Asylum Claim Denied: Economic Motives and Unsubstantiated Threats Insufficient for Refugee Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court rejected an asylum claim because the applicants failed to demonstrate a well-founded fear of persecution based on protected grounds. While acknowledging the applicants' economic motivations for leaving their home countries and concerns about family-related disputes and general instability in Pakistan, the court found that the Pakistani state is capable and willing to offer protection against third-party threats. The court determined that the alleged threats, occurring years prior and not tied to protected characteristics, were not sufficient to establish refugee status, and that deportation to Pakistan was permissible, reasonable, and feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 31 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 106 Abs. 1 AsylG; Asylum Claim Denied: Economic Motives and Unsubstantiated Threats Insufficient for Refugee Status: While acknowledging the applicants' economic motivations for leaving their home countries and concerns about family-related disputes and general instability in Pakistan, the court found that the Pakistani state is capable and willing to offer protection against third-party threats. The court determined that the alleged threats, occurring years prior and not tied to protected characteristics, were not sufficient to establish refugee status, and that deportation to Pakistan was permissible, reasonable, and feasible.
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KI-generiertThis provision defines who is considered a refugee, which is the main criterion for granting asylum and was central to the court's decision to dismiss the appeal.
This provision governs the principle of family unity and the procedure for ordering removal, which the court considered in its decision on the inadmissibility of removal.
This provision concerns the conditions for temporary admission, which the court evaluated in determining the admissibility, reasonableness, and possibility of removal.
This provision establishes the principle of non-refoulement, which the court addressed in its consideration of the admissibility of removal.
This provision of the Refugee Convention outlines the prohibition of expulsion or return, which the court referenced in its assessment of the admissibility of removal.
This provision of the Asylum Act prohibits refoulement, which the court applied in its determination of the admissibility of removal.
This provision of the European Convention on Human Rights prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, which the court considered in evaluating the admissibility of removal.
This provision of the Convention against Torture prohibits torture and inhuman or degrading treatment or punishment, which the court considered in evaluating the admissibility of removal.
This provision relates to the unreasonableness of removal due to specific circumstances in the country of origin, which the court assessed in its decision.
This provision governs the imposition of costs in administrative court proceedings, which was applied in the final orders.
This procedural provision relates to the admissibility of appeals and was implicitly considered in the court's decision to proceed with the case.
This procedural provision concerns the admissibility of appeals and was implicitly considered in the court's decision to proceed with the case.
This procedural provision concerns the admissibility of appeals and was implicitly considered in the court's decision to proceed with the case.
This provision allows for decisions by a single judge with the consent of another judge in certain cases, which the court applied in its procedural handling of the case.
This provision allows for a summary justification of judgments in specific cases, which the court applied in its decision.
This provision allows for waiving the written exchange phase in proceedings, which the court applied in its procedural handling of the case.
This provision defines the scope of review for asylum cases, which guided the court's examination of the appeal.
This provision defines the scope of review for administrative law matters, which guided the court's examination of the appeal.
This provision outlines the jurisdiction of the Federal Administrative Court in reviewing administrative decisions, which established the basis for the current proceedings.
This provision concerns the review of administrative acts by the Federal Administrative Court, which is relevant to the court's jurisdiction.
This provision specifies that decisions in asylum cases are generally final, which is relevant to the court's final judgment.
This provision of the Federal Supreme Court Act specifies the types of decisions that can be appealed to the Federal Supreme Court, and by extension, the finality of decisions at lower levels.
This provision defines the standard of proof for asylum claims, which was used to assess the credibility of the applicants' statements.
This provision defines the grounds for refugee status, which was the core of the court's assessment of the asylum claims.
This provision clarifies what constitutes serious harm for the purpose of refugee status, which was considered in the assessment of the applicants' claims.
This provision states that Switzerland grants asylum to refugees, establishing the legal framework for the applicants' claims.
This provision relates to legal aid, which was requested by the applicants.
This provision concerns court costs, which were imposed on the applicants in the final order.
This provision pertains to simplified procedures for certain types of appeals, which could be relevant if applicable to the case.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung IV D-3914/2024
Urteil vom 8. August 2024
Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, B._______, geboren am (…), Myanmar, und die Kinder C._______, geboren am (…), Pakistan, D._______, geboren am (…), Myanmar, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. April 2024 / N (…).
D-3914/2024
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl.
B. Am 4. April 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gaben sie an, ihre jeweiligen Heimatstaaten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben und zwecks Arbeitssuche nach Dubai gereist zu sein. In ihre jeweiligen Heimatstaaten Pakistan und Myanmar könnten sie aus sicherheitspolitischen Gründen sowie wegen Bedrohungen von Privatpersonen nicht mehr zurückkehren.
Die Beschwerdeführerin habe einen Studienabschluss in "Computer Science" und habe als myanmarische Staatsangehörige ihren Heimatstaat im Jahr 2017 aus finanziellen Gründen und um ihre Familie unterstützen zu können, verlassen. In Dubai habe sie eine Stelle als Serviceangestellte gefunden. Dort habe sie den Beschwerdeführer, ihren heutigen Ehemann, kennengelernt. Nach einer Erkrankung habe sie ihre regelmässige Erwerbstätigkeit aufgeben müssen und nur noch in einem reduzierten Pensum arbeiten können, womit sich ihre wirtschaftliche Lage verschlechtert habe. Seit dem Jahr 2021 sei die politische Lage in Myanmar instabil geworden. Ihr Vater sei im März 2021 von Militärangehörigen festgenommen und nur gegen Bezahlung eines Geldbetrags durch die Verwandten in Myanmar wieder freigelassen worden. Danach hätten Militärangehörige das elterliche Haus beobachtet und durchsucht. Gesundheitlich gehe es dem Vater heute schlecht. Aufgrund der Gefährdung ihres jüngeren Bruders in Myanmar habe sie diesen im Jahr 2021 zu sich nach Dubai geholt. Nach ihrer zweiten Schwangerschaft habe sie gar nicht mehr arbeiten können, und ihr Ehemann habe die Familie alleine versorgen müssen. Auch habe sie fortan ihre Eltern in Myanmar nicht mehr finanziell unterstützen können.
Der pakistanische Beschwerdeführer erklärte, er habe im Jahr 2010 seinen jüngeren Bruder verloren. Dieser sei von unbekannten Personen entführt und anschliessend umgebracht worden. Der Fall sei trotz polizeilicher Nachforschungen nie aufgeklärt worden. Nach diesem Vorfall habe er noch einige Jahre in Pakistan gelebt und Bibliothekswissenschaft studiert. Jedoch sei die wirtschaftliche Lage immer schwieriger geworden, weshalb er sich im Jahr 2016 dazu entschieden habe, nach Dubai zu reisen und dort
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zu arbeiten. Er habe sich in früheren Jahren mit seiner Cousine verlobt. Im Jahr 2019 sei er anlässlich eines Festes nach Pakistan zurückgekehrt. Er habe seinen Verwandten mitgeteilt, dass er seine Cousine nicht mehr heiraten wolle. Darauf habe ihn sein Cousin – der Bruder seiner ehemaligen Verlobten – geschlagen.
Im Jahr 2021 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet, worauf sie telefonische Drohungen von den Cousins des Beschwerdeführers erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sich in Dubai deswegen vergeblich an die Polizei gewandt, die jedoch aufgrund des Aufenthaltsortes der Cousins in Pakistan nicht habe intervenieren können und sie an die pakistanischen Behörden verwiesen habe. Die Heirat zwischen den Beschwerdeführenden sei von der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan nie akzeptiert worden. Diese habe – nebst der Vorstellung, dass der Beschwerdeführer seine Cousine hätte heiraten sollen – auch Vorbehalte gegen die Beschwerdeführerin aufgrund der falschen Vorstellung, dass sie keine Muslimin sei. Ohnehin sei es unmöglich, nach Pakistan zurückzukehren, da der Beschwerdeführer befürchte, wie sein jüngerer Bruder umgebracht zu werden. Auch sein Vater sei im Jahr 2006 getötet worden. Dahinter habe eine einflussreichte kriminelle Person gesteckt, die das Haus, welches sein Vater gekauft habe, hätte erwerben wollen. Diese Person sei nach wie vor am Haus der Familie interessiert und setze sie unter Druck, damit sie das Haus verlassen würden.
In gesundheitlicher Hinsicht brachten die Beschwerdeführenden vor, dass die Beschwerdeführerin seit Geburt nur eine Niere habe.
Die Beschwerdeführenden reichten bei der Vorinstanz verschiedene zivilund familienrechtliche Dokumente sowie ein Dokument betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten.
C. Am 17. April 2023 verfügte das SEM die Zuteilung des Asylverfahrens in das erweiterte Verfahren.
D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
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E. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichten sie ein Dokument des "Directorate General of Immigration & Passports" betreffend die Ausstellung von Reisepässen an asylsuchende Personen und Flüchtlinge zu den Akten.
F. Am 21. Juni 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfügen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. und statt vieler das Urteil des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022, E. 7.1.1, je m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe, die zur Ausreise aus ihren jeweiligen Heimatstaaten geführt hätten, für flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die schwierige Lage in diesen Staaten betreffe die
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gesamte Bevölkerung. Die Drohungen vonseiten der Cousins des Beschwerdeführers erachtete das SEM als Nachteile, welche von Drittpersonen zugefügt worden sei. Der pakistanische Staat sei jedoch fähig und willens, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und es stehe den Beschwerdeführenden eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Es sei ihnen deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr schutzsuchend an die dafür zuständigen Behörden zu wenden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und habe sich auch nicht in irgendeiner Form politisch betätigt. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche die pakistanischen Behörden veranlassen könnten, ihnen den Schutz zu verweigern. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer bereits vor vielen Jahren anlässlich des Todesfalls seines Bruders mit den Behörden zusammengearbeitet. Des Weiteren wäre es den Beschwerdeführenden auch zuzumuten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Was die geltend gemachte Bedrohung durch eine kriminelle, einflussreiche Person betreffe, die seinen Vater getötet habe und nach wie vor die Familie des Beschwerdeführers aus ihrem Haus vertreiben wolle, seien die Beschwerdeführenden ebenfalls an die pakistanischen Behörden zu verweisen. Zudem seien diese Nachteile nicht aufgrund eines in Art. 3 AsylG festgehaltenen Motiv erfolgt, sondern stellten einen persönlichen Racheakt dar. Des Weiteren hätten sich die Vorfälle, welche der heutigen geltend gemachten Verfolgung zugrunde lägen, in den Jahren 2006 und 2010 ereignet, und der Beschwerdeführer habe sich in der Folge noch viele Jahre unbehelligt in Pakistan aufhalten können. Es fehle diesen Vorbringen somit auch an einem hinreichend engen sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aus Pakistan.
5.2 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Beschwerde mit der allgemeinen Lage in Pakistan und ihrer Befürchtung, von Angehörigen des Beschwerdeführers verfolgt zu werden. Sie führten dazu aus, die Lage in diesem Staat sei politisch instabil und geprägt von wirtschaftlichen Problemen, sozialer Ungleichheit, Sicherheitsbedenken, ethnischen Spannungen, religiösem Extremismus und terroristischen Aktivitäten. Auch seien Fälle von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Familien bekannt. Zudem bestünden Bedenken betreffend die Effektivität der Strafverfolgungsbehörden, die Rechtstaatlichkeit und die Menschenrechtslage in einigen Landesteilen. Auch könnten sie bei einer Rückkehr getrennt werden, da die Beschwerdeführerin die pakistanische Staatsangehörigkeit nicht besitze.
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6.
6.1 Nach Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Aspekte im Hinblick auf eine fehlende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. 5.1), welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt.
6.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Die Beschwerdeführenden beziehen sich dabei vorwiegend auf die generelle Lage in Pakistan, wobei diese Argumente keinen Zusammenhang zu ihrer persönlichen Situation aufweisen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre jeweiligen Heimatstaaten ihren Angaben zufolge in den Jahren 2016 und 2017 beide aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben (A20 F44, A21 F29). Wirtschaftliche Probleme stellen aber keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus den jeweiligen Heimatstaaten lag demnach sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vor.
6.3 Was die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den pakistanischen Verwandten des Beschwerdeführers betrifft, welche nach der Heirat der Beschwerdeführenden beziehungsweise bereits bei der seiner Rückkehr nach Pakistan im Jahr 2019 entstanden seien, sind die Beschwerdeführenden – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – an die dafür zuständigen polizeilichen Behörden zu verweisen. Der pakistanische Staat gilt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1845/2024 vom 2. April 2024 E. 6.3 und D-1366/2024 vom 20. März 2024 E. 7.2. m.w.H.). Die Beschwerdeführenden können daher allfällige Übergriffe durch Drittpersonen der Polizei melden, der pakistanische Staat wird seine Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehmen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, weshalb die Behörden den Beschwerdeführenden im Bedarfsfall den ihnen zustehenden Schutz verweigern könnten, und die Beschwerdeführenden machen solche – abgesehen von generellen Bedenken im Hinblick auf die Effektivität der Sicherheitsbehörden und die Rechtsstaatlichkeit – auch nicht geltend. Schliesslich ist mit der
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Vorinstanz davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden in Pakistan eine Niederlassung ausserhalb der Wohngebiete der Verwandten des Beschwerdeführers offensteht, zumal der Beschwerdeführer bereits vor vielen Jahren ausserhalb seines familiären Umfelds und seiner vertrauten Umgebung Fuss gefasst und gelebt hat. Demnach könnten sie sich allfälligen erneuten Drohungen oder Übergriffen der Verwandten auch durch einen neuen Wohnort innerhalb Pakistans entziehen.
6.4 Wie die Vorinstanz des Weiteren zu Recht festgehalten hat, liegen die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ungeklärten Tod des Bruders des Beschwerdeführers bereits viele Jahre zurück und stehen nicht in kausalen Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan. Die Befürchtung, dem Beschwerdeführer und seiner Familie könnte bei einer Rückkehr dorthin ähnliches widerfahren, fusst nicht auf konkreten Verdachtsmomenten, sondern stellt eine generelle Beunruhigung aufgrund einer schlechten Erfahrung dar. Diese stützt sich aber nicht auf im Asylgesetz festgehaltene, konkret zu befürchtende Nachteile und Verfolgungsmotive. Ferner handelt es sich bei dem vorgebrachten Konflikt mit der einflussreichen Person, die vor vielen Jahren den Vater des Beschwerdeführers getötet habe, wiederum um eine allfällige Bedrohung privater Drittpersonen. Auch in diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden im Falle eines Schutzbedarfs an die dafür zuständigen pakistanischen Sicherheitsbehörden zu verweisen.
6.5 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
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Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug – ungeachtet der in der Beschwerde diesbezüglich allgemeinen geäusserten Bedenken im Hinblick auf gewisse Landesteile – zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dass die pakistanischen Behörden Rohingya- Flüchtlinge aus Myanmar abschieben könnten, betrifft die Beschwerdeführerin – entgegen den unbegründeten diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde – mangels Zugehörigkeit zu dieser Ethnie nicht. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung trotz teilweise angespannter Sicherheitslage keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3161/2021 vom 17. April 2023 E. 12.1 m.w.H.). Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Lage nichts zu ändern, zumal auch diesbezüglich keine generelle Gefährdung sämtlicher zurückkehrenden Personen resultiert.
8.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf individuelle Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des SEM nichts entgegengehalten, so dass vollumfänglich auf diese verwiesen wird (A36 Ziff. III. 3.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Pakistan aus
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individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die abgeschlossenen akademischen Ausbildungen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (Bibliothekswissenschaft und Computer Science) sowie auf ihre langjährige Arbeitsund Lebenserfahrung im Ausland hinzuweisen. Es ist demnach anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführenden in Pakistan (zur Not auch ohne direkte Unterstützung der Verwandten des Beschwerdeführers) eine Existenzgrundlage werden aufbauen können. Gesundheitliche Einschränkungen, die dieser Annahme entgegenstehen, sind – abgesehen vom Fehlen einer Niere der Beschwerdeführerin – nicht bekannt.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.3.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Dem steht auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument der pakistanischen Regierung nicht entgegen. Gemäss diesem Dokument stellen die Behörden asylsuchenden Personen und Flüchtlingen keine Reisepässe mehr aus. Der Beschwerdeführer besitzt aber einen bis am 5. Juni 2026 gültigen pakistanischen Reisepass (A36). Der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern steht aufgrund der pakistanischen Herkunft des Beschwerdeführers ebenfalls die pakistanische Staatsbürgerschaft zu beziehungsweise sind sie berechtigt, bis zum Erhalt derselben pakistanische Visa zu erlangen (https://visa.nadra.gov.pk/family-visitvisa/#:~:text=The%20family%20visit%20visa%20is,if%20their%20spouse %20is%20Pakistani, abgerufen am 7. August 2024; vgl. Art. 5 der pakistanischen Bürgerrechtsgesetzgebung von 1951 [Citizenship Act]; Urteil des BVGer E-1535/2021 vom 30. April 2021 E. 6.1).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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8.5 Angesichts dessen, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden nach Pakistan zulässig, zumutbar und auch möglich ist, muss eine Rückkehr in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin (Myanmar) vorliegend nicht geprüft werden. Es erübrigt sich deshalb, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.
10.2 Das Gesuch, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihnen ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos erachtet wird.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage:
Rechnung)
– das SEM, zu den Akten N 807 252 (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Bern (in Kopie)