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D-4050/2024 • BVGer D-4050/2024 KI-generiert

Asylum Appeal Reinstated After Cost Deposit Oversight

Geschäftsnummer D-4050/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court granted a revision to its previous decision, which had dismissed asylum appeals due to a late cost deposit. The revision was granted because the court had mistakenly overlooked the deposit confirmation, which was already in the file and showed the deposit was made on time. This oversight constituted a factual error, leading the court to reopen the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG, Art. 124 BGG; Asylum Appeal Reinstated After Cost Deposit Oversight: The revision was granted because the court had mistakenly overlooked the deposit confirmation, which was already in the file and showed the deposit was made on time. This oversight constituted a factual error, leading the court to reopen the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Asylrevision Revisionsverfahren Leistung des Kostenvorschusses Überprüfung einer früheren Entscheidung Erneute Prüfung des Vorgangs Haftprüfungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 121 Bst. d BGG

This provision is cited as the ground for revising the previous decision because the court overlooked a relevant fact in the case file.

Art. 124 BGG

This provision is mentioned in relation to the timeliness of the revision request.

Art. 45 VGG

This provision states that Articles 121-128 of the BGG apply mutatis mutandis to the revision of decisions of the Federal Administrative Court.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision is cited as the basis for not imposing any procedural costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 64 VwVG

This provision is cited as the basis for not awarding any party compensation as the applicants were not represented.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4050/2024

Urteil vom 9. Juli 2024

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),

2. B._______, geboren am (…), Türkei, (…), Gesuchstellerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2314/2024 vom 5. Juni 2024.

D-4050/2024

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 10. April 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellerinnen vom 5. Februar 2024 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2314/2024 vom 5. Juni 2024 wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Datum des Poststempels) gelangten die Gesuchstellerinnen erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der vorgenannte Nichteintretensentscheid sei in Revision zu ziehen und das betreffende Beschwerdeverfahren sei wieder aufzunehmen.

Dem Revisionsgesuch lag unter anderem die Einzahlungsbestätigung für den Kostenvorschuss (abgestempelt am 27. Mai 2024) bei.

D. Am 2. Juli 2024 setzte der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ

D-4050/2024

MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

1.4 Die Gesuchstellerinnen führen in ihrem Revisionsgesuch aus, dass sie den Kostenvorschuss gemäss beigelegter Einzahlungsbestätigung innert Frist – namentlich am 27. Mai 2024 – geleistet hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Nichteintretensentscheid vom 5. Juni 2024 fälschlicherweise auf den 28. Mai 2024 abgestellt und damit zu Unrecht festgestellt, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sei nicht eingehalten worden. Entsprechend sei das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.

1.5 Mit den Darlegungen im Gesuch zeigen die Gesuchstellerinnen sinngemäss den Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen) auf, ebenso die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (30 Tage ab Kenntnisnahme vom Revisionsgrund [Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG]). Die Gesuchstellerinnen sind sodann durch das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (zur analogen Anwendung von Art. 89 BGG vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER /MARTIN KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022,

S. 359 Rz. 5.70). Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist folglich einzutreten.

D-4050/2024

2.

2.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG ist ein Entscheid in Revision zu ziehen, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder nicht richtig gelesen, dessen Sinn nicht korrekt erfasst hat und deshalb irrtümlich von seinem klaren Wortlaut abgewichen ist.

2.2 Den Gesuchstellerinnen ist zuzustimmen, dass sie den Kostenvorschuss bereits am 27. Mai 2024 und damit rechtzeitig geleistet haben. Diese im Urteilszeitpunkt des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens bereits bei den Akten liegende erhebliche Tatsache hat das Bundesverwaltungsgericht im damaligen Zeitpunkt – infolge eines offenkundigen Kanzleiversehens – übersehen und ist deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde der Gesuchstellerinnen nicht eingetreten. Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist somit erfüllt.

3. Das Revisionsbegehren ist demnach gutzuheissen und das Urteil D-2314/ 2024 vom 5. Juni 2024 aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen.

4. Der am 2. Juli 2024 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp bleibt einstweilen bestehen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6. Da die Gesuchstellerinnen nicht vertreten sind, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen ein Vertretungsaufwand entstanden ist. Demnach ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4050/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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