Applicant v. State Secretariat for Migration (SEM) - Dublin Regulation and Asylum Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court affirmed the decision of the State Secretariat for Migration (SEM) to not enter into asylum proceedings and to order the removal of the applicant to France. The applicant had previously lodged an asylum claim in France, and Eurodac data confirmed this. France agreed to the applicant's readmission, and the court found no systemic flaws in the asylum system in France, nor any specific reasons to deviate from the Dublin Regulation's provision that the first country of entry is responsible for examining the asylum claim. Therefore, the court upheld the SEM's decision, dismissing the applicant's appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024
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KI-generiertThe court upheld the SEM's decision not to enter into the asylum application because the applicant could be returned to France, which was deemed responsible for the application under the Dublin III Regulation.
The court upheld the order for expulsion to France, as the applicant did not possess a valid residence or settlement permit.
Cited by the SEM to request the readmission of the applicant by France, and acknowledged by the court as the basis for France's responsibility.
This provision was used to impose costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.
This provision was used to reject the request for free legal aid because the applicant's requests were deemed unpromising.
This provision was used to deny the request for official legal assistance.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3983/2024
Urteil vom 28. Juni 2024
Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2024 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 23. Mai 2024 ergab, dass er am 21. August 2023 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 31. Mai 2024 erklärte, er sei mit dem Flugzeug von Nigeria nach Österreich geflogen und anschliessend gleich nach Frankreich weitergereist, wo er sich etwa neun Monate aufgehalten habe, dass er nach der Ablehnung seines Asylgesuches in Frankreich direkt in die Schweiz gereist sei,
dass er vor dem Asylgesuch in Frankreich bereits in Deutschland, Norwegen, in der Schweiz und Österreich um Asyl ersucht hätte, dass er bestätigte, dass ihm am 29. Juli 2023 in Nigeria von Polen ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei, gültig bis 22. August 2023, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs und einer allfälligen Rücküberstellung dorthin gewährte, dass er in Bezug auf die Rücküberstellung nach Frankreich angab, dass er dort keine Unterkunft habe,
dass er hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts erklärte, er sei psychisch und physisch gesund,
dass das SEM die französischen Behörden am 31. Mai 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte,
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dass die französischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen am
12. Juni 2024 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2024 – eröffnet am 18. Juni 2024 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM mit Schreiben vom
18. Juni 2024 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2024 gegen die vorinstanzliche Verfügung eine englischsprachige Formular-Beschwerde mit handschriftlich ergänzter Begründung einreichte und hierbei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass eventualiter die Verfügung aufgehoben und zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden solle, dass er in prozessualer Hinsicht die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), dass somit auf die fristund im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5
E. 6.2 und 8.2.1 m.H.),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 21. August 2023 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte (vgl. act. A7/1), dass, nachdem die französischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs zur Behandlung des Asylund Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet, dass das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F- 6666/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 6 m.w.H), dass der Beschwerdeführer dies zu Recht nicht in Frage stellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht gerechtfertigt und eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die in der Beschwerde geäusserte unbestimmte und unbelegte Kritik an der Anhörung in Frankreich, bei der seine dargebotenen Beweismittel nicht gewürdigt worden seien, nicht geeignet ist, die Vermutung, dass Frankreich die Rechte aus der Verfahrensrichtlinie respektiert, umzustossen,
dass daran zu erinnern ist, dass es den Schutzsuchenden auch nicht freisteht, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die im rechtlichen Gehör vorgebrachte fehlende Unterkunft in Frankreich darauf hinzuweisen ist, dass er sich diesbezüglich an die französischen Behörden zu wenden hat und diesen gegenüber die ihm gegebenenfalls zustehenden Aufnahmebedingungen vorzubringen hat,
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dass auch die in Frankreich bereits erfolgte Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers keine Änderung der Zuständigkeit zur Folge hat, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass – soweit der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht – das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Überrespektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass überdies der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht weiter begründet wird und auch keine Gründe für eine Rückweisung ersichtlich sind, dass die Beschwerde daher abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
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Beschwerde und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass demnach auch kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Mareile Lettau