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D-3956/2022 • BVGer D-3956/2022 KI-generiert

Asylum Seeker Deportation to Italy Upheld by Federal Administrative Court

Geschäftsnummer D-3956/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who entered Switzerland from Italy requested asylum, but the State Secretariat for Migration (SEM) rejected his application and ordered his deportation to Italy based on the Dublin Regulation, as Italy was deemed responsible for examining his claim due to his prior entry there. The Federal Administrative Court upheld the SEM's decision, finding that Italy was the responsible state under the Dublin Regulation, that its asylum system does not pose a risk of inhumane treatment, and that the asylum seeker had not demonstrated any specific grounds for Switzerland to exercise its right to examine the claim (selbsteintritt) due to humanitarian reasons or potential deficiencies in the Italian process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. September 2022

Schlagwörter

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Asylgrund Staatssekretariat für Migration Migrationsrisiko rechtmässige Wegweisung Freizügigkeitseinschränkung Roma-Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used as the basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application, which was upheld by the court.

Art. 44 AsylG

This provision was cited for ordering the transfer to Italy, as the applicant is not in possession of a valid residence or settlement permit.

Art. 105 AsylG

This provision is cited as the general basis for the Federal Administrative Court's final decision-making in asylum matters.

Art. 37 VGG

This provision is cited alongside Art. 105 AsylG regarding the court's jurisdiction and the applicant's standing.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited regarding the formal admissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision is referenced regarding the timely and formal admissibility of the appeal.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions are cited for denying the request for free legal aid and representation because the legal arguments were considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is used to impose the court costs on the applicant.

Art. 1-3 VGKE

These articles from the ordinance on costs and compensation are cited for the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3956/2022 law/blp

Urteil vom 16. September 2022

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 7. September 2022 / N (…).

D-3956/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 7. September 2022 – eröffnet am

8. September 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. September 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Formularbeschwerde beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,

dass er ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

12. September Juli 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2022 zwar nicht formell, jedoch sinngemäss beantragt, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und dieses in der Schweiz zu prüfen, dass somit im Übrigen auf die fristgerecht und als formgerecht zu betrachtende Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der angefochtene Entscheid in Italienisch redigiert wurde, die Anträge der Formularbeschwerde jedoch in französischer Sprache und die Beschwerdebegründung in deutscher Sprache verfasst sind, weshalb das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.)

dass gestützt auf das Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke (Eurodac-Datenbank) feststeht, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2022 in

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Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste, was von ihm im Übrigen auch nicht bestritten wird, dass das SEM am 27. Mai 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass diese das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit von Italien somit gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. September 2022 geltend macht, er habe in Italien kein Asylgesuch stellen, sondern zu seinem Bruder B._______ in die Schweiz kommen wollen, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, dass der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45),

dass im Übrigen festzuhalten ist, dass ein Bruder nicht als Familienangehöriger von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III- VO zu diesem Bruder bestehen soll, zumal der Beschwerdeführer ihn an der Personalienaufnahme vom (…) nicht erwähnt hatte (vgl. SEM act. […]-

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13/9, Ziff. 3.01), weshalb der Beschwerdeführer aus der angeblichen Anwesenheit eines Bruders in der Schweiz hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde dem Beschwerdeführer gegenüber den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen,

dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom (…) angegeben hat, keine körperlichen Probleme zu haben, aber an psychischen Problemen und einem Blutproblem aus seiner Zeit in Afghanistan zu leiden (vgl. SEM act. […]-16/2),

dass das SEM diesbezüglich zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe während des mehr als dreimonatigen Aufenthalts in der Schweiz weder nennenswerte medizinische Probleme noch eine besondere laufende Behandlung gehabt und es sich bei ihm um einen jungen Mann bei guter Gesundheit handle,

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dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, die einer Überstellung nach Italien allenfalls entgegenstehen könnten,

dass zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinweisen, dem Beschwerdeführer würden in Italien allenfalls nötige medizinische Dienstleistungen verweigert, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),

dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Dienstleistungen notfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weitere Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9

E. 7 f.),

dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, D-3956/2022

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3956/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

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