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D-4037/2024 • BVGer D-4037/2024 KI-generiert

Guinean asylum claim dismissed, deportation upheld.

Geschäftsnummer D-4037/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum claim and upheld a deportation order for an individual from Guinea. The applicant's claim for refugee status was based on fear of arrest for participating in a strike and acts of arson, which the court found to be a legitimate prosecution for criminal acts rather than persecution based on protected grounds under asylum law. The court also determined that the applicant failed to demonstrate a current, credible threat to his life or freedom upon return, and that deportation was permissible, reasonable, and feasible. Consequently, the court denied both the asylum claim and the request for free legal aid, imposing costs on the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Guinean asylum claim dismissed, deportation upheld: The applicant's claim for refugee status was based on fear of arrest for participating in a strike and acts of arson, which the court found to be a legitimate prosecution for criminal acts rather than persecution based on protected grounds under asylum law. The court also determined that the applicant failed to demonstrate a current, credible threat to his life or freedom upon return, and that deportation was permissible, reasonable, and feasible. Consequently, the court denied both the asylum claim and the request for free legal aid, imposing costs on the applicant.

Schlagwörter

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Asylgesetz Strafverfolgung glaubhafte Verfolgung Rechtsstellung unentgeltliche Rechtspflege geschützte Rechtsgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 AsylG

Used to confirm that the Federal Administrative Court's review of the facts and legal assessment of the asylum application is in line with the law.

Art. 44 AsylG

Basis for confirming the deportation order as the appellant lacks a residence permit and has no legal basis for obtaining one, and for considering the possibility of ordering preliminary admission if deportation is inadmissible, unreasonable, or impossible.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the principle of non-refoulement is not applicable as the appellant has not proven or credibly demonstrated a risk of persecution in his home country.

Art. 3 AsylG

Used as the primary legal basis to deny the appellant's refugee status, as his claims did not meet the requirements of this article.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid because the appellant's claims were deemed to be without prospect of success, failing to meet the cumulative requirements.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose court costs on the appellant due to the dismissal of his appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the appeal was filed within the time limit and in the correct form, allowing the court to proceed with the case.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited to explain that the appeal inherently has suspensive effect, rendering the specific request for suspensive effect moot.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Used to confirm the appellant's standing to appeal as they participated in the prior proceedings, were directly affected by the decision, and had a protected interest in its annulment or amendment.

Art. 6 VGKE

Provides the legal basis for the amount of court costs awarded.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4037/2024

Urteil vom 24. Oktober 2024

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;

Gerichtsschreiber Nikola Nastovski.

Parteien A._______, geboren am (…), Guinea, (…)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024.

D-4037/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im Jahr 2017 verliess, danach einige Zeit in (…) verbrachte und schliesslich über Italien in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Juni 2023 um Asyl nachsuchte,

dass er mit Vollmacht vom 29. Juni 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatierte und gleichentags die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers stattfand, dass am 10. Juli 2023 – aufgrund eines Treffers in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank EURODAC – ein Dublin-Gespräch stattfand und das SEM mit Nichteintretensentscheid vom 30. August 2023 die Zuständigkeit Italiens feststellte,

dass am 7. März 2024 die Vorinstanz infolge Ablaufs der Überstellungsfrist die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte, die Verfügung vom

30. August 2023 aufhob und den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies,

dass sich der Beschwerdeführer in der am 4 Juni 2024 durchgeführten Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Begleitung seiner am 12. März 2023 mandatierten Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass seine Rechtsvertretung am 11. Juni 2024 zum taggleichen Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm und am 13. Juni 2024 ihr Mandat niederlegte,

dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 13. Juni 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte, den Kanton B._______ mit deren Umsetzung beauftragte und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,

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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug superprovisorisch auszusetzen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

27. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebender Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), diese nicht entzogen worden ist und sich der Beschwerdeführer ohnehin gestützt auf Art. 42 AsylG bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf, weshalb auf den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

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dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bilden, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt wird, indes aufgrund der Aktenlage von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer bei der Protokollanhörung angab, die dolmetschende Person zu verstehen (vgl. SEM-Akte 30/17 F 5 und F 100) und alles Wesentliche für sein Asylgesuch gesagt zu haben (ebenda, F 101; vgl. auch F 99, Anmerkung der dolmetschenden Person), womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 4. Juni 2024 zu Protokoll gab, er sei Guineer und stelle als solcher sein Asylgesuch, dass er aber auch über die (…) Staatsangehörigkeit verfüge (vgl. SEM-Akte 30/17 F 25),

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dass er befürchte, unter anderem wegen seiner Teilnahme an einem Streik im Jahr (…), an welchem er Häuser und Autos angezündet habe, und wegen einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften in Guinea festgenommen zu werden (vgl. ebenda, F 73 und F 87 f.), dass er auch nicht nach C._______ gehen wolle, weil man auch dort festgenommen werden könne und Diebe verbrannt würden (vgl. ebenda, F 82),

dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat zwölf Jahre lang die Schule besucht habe, gelernter (…) sei und sich ferner als Inhaber eines (…), als (…) und als (…) beziehungsweise durch Diebstahl seinen Lebensunterhalt finanziert habe (vgl. ebenda, F 57 ff., F 73 und F 88), dass er in seiner Beschwerdeschrift ausführte, die ihm in Guinea drohende Strafe weise einen starken politischen Charakter auf, da die Teilnahme am Streik und die Brandstiftung Ausdruck seines politischen Engagements seien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8),

dass das SEM seinen Asylentscheid mit der mangelnden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen begründete (vgl. Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024, S. 4 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere damit stützte, dass die potenzielle Festnahme nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Motiv knüpfe, sondern eine rechtsstaatlich legitime Verfolgung kriminellen Unrechts darstelle,

dass es die befürchtete Verfolgung ausserdem als nicht aktuell erachte, da sich der Streik im Jahr (…) ereignet und der Beschwerdeführer Guinea im Jahr 2017 verlassen hätte,

dass das SEM im Zusammenhang mit der zusätzlichen, (…) Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers das Subsidiaritätsprinzip thematisierte und darauf hinwies, dass keine Asylgründe für C._______ geltend gemacht worden seien (vgl. ebenda, S. 5),

dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es ihm in

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der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzulegen, inwiefern die geltend gemachte, drohende Festnahme in Guinea ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen lassen soll, dass die Rechtsmittelschrift des Beschwerdeführers keine Entgegnungen enthält, die geeignet wären, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen,

dass insbesondere sein Argument, die Streikteilnahme und Brandstiftung hätten ein politisches Motiv, nicht verfängt, zumal gemäss Aussagen des Beschwerdeführers offenbar eher dessen Unzufriedenheit über nicht ausbezahlte Lohnforderungen im Vordergrund gestanden zu haben scheint, dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

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Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit zwölfjähriger Schulbildung und langjähriger, vielfältiger Berufserfahrung als gelernter (…) sowie (…) und (…) handelt, der an diversen Orten in Guinea, aber auch (…) gelebt hat und über ein dichtes Netz mit vielen Verwandten in seiner guineischen Heimat verfügt (vgl. SEM-Akte 30/17 F 37 ff., F 60, F 63 f. und F 68),

dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden darf, es sei ihm eine Reintegration in der Heimat möglich, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine

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Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass sich damit die Prüfung einer allfälligen, subsidiären Wegweisung nach C._______ erübrigt,

dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,

dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos erweisen, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Nikola Nastovski

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