Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
D-3906/2023 • BVGer D-3906/2023 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Applicant to be Removed to Croatia Under Dublin Regulation

Geschäftsnummer D-3906/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision to refuse asylum and order the applicant's removal to Croatia, as Croatia was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation due to the applicant's prior asylum request there. The court found that the applicant's claim of being a minor was not credible, supported by a medical age assessment and inconsistencies in his statements, and determined that there were no systemic deficiencies in Croatia's asylum system or individual grounds to prevent his transfer, despite his claims of mistreatment and some psychological issues which did not rise to the level of immediate medical need necessitating a stay in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Überstellung nach Kroatien Abschiebung Dublin-Verordnung Asylgrund Kompetenzübertragung Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
dass das SEM die kroatischen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
This provision is cited as the basis for Croatia's agreement to the request for transfer of the appellant.
Art. 109 Abs. 3 AsylG
Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
This provision establishes the court's jurisdiction over appeals against SEM decisions in asylum matters and the legitimacy of the appellant to file the appeal.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application and to order the expulsion, which is the subject of the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision governs the imposition of costs in a case where the appeal is dismissed.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal aid because the claims were deemed hopeless.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the court's jurisdiction over appeals against SEM decisions in asylum matters and the legitimacy of the appellant to file the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision is cited in relation to the admissibility of the appeal, stating that the appeal is to be admitted as it was filed within the time limit and in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision relates to the court's competence to decide in single-judge instances with the consent of a second judge, and it justifies the abbreviated reasoning in this case.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision is cited to justify the summary reasoning of the judgment.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

This provision is cited in relation to the request for transfer of the appellant to Croatia.

Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO

This provision is cited as the basis for Croatia's agreement to the request for transfer of the appellant.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision establishes the principle that each asylum application is examined by a single Member State.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision refers to the 'right of self-entry' by a Member State to examine an asylum application even if another state is responsible according to the Dublin Regulation.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision details the self-entry right at the national level, allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-3906/2023

Urteil vom 19. Juli 2023

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;

Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (…).

D-3906/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, minderjährig zu sein, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 3. Mai 2023 ergab, dass er am 25. April 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden gleichentags um Informationen zum Beschwerdeführer ersuchte,

dass es am 25. Mai 2023 – im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers – die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durchführte,

dass er sich unter anderem zu einer Überstellung nach Kroatien ablehnend äusserte und erklärte, die dortigen Behörden hätten ihn mehrfach geschlagen und ihm Nahrung sowie den Toilettengang verwehrt, dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, er habe Zahnschmerzen und (sinngemäss) Schlafprobleme, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität B._______ vom 15. Juni 2023 zum Ergebnis gelangte, das zu berücksichtigende Mindestalter des Beschwerdeführers liege bei (…) Jahren, womit seine Volljährigkeit bestätigt sei, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juni 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und folglich seiner Behandlung als volljährige Person im weiteren Verfahren gewährte,

dass das SEM die kroatischen Behörden gleichentags um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte,

D-3906/2023

dass dem Übernahmeersuchen am 4. Juli 2023 von Kroatien gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juli 2023 – eröffnet am 7. Juli 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hinwies, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass er in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass zudem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass der Beschwerde unter anderem ein Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste B._______ (UPD) vom 12. Juli 2023 (in Kopie) beilag,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

14. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3906/2023

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die von der Vorinstanz verfügte Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) vorliegend nicht angefochten wurde, zumal sich auch aus der Begründung kein diesbezüglicher Beschwerdewille ergibt, weshalb unter Berücksichtigung der diesbezüglich noch laufenden Beschwerdefrist (ZEMIS-Punkt) davon auszugehen ist, die vorliegende Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen den verfügten Nichteintretensentscheid, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

D-3906/2023

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.),

dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin- III-VO der Staat zuständig ist, in welchem jener einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat;

dass die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit grundsätzlich die asylsuchende Person trägt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3), dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist,

dass das erstellte Altersgutachten vom 15. Juni 2023 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht und sein angegebenes Alter von (…) Jahren und ca. (…) Monaten ausschliesst (vgl. A16/6), dass seine anlässlich der EB UMA gemachten Angaben zu seinem Alter vage, ausweichend und nicht plausibel sind, insbesondere seine Schulbildung betreffend (vgl. A12/11 F1.17.04), dass sein Vorbringen, dass er bis zu seiner Ankunft in der Schweiz lediglich sein Geburtsjahr gekannt habe und ihm sein Vater erst wenige Wochen vor der EB UMA sein genaues Geburtsdatum genannt habe (vgl. a.a.O. F1.06), nachgeschoben und somit unglaubhaft erscheint, dass er auch auf Beschwerdeebene weder zu seiner Identität noch seinem Alter Beweismittel vorzulegen vermochte,

D-3906/2023

dass die Vorinstanz die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers somit zu Recht als nicht glaubhaft gemacht erachtete, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 25. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. A2/1),

dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. A26/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylund Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen),

dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

D-3906/2023

vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),

dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Kroatien halte seine völkerund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener

D-3906/2023

medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),

dass sich der Beschwerdeführer den Akten nach zweimalig für jeweils eine Nacht in stationärer Behandlung befand (vgl. A25/4 und Beschwerdebeilage 6),

dass gemäss Austrittsbericht der UPD vom 23. Juni 2023 eine akute Belastungsstörung und gemäss Austrittsbericht vom 12. Juli 2023 eine Anpassungsstörung diagnostiziert wurden (vgl. a.a.O.), dass sich den Akten demnach kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt und somit auch keine Konstellation im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vorliegt,

dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung – auch nicht einer psychiatrisch-psychologischen – verweigern, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden

D-3906/2023

Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3906/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand: