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D-4104/2023 • BVGer D-4104/2023 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Slovenia Responsible Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-4104/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order deportation to Slovenia, finding that the applicant's age was not conclusively established as minor, and that Slovenia was responsible under the Dublin Regulation. The applicant's claims of systemic deficiencies in Slovenia regarding asylum procedures, reception conditions, and medical care were dismissed, as evidence indicated Slovenia adheres to international obligations and its own asylum procedures are sound. The court also noted that the applicant had previously applied for asylum in Slovenia and France, and his arguments regarding his age were inconsistent and not sufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2023

Schlagwörter

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Asylgesetz Dublin-Verordnung Obligationenrecht Abschiebung unrichtige Sachverhaltsfeststellung Migrationskontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the transfer to Slovenia.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the transfer to Slovenia.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the condition for granting legal aid, which was not met.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the applicant.

Art. 105 AsylG

Cited as the provision granting the Federal Administrative Court jurisdiction to decide on appeals against SEM decisions.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited as the provision establishing the applicant's legitimacy to file the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited as the provision for entering the appeal as it was filed in time and form.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited as the provision for entering the appeal as it was filed in time and form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for deciding an apparently unfounded appeal in single-judge formation.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited as the provision allowing for a summary justification of the judgment.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the provision allowing for challenging violations of federal law and incorrect factual findings.

Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO

Cited as a provision that is not applicable to the case, concerning the competent state based on age.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited as the general principle that only one member state examines an asylum application.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited as the basis for the request to Slovenia to take back the applicant.

Art. 23 Dublin-III-VO

Cited in conjunction with Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO for the request to Slovenia.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

Cited as the provision allowing a member state to examine an application even if not responsible according to the criteria.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

Cited as the criteria for systemic weaknesses in asylum procedures or reception conditions.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited as the national provision implementing the 'right of self-return' (Selbsteintrittsrecht) under the Dublin Regulation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4104/2023

Urteil vom 2. August 2023

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;

Gerichtsschreiber Constantin Hruschka.

Parteien A._______, geboren am (…) 2005, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 18. Juli 2023 / N (…).

D-4104/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 18. Juli 2023 – eröffnet am 19. Juli 2023

– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass es darüber hinaus in der Verfügung festhielt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS laute (…) 2005 und sei mit einem Bestreitungsvermerk versehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an sie zurückzuweisen, subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den slowenischen Behörden einzuholen,

dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und eines Vollzugsstopps sowie der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem

26. Juli 2023 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass das Gericht auf die Anordnung eines Vollzugsstopps verzichtete,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass im vorliegenden Verfahren gemäss den expliziten Anträgen und der entsprechenden Begründung der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des SEM Prozessgegenstand ist,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das SEM – wie nachfolgend aufgezeigt – den rechtserheblichen

Sachverhalt vollständig abgeklärt und seine Untersuchungspflicht nicht verletzt hat, weshalb der eventualiter gestellte Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zurückweisung an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung abzuweisen ist,

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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er bereit am (…) November 2022 in Slowenien und am (…) Dezember 2022 in Frankreich jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte,

dass das SEM gestützt auf diese Daten am 12. Mai 2023 die slowenischen und die französischen Behörden um Informationen zu den jeweiligen Registrierungen ersucht hat,

dass die französischen Behörden am 7. Juni 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Frankreich als A._______, geboren am (…) 1997, registriert und die slowenischen Behörden hätten am (…) Februar 2023 einem Rückübernahmeersuchen seitens der französischen Behörden zugestimmt,

dass die slowenischen Behörden am 13. Juni 2023 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Slowenien als B._______, geboren am (…) Oktober 2004, registriert und gelte seit dem (…) November 2022 als vermisst, weshalb sein Dossier mit einer rechtskräftigen, nichtanfechtbaren Verfügung am (…) November 2022 geschlossen worden sei,

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dass das SEM die slowenischen Behörden am 4. Juli 2023 damit grundsätzlich zu Recht um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte und die slowenischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. Juli 2023 explizit zustimmten,

dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien und in Frankreich jeweils ein Asylgesuch eingereicht zu haben, allerdings die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens in Frage stellt, indem er darauf verweist, bei der Gesuchstellung angegeben zu haben, am (…) 2006 geboren und dementsprechend noch minderjährig zu sein,

dass der Beschwerdeführer damit die Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO geltend macht, dass er darüber hinaus geltend machte, das SEM hätte weitere Abklärungen bezüglich seines Alters vornehmen müssen, dass er in diesem Kontext im Beisein seiner Rechtsvertretung am 8. Juni 2023 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom SEM unter anderem umfassend zu seinem Alter befragt und mit den Widersprüchen, die sich hinsichtlich des von ihm bei der Asylgesuchstellung angegebenen Alters mit Blick auf die von den slowenischen und den französischen Behörden registrierten Daten ergeben hatten, konfrontiert wurde,

dass der Beschwerdeführer noch am Tag der Erstbefragung Kopien einer auf seinen Namen lautenden Tazkira und eines Geheimdienstausweises seines Bruders, der früher beim afghanischen Geheimdienst gearbeitet habe, zu den Akten reichte,

dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2023 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Einschätzung des SEM, es handle sich bei ihm um eine erwachsene Person, gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 28. Juni 2023 im Hinblick auf dessen Alter vorrangig geltend machte, die Angaben zur Minderjährigkeit seien einerseits durch die eingereichte Tazkira und den mit der Stellungnahme eingereichten Impfausweis bestätigt und andererseits habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durchgehend erklärt, er sei 17 Jahre alt, kenne aber sein genaues Geburtsdatum nicht, weshalb

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die Dokumente und Aussagen somit als starkes Indiz für die Minderjährigkeit zu werten seien,

dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, die Altersangaben in Slowenien und Frankreich, nach denen er volljährig sei, seien erklärbar, da er sich in Slowenien nicht mit dem Dolmetscher habe verständigen können und in Frankreich bewusst ein falsches Alter angegeben habe, um möglichst schnell zu seinem Freund, den er dort habe besuchen wollen, weiterreisen zu können,

dass er darüber hinaus geltend machte, aufgrund der schwerwiegenden Tangierung des Kindeswohls gebiete der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden vorherigen Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel, weshalb die Nichteinholung eines Altersgutachtens, den Untersuchungsgrundsatz verletze,

dass der Stellungnahme vom 28. Juni 2023 neben dem schon erwähnten Impfausweis, ein Überweisungsschreiben vom 27. Juni 2023 und ein Konsultationsbericht vom 28. Juni 2023 der (Klinik) beigelegt waren, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2023 ausführlich begründete, warum es zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei volljährig, womit die Begründungsdichte nicht zu beanstanden ist, dass das SEM dementsprechend eine Altersabklärung durch ein Gutachten nicht für notwendig erachtete, da genügend Informationen zur Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit vorhanden gewesen seien, um willkürfrei zum Schluss zu gelangen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person handle, dass das SEM darüber hinaus ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen oder rechtsgenüglich zu belegen, da er einerseits sowohl in Slowenien als auch in Frankreich als erwachsene Person gelte und die Ausführungen zu den Registrierungen in Slowenien und Frankreich nicht zu überzeugen vermögen, vielmehr seien die Aussagen – wie auch die in der Schweiz getätigten Aussagen zur Minderjährigkeit – vage, unplausibel und widersprüchlich, auch die Aufnahmebereitschaft der slowenischen Behörden spreche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SEM und die Gesamtwürdigung zum klaren

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Überwiegen der Indizien, die für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer weder im Gesamtzusammenhang seiner Angaben zu Werdegang und Flucht noch in den konkreten Vorbringen zu den unterschiedlichen Altersangaben in Slowenien, Frankreich und der Schweiz glaubwürdige Anhaltspunkte für seine Minderjährigkeit vorgebracht hat,

dass hinsichtlich der Situation in Slowenien zusätzlich festzuhalten ist, dass in Slowenien, unbegleitete Personen, die angeben, minderjährig zu sein, zunächst als minderjährig registriert werden und bis die Altersfeststellung abgeschlossen ist, in einem Zentrum für unbegleitete Minderjährige untergebracht werden (vgl. Bericht der Asylum Information Database (AIDA) zu Slowenien, 2022 Update vom Mai 2023, S. 57), dass angesichts dieser klaren Praxis die Angaben des Beschwerdeführers, er habe in Slowenien angegeben, minderjährig zu sein, nicht zu überzeugen vermögen und die Feststellungen des SEM zusätzlich untermauern, dass an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers demnach keine vernünftige Zweifel bestehen bleiben und auf entsprechende weitere Abklärungen vom SEM zu Recht verzichtet wurde,

dass dementsprechend Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar ist,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens somit auch vor diesem Hintergrund gegeben ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

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dass sodann ein Selbsteintritt erfolgen muss, wenn in einem anderen Dublin-Staat das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Antragstellende systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und

3 Dublin-III-VO aufweisen,

dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Slowenien drohten eine Verletzung des Refoulement-Verbots, es werde kein Zugang zum Asylverfahren gewährt und jegliche Behandlungen von Krankheiten insbesondere von psychischen Problemen werde verweigert, explizit systemischen Schwachstellen geltend macht beziehungsweise die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es allerdings keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO auf,

dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer – diesen Annahmen widersprechend – vorgebracht hat, in Slowenien drohe ihm ein konkretes und ernsthaftes Risiko von den Behörden nicht zur Antragsprüfung wieder aufgenommen zu werden, da er in Slowenien kein geregeltes Asylverfahren erlebt habe, dass diesem Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass die Registrierung in Slowenien drei bis zehn Tage in Anspruch nehmen kann und Asylsuchende vor der formalen Antragsstellung Informationen durch einen Film und Beratungsmöglichkeiten erhalten (vgl. AIDA Bericht 2022, S. 19 und S. 47), D-4104/2023

dass dementsprechend der Verfahrenszugang im Fall des Beschwerdeführers wohl nur deswegen nicht gewährleistet war, weil er in Slowenien – wie er selbst vorgebracht hat – keinen Asylantrag stellen wollte und – wie sich den Akten entnehmen lässt – bereits zwei Tage nach der Registrierung den Behörden nicht mehr zur Verfügung stand und als untergetaucht registriert wurde,

dass im Hinblick auf den Verfahrenszugang nach einer Dublin-Überstellung ferner festzuhalten ist, dass nach dem bereits genannten AIDA Bericht, keine Hindernisse bestehen und ankommende Asylsuchende aufgrund einer Entscheidung des slowenischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 ab dem Zeitpunkt der Rückkehr als Asylsuchenden zu behandeln sind (AIDA Bericht 2022, S. 47),

dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben und daher davon auszugehen ist, dass sie der nach Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehenden Verpflichtung zur Prüfung des Schutzersuchens nachkommen werden, dass in Slowenien im Jahr lediglich neun Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen inhaltlich geprüft wurden und die slowenischen Behörden in sieben Fällen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie gewährt haben (vgl. AIDA Bericht 2022, S. 7),

dass der Beschwerdeführer daher mit seinem Vortrag der systematischen Schutzverweigerung für afghanische Staatsangehörige in Slowenien ebenfalls nicht durchdringt,

dass die geltend gemachte Lungenkrankheit und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychisch bedingte «Desorientierung» sowie die den Akten zu entnehmenden Probleme des Beschwerdeführers mit (…) nicht zu einem Überstellungsverbot aus medizinischen Gründen führen und die Reisefähigkeit nicht in Frage steht,

dass der Zugang zu medizinischer Versorgung bei einer allfälligen Überstellung in Slowenien rechtlich abgesichert ist und in der Praxis funktioniert (vgl. AIDA Bericht 2022, S. 81 f.),

dass bei dieser Sachlage auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien den Zugang zum Asylverfahren, die Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung betreffend besteht, weshalb der

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subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist, dass es jedoch insbesondere angesichts der festgestellten (…) unabdingbar erscheint, dass die slowenischen Behörden vom SEM auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellungsmodalitäten aufmerksam gemacht werden, dass zusammengefasst festgehalten werden kann, dass in Slowenien keine systemischen Schwachstellen hinsichtlich des Verfahrenszugangs und des Zugangs zu Unterkunft bestehen,

dass auch bezüglich der individuellen Situation keine Hinweise vorliegen, die einen Selbsteintritt als zwingend erscheinen lassen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka