diese um Hilfe zu bitten. Er hat es daher selbst zu verantworten, dass er den Brief nicht einmal geöffnet hat, womit kein unverschuldetes Verpassen der Frist vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind daher nicht erfüllt.

4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die am 25. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeeingabe als verspätet zu erachten und das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, vorliegend verzichtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch ausnahmsweise auf die Auferlegung dieser Kosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-413/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand: