Moroccan National Denied Temporary Protection in Switzerland Due to Safe Return to Home Country
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual with a Moroccan nationality and a Ukrainian residence permit sought temporary protection in Switzerland after fleeing the Ukraine conflict, citing his mother's financial support for his studies and past abuse by his father as reasons for not returning to Morocco. The court upheld the denial of temporary protection, reasoning that the applicant did not qualify under the specific criteria for temporary protection related to the Ukraine situation, as he was neither a Ukrainian citizen nor a holder of protected status in Ukraine, and could safely return to his home country. The court found that Moroccan authorities are generally capable of providing protection and that the applicant, a healthy adult with family support in Morocco and a good education, could find employment there, thus dismissing his appeal and his request for legal aid due to the lack of prospects.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 Bst, Art. 72 i.V.m, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 72 AsylG, Art. 105 AsylG; Moroccan National Denied Temporary Protection in Switzerland Due to Safe Return to Home Country: The court upheld the denial of temporary protection, reasoning that the applicant did not qualify under the specific criteria for temporary protection related to the Ukraine situation, as he was neither a Ukrainian citizen nor a holder of protected status in Ukraine, and could safely return to his home country. The court found that Moroccan authorities are generally capable of providing protection and that the applicant, a healthy adult with family support in Morocco and a good education, could find employment there, thus dismissing his appeal and his request for legal aid due to the lack of prospects.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertApplied to impose costs on the appellant after the appeal was dismissed.
Applied to determine the amount of costs to be imposed on the appellant.
Used to justify the simplified reasoning of the judgment due to the appeal being considered manifestly unfounded.
Cited as the legal basis for the Federal Council's ordinance granting temporary protection in relation to the situation in Ukraine, which was central to the applicant's case.
Applied to establish the consequences of denying temporary protection, namely the obligation to leave Switzerland and the regulation of the stay based on provisional admission if expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.
Cited in conjunction with Art. 69 Abs. 4 AsylG concerning the regulation of stay based on provisional admission when expulsion is not permissible, unreasonable, or possible.
Cited to define when expulsion is impermissible due to conflicts with international law, specifically the non-refoulement prohibition.
Cited to define when expulsion is unreasonable due to concrete dangers in the home or origin country, such as war or general violence.
Applied to confirm the possibility of enforcing expulsion in the home country in the absence of impediments.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3921/2022
Urteil vom 15. September 2022
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes;
Verfügung des SEM vom 5. August 2022 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit gültiger Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine, am 27. Juli 2022 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er beim SEM anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Juli 2022 angab, in der Ukraine seit dem Jahr 2019 wohnhaft zu sein, um dort zu studieren, dass er weiter vorbrachte, seine Familie lebe in Marokko, wobei ihn seine Mutter im ersten Studienjahr finanziell unterstützt und er danach zur Finanzierung des Studiums als Taxifahrer gearbeitet habe, dass er infolge der «finanziellen Aufopferung seiner Mutter für sein Studium» nicht nach Marokko zurückkehren könne, ohne etwas erreicht zu haben, und er zudem von seinem Vater geschlagen worden sei, dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen eine marokkanische Identitätskarte, eine befristete ukrainische Aufenthaltsbewilligung sowie einen Studentenausweis einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorübergehenden Schutz ablehnte, ihn aus der Schweiz in seinen Heimatsstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen werde, wegwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. September 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
dass es gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Übrigen die Bestimmungen des 1., des 2a. und des 3. Abschnittes des 2. Kapitels sowie des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung finden (Art. 72 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundesblatt [BBl] 2022 586),
dass gemäss dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, der Beschwerdeführer könne sicher und dauerhaft nach Marokko zurückkehren und gehöre damit nicht zu der vom Bundesrat mit Beschluss vom 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen,
dass er einerseits als volljähriger Mann auch nicht gezwungen sei, in den elterlichen Haushalt zurückzukehren und andererseits die marokkanischen Behörden in Bezug auf drohende Gewaltdelikte grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien,
dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse gegen eine Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, er studiere bereits seit drei Jahren in der Ukraine und sei aufgrund vom Vater erlittener Gewalt in Marokko in Gefahr, weshalb er nicht dorthin zurückkehren könne,
dass er im Weiteren angab, sobald es die Situation zulasse, sein Studium in der Ukraine fortsetzen zu wollen,
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dass die vorinstanzliche Verfügung zu überzeugen vermag und sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats verfügt, womit die Anwendung der Buchstaben a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt, dass die Anwendung von Buchstaben c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzen würde, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren könnte, dass eine solche Situation, wie vom SEM zutreffend ausgeführt, offenkundig nicht vorliegt, weshalb das SEM zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und im Übrigen kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
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dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten mithin keine Hinweise auf eine allfällige Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Heimatoder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Marokko davon ausgeht, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse vor (vgl. Urteile des BVGer D-1836/2020 vom
16. April 2020 E. 3.3.2 und E-5976/2020 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.2), dass der einzig vorgebrachte Einwand gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat mit der Gewalttätigkeit des Vaters begründet wird, dass dieser Einwand nicht zu überzeugen vermag, weil mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die marokkanischen Behörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die marokkanische Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen, zumal er an der Kurzbefragung vom 28. Juli 2022 explizit behördliche Probleme oder solche mit marokkanischen Organisationen verneinte (A4/3, F21), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der in seinem Heimatstaat, wo er aufgewachsen, sozialisiert und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist, über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt und in sein gewohntes familiäres Umfeld in Marokko zurückkehren kann (unabhängig davon, ob in einen eigenen oder einen Familienhaushalt),
dass nämlich gemäss seinen Angaben die Eltern, drei verheiratete Schwestern und zwei Brüder in Marokko leben würden, wobei der Vater als
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LKW-Fahrer tätig sei, die Mutter infolge einer Erbschaft nicht arbeite und die Brüder dort studieren würden (A4/2, F10ff.), dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Grundausbildung (Matura, begonnenes Studium) und erste Arbeitserfahrung (Hilfe bei der beruflichen Tätigkeit des Vaters in Marokko, Taxifahrer in der Ukraine; A4/3, F19), dass daher davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne seine berufliche Karriere in Marokko fortsetzen beziehungsweise dort eine Arbeitsstelle finden, für seinen Lebensunterhalt sorgen und gerate bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage, dass er im Übrigen Marokko gemäss eigenen Angaben nicht wegen einer persönlichen Verfolgungssituation, sondern zwecks Verwirklichung seines Zukunftstraumes (Studium in der Ukraine; A4/3, F9 und F18 ff.) verlassen und in der Ukraine auch nicht um persönlichen Schutz ersucht hat, dass er zudem – nach Abschluss des Studiums beziehungsweise nachdem er seiner Mutter etwas vorweisen könne – selbst in Betracht zog, wieder nach Marokko zurückzukehren (A4/3, F22), dass somit – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Marokko zumutbar ist, dass schliesslich mangels Vollzugshindernisse der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und sich auch die Frage der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nicht stellt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unabhängig vom allfälligen Vorliegen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Versand: