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D-4005/2012 • BVGer D-4005/2012 KI-generiert

Asylum Seeker's Revision Request Denied Due to Unsubstantiated New Evidence

Geschäftsnummer D-4005/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a revision request filed by an asylum seeker whose prior appeal and asylum application had been rejected, leading to an order for removal from Switzerland. The asylum seeker argued that new medical conditions and the fact that he was on a Sri Lankan government suspect list constituted grounds for revision, as these factors were not previously considered and made removal unreasonable. The court found that the medical issues, stemming from past mistreatment, should have been raised earlier in the appeal process and were thus not a new fact. Furthermore, the document submitted as proof of being on a suspect list was deemed insufficiently authenticated and undated, rendering it unreliable evidence. Consequently, the revision request was denied, and the asylum seeker was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 Bst, Art. 45 VGG, Art. 47 VGG, Art. 23 Abs. 1 VGG, Art. 21 VGG, Art. 123 Abs. 2 Bst; Asylum Seeker's Revision Request Denied Due to Unsubstantiated New Evidence: The asylum seeker argued that new medical conditions and the fact that he was on a Sri Lankan government suspect list constituted grounds for revision, as these factors were not previously considered and made removal unreasonable. The court found that the medical issues, stemming from past mistreatment, should have been raised earlier in the appeal process and were thus not a new fact. Furthermore, the document submitted as proof of being on a suspect list was deemed insufficiently authenticated and undated, rendering it unreliable evidence. Consequently, the revision request was denied, and the asylum seeker was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch im Asylverfahren Revisionsgründe unzuverlässige Beweismittel Abschiebung ungenügende Rechtsschrift Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the applicant following the dismissal of their revision request.

Art. 68 Abs. 2 VwVG

This provision is cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG to justify the imposition of court costs on the applicant.

Art. 2 VGKE

This provision is used to determine the amount of court costs, in conjunction with Art. 3 of the same regulation.

Art. 3 VGKE

This provision is used to determine the amount of court costs, in conjunction with Art. 2 of the same regulation.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG

This provision is cited to determine the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-4005/2012

Urteil vom 6. September 2012

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller

Gegenstand Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2012 (D-3523/2010) i.S. Asyl und Wegweisung D-4005/2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 8. Dezember 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,

dass das Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. April 2010 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass diese durch das Gericht mit Urteil vom 11. April 2012 abgewiesen wurde,

dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Juli 2012 die Wiedererwägung der Verfügung vom 12. April 2010 beantragte,

dass das BFM mit Schreiben vom 27. Juli 2012 die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Juli 2012 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, verbunden mit der sinngemässen Stellungnahme, es handle sich dabei um ein Revisionsgesuch,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom

7. August 2012 feststellte, dass die Eingabe des Gesuchstellers vom

2. Juli 2012 durch das BFM zutreffenderweise als Revisionsgesuch erachtet und zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,

dass der zuständige Instruktionsrichter ausserdem aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, dass daher mit genannter Zwischenverfügung die sinngemäss beantragte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgelehnt wurde, dass der Gesuchsteller zudem unter Androhung des Nichteintretens auf sein Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 22. August 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

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und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat,

dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,

dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 VGG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 289), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können,

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dass vorliegend sinngemäss der Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen beziehungsweise nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird,

dass auf das im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass das Revisionsgesuch zum einen damit begründet wird, in den bisherigen Verfahren beziehungsweise Entscheiden sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller schwer erkrankt sei und dringend ärztlicher Pflege bedürfe,

dass der Gesuchsteller weiter ausführt, zwar habe er bereits im (ordentlichen) Asylverfahren beziehungsweise im Beschwerdeverfahren erwähnt, dass er aufgrund von im Dezember 2005 erlittenen brutalen Schlägen der sri-lankischen Armee immer noch mit Rückenbeschwerden und weiteren Einschränkungen konfrontiert sei, er habe dieses Vorbringen jedoch damals nicht näher präzisiert und belegt, dass er zudem ausführt, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten beiden Jahren weiter verschlechtert, und es seien neue gesundheitliche Beschwerden hinzugekommen, die ärztlicher Abklärung bedürften und eine Operation erforderlich machen dürften, dass er des Weiteren geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei derzeit auch nicht zumutbar, weil sein Name in einer Verdächtigenliste der sri-lankischen Regierung enthalten sei, wobei er diesbezüglich ein aus Sri Lanka stammendes Bestätigungsschreiben einreichte, dass die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs mit Zwischenverfügung vom 7. August 2012 zum einen damit begründet wurde, die revisionsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien bereits im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorhanden gewesen, wobei der Gesuchsteller im Revisionsgesuch auch selbst ausführe, er habe diese Leiden bereits mit seiner Beschwerdeeingabe vom 17. Mai 2010 erwähnt, aber nicht ausreichend präzisiert und belegt, dass mit der erwähnten Zwischenverfügung weiter festgehalten wurde, nachdem diese gesundheitlichen Schwierigkeiten – im Wesentlichen Probleme mit dem Rücken beziehungsweise der Wirbelsäule – auf im Jahr 2005 in Sri Lanka erlittene Misshandlungen zurückgehen sollen, sei

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es als offensichtlich zu bezeichnen, dass der Gesuchsteller beziehungsweise sein Rechtsvertreter es versäumten, diese bereits im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit ausreichender Deutlichkeit geltend zu machen,

dass der zuständige Instruktionsrichter somit zur Feststellung gelangte, das Kriterium der Nachträglichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sei nicht erfüllt,

dass zur Begründung der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs ausserdem ausgeführt wurde, das im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der Gesuchsteller befinde sich auf einer Liste von Terrorverdächtigen der sri-lankischen Regierung, eingereichte Beweismittel, eine Bestätigung einer Person namens C._______, die sich als "Human Rights Coordinator" einer "D._______" in E._______ bezeichnet, sei von vornherein nicht beweistauglich,

dass diese Einschätzung zum einen damit begründet wurde, das Dokument sei nicht datiert, weshalb sich in keiner Weise feststellen lasse, auf welchen Zeitraum sich die enthaltene Behauptung, der Gesuchsteller werde durch die sri-lankischen Behörden gesucht, beziehen solle, dass zum anderen festgehalten wurde, beim eingereichten Schriftstück handle es sich um eine Kopie, deren Echtheit nicht überprüfbar sei, womit dem Dokument auch unter diesem Aspekt keine Beweistauglichkeit zukomme,

dass im Übrigen auf die erwähnte Zwischenverfügung vom 7. August 2012 zu verweisen ist,

dass sich auch in der Zwischenzeit nichts ergeben hat, was die im Rahmen der genannten Zwischenverfügung getroffenen Einschätzungen verändern könnte,

dass sich somit erweist, dass der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht gegeben ist,

dass das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),

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dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, womit sie bereits gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4005/2012

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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