Asylum Claim Rejected Due to Lack of Credibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an asylum claim and ordered the removal of an individual from the country because their stated reasons for seeking asylum were not credible. The applicant, claiming persecution due to their Armenian and Alevi background in Turkey, had delayed filing their asylum claim, provided inconsistent accounts of alleged detentions and political activities, and their claims of discrimination and a knife attack were deemed insufficient to demonstrate a well-founded fear of persecution or that general disadvantages in Turkey rose to the level of asylum-relevant harm. The court found that removal was permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 AsylG, Art. 7 AsylG, Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a Abs. 1 AsylG, Art. 10 Abs. 2 AsylG, Art. 5 VwVG; Asylum Claim Rejected Due to Lack of Credibility: The applicant, claiming persecution due to their Armenian and Alevi background in Turkey, had delayed filing their asylum claim, provided inconsistent accounts of alleged detentions and political activities, and their claims of discrimination and a knife attack were deemed insufficient to demonstrate a well-founded fear of persecution or that general disadvantages in Turkey rose to the level of asylum-relevant harm. The court found that removal was permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertThis article is cited in relation to the consequence of rejecting an asylum application, which is the expulsion from Switzerland.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
This provision is cited to confirm that the appealed decision does not violate federal law and that the facts were correctly and completely established.
This provision relates to the request for free legal aid, which was denied by an interim decision.
This provision concerns the appointment of official legal counsel, which was denied by an interim decision.
This provision is cited in relation to the admissibility of the appeal, which was deemed to be filed in a timely and compliant manner.
This provision is cited in relation to the admissibility of the appeal, which was deemed to be filed in a timely and compliant manner.
This provision is cited to establish the appellant's legitimacy to lodge the appeal.
This provision is cited to establish the appellant's legitimacy to lodge the appeal.
This provision is cited to confirm that the Federal Administrative Court is deciding definitively on the appeal.
This provision is cited to confirm that the proceedings are governed by specific laws as the Asylum Act does not provide otherwise.
This provision is cited to confirm that the proceedings are governed by specific laws as the Asylum Act does not provide otherwise.
This provision concerns decisions by a single judge in apparently unfounded appeals, with the consent of a second judge.
This provision concerns the justification of decisions in apparently unfounded appeals.
This provision concerns waiving written submissions.
This provision defines refugees and is cited in relation to the assessment of the appellant's claims.
This provision concerns the credibility of refugee claims and is cited in relation to the assessment of the appellant's claims.
This provision concerns the principle of non-refoulement and is cited in relation to the permissibility of expulsion.
This provision states that Switzerland generally grants asylum to refugees.
This provision is cited to confirm the possibility of expelling the appellant, as they are in possession of a valid passport.
This provision concerns the circumstances under which expulsion is considered unreasonable, such as war or general violence.
This provision concerns the circumstances under which expulsion is considered impermissible due to international obligations.
This provision is cited in relation to the regulation of the stay of individuals when expulsion is not permissible, reasonable, or possible.
This provision concerns protection against ill-treatment and is cited in relation to the assessment of potential human rights violations in the home country.
This provision concerns the prohibition of torture and is cited in relation to the assessment of potential human rights violations in the home country.
This provision concerns the prohibition of torture and is cited in relation to the assessment of potential human rights violations in the home country.
This provision concerns the right to respect for private and family life and is cited in relation to the possibility of making preparations for marriage from abroad.
This provision is the refugee convention's equivalent to Article 5(1) AsylG and concerns the principle of non-refoulement.
This provision is cited in relation to a request for marriage preparation, leading to the seizure of the appellant's passport.
These articles are cited as the basis for determining the court costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-4049/2014
Urteil vom 20. August 2014
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (…), substituiert durch MLaw Sandra Schmitt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer und seine Begleiterin am 21. Mai 2014 im Zug von (Ort 1) nach (Ort 2) auf der Höhe (Ort 3) einer Personenkontrolle unterzogen wurden,
dass der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorweisen konnte und daher zwecks eingehender Kontrolle zum Polizeiposten am Hauptbahnhof (Ort 4) verbracht wurde,
dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst zu Protokoll gab, eine Woche zuvor über B._______ und C._______ illegal in die Schweiz gelangt zu sein in der Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, dass er im späteren Verlauf der Einvernahme erklärte, bereits Ende Februar 2013 in der Schweiz gewesen zu sein und sich bei seinen Geschwistern aufgehalten zu haben,
dass seine Geschwister wahrscheinlich auf Unterlagen aus der Türkei gewartet hätten und er daher nicht sofort ein Asylgesuch gestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2013 dem Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zugeführt wurde, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der dortigen Befragung zur Person (BzP) vom 30. Mai 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und komme aus S.A., dass seine Familie 1938 von D. nach E. gezogen sei, dass seine Mutter Armenierin sei und die Familie aufgrund des alevitischen Hintergrundes Probleme mit den Behörden gehabt habe, dass die Leute ihn blossgestellt und beleidigt hätten, wenn er ihnen gesagt habe, er stamme aus D.,
dass er wegen seiner armenischen und alevitischen Zugehörigkeit von radikalen Islamisten unterdrückt worden sei,
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dass er auch Probleme gehabt habe, eine Arbeit zu finden, da er am Unterarm eine Tätowierung trage,
dass er in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise die Parteien Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei, MLKP), Türkiye Komünist Partisi (Kommunistische Partei der Türkei, TKP) und Barış ve Demokrasi Partisi (Partei für Frieden und Demokratie, BDP) besucht habe, da er Freunde in diesen Parteien habe, dass er auch an Demonstrationen teilgenommen habe und einmal von Anhängern der Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung, MHP) anlässlich einer Demonstration mit einem Messer am Rücken verletzt worden sei,
dass die Polizei bei solchen Veranstaltungen auch Tränengas eingesetzt habe,
dass er einmal von Polizisten mitgenommen und zwei Tage an einem unbekannten Ort festgehalten worden sei, wo man ihn nach seinen politisch tätigen Verwandten gefragt und geschlagen habe, dass man ihn auf freien Fuss gesetzt habe, da er keine Informationen über seine Verwandten habe geben können, dass er vor diesem Hintergrund von E._______ aus die Türkei am
28. Februar 2013 in einem (Transportmittel) verlassen habe und über B._______ und C._______ am 3. März 2013 in die Schweiz gelangt sei, wo er bis zum Einreichen des Asylgesuchs bei seinem Bruder gewohnt und zu dessen Kindern geschaut habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Juni 2014 – eröffnet gleichentags – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, dass vorab festzuhalten sei, das verspätete Einreichen des Asylgesuchs (nach über einjährigem Aufenthalt in der Schweiz und ohne für die Verspätung triftige Gründe nennen zu können) widerspreche erfahrungsge-
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mäss dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person, weshalb berechtigte Vorbehalte am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen angebracht seien, dass unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen (BzP und Bundesanhörung) sodann ausgeführt wurde, die Schilderungen im Zusammenhang mit der erwähnten Festnahme im Februar 2013 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (Angaben zum Grund der Anhaltung respektive zu deren Umständen), dass die geltend gemachten Diskriminierungen wegen seines alevitischen Glaubens und seiner armenischen Abstammung in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der Minderheiten in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass diese Benachteiligungen nicht als ernsthaft im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien, dass es sich beim Angriff mit dem Messer durch einen Anhänger der MHP anlässlich einer Demonstration um einen Übergriff Dritter handle und er die Möglichkeit gehabt hätte, dies den Behörden anzuzeigen, weshalb den türkischen Behörden aufgrund seiner Unterlassung nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten nicht die entsprechenden Massnahmen ergriffen, um nach den Angreifern zu fahnden,
dass es dem erwähnten Vorfall zudem am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang fehle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt des Wegweisungsvollzugs auf den Herkunftsort des Beschwerdeführers, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, auf dessen dortiges familiäres Beziehungsnetz und seine mehrjährige Erwerbstätigkeit vor der Ausreise hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kostenund Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs beantragen liess, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses und gestützt auf
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Art. 110a Abs. 1 AsylG die amtliche Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 12. August 2014, erhoben wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorinstanz dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht sowohl die Glaubhaftigkeit der Vorbringen als auch die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben,
dass der Beschwerdeführer der Argumentation des BFM in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, zumal sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpften, dass die äusserst dürftigen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm vom BFM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente als unbehelfliche, in den Akten keine Stütze findenden Erklärungsversuche zu werten sein dürften (Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Asylgesuchstellung, mit der widersprüchlichen Schilderung hinsichtlich der Mitnahme, mit der Nichtwiederholung der bei der BzP erwähnten Anwerbung zur Agententätigkeit),
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation verhalten dürfte, wonach die Vorinstanz die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers zu Unrecht in Abrede stelle,
dass hinsichtlich der allgemeinen Benachteiligung der armenisch-alevitischen Minderheit ergänzend lediglich festzuhalten sei, jene habe gegenüber ihm nie den Grad verbaler Beleidigungen und Beschimpfungen überschritten, weshalb die Sichtweise in der Rechtsmitteleingabe (überdurchschnittliche Nachteile) fehlgehen dürfte,
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dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass der Kostenvorschuss am 11. August 2014 geleistet wurde, dass im Rahmen eines Gesuchs um Vorbereitung der Eheschliessung gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG unter anderem der Pass des Beschwerdeführers vom zuständigen Zivilstandsamt zuhanden des BFM sichergestellt und diesem zugestellt wurde (Eingang beim BFM: 10. bzw. 12. August 2014),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
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dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen,
dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,
dass lediglich im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuweisen ist, dass der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme falsch festgestellt, unzutreffend ist, dass der Beschwerdeführer überdies irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden vor dem als angeblich ausreiseauslösend geltend gemachten Vorkommnis ausdrücklich verneinte und – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Ziff. 3.6.2 S. 8) – nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer anbegehrte Hilfe gegenüber Benachteiligungen Dritter aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenisch alevitischen Minderheit von staatlichen Organen verweigert worden wäre (vgl. u. a. A 14 Fragen 40 und 44 S 7 gemäss Aktenverzeichnis BFM), dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die vorgebrachte Messerattacke durch einen Angehörigen der MHP ungefähr im Juni 2012 (vgl. A 14 Frage 11 S. 3) habe dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in der Türkei unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die Vorbereitungen für einen allfälligen Eheschluss auch vom Ausland her getroffen werden können, weshalb Art. 8 EMRK nicht verletzt ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Wegweisungshindernisgründe in der Rechtsmitteleingabe nicht angeführt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. III/Ziff.2 S. 5), dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da er im Besitz eines gültigen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 11. August 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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