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D-3877/2010 • BVGer D-3877/2010 KI-generiert

Asylum Appeal Dismissed: Sri Lankan National's Claim Lacks Credibility

Geschäftsnummer D-3877/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum appeal from a Sri Lankan national who claimed persecution based on his employment at a food store linked to a politician's son who was allegedly involved with the LTTE. The court found the applicant's account lacked credibility due to significant inconsistencies, such as the implausible timing of arrests and the unclearly established connection between a bomb explosion and the employer's family's detention. The court upheld the prior rejection of asylum and the order for deportation, finding no evidence of persecution that would violate international or Swiss law, and concluding that deportation was permissible, feasible, and not unduly burdensome.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Appeal Dismissed: Sri Lankan National's Claim Lacks Credibility: The court found the applicant's account lacked credibility due to significant inconsistencies, such as the implausible timing of arrests and the unclearly established connection between a bomb explosion and the employer's family's detention. The court upheld the prior rejection of asylum and the order for deportation, finding no evidence of persecution that would violate international or Swiss law, and concluding that deportation was permissible, feasible, and not unduly burdensome.

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Glaubhaftigkeit der Asylgründe Verfahrenskosten Nachweis von Verfolgung mangelnde Glaubhaftigkeit Familienasyl Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Apr...

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 AsylG

Cited to state the grounds on which the appeal can be made and ultimately to dismiss the appeal because the applicant failed to demonstrate a violation of federal law, incorrect or incomplete determination of the relevant facts, or inappropriateness.

Art. 5 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the principle of non-refoulement applies and that the removal is permissible as the applicant has not proven or made plausible any threat that would violate this principle.

Art. 44 Abs. 1 AsylG

Cited to state that the rejection of an asylum application generally leads to expulsion from Switzerland.

Art. 44 Abs. 2 AsylG

Cited in conjunction with Art. 83 para. 1 of the Federal Act on Foreign Nationals to regulate the foreigner's status when deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 8 Abs. 4 AsylG

Cited to state that it is the applicant's responsibility to cooperate in obtaining valid travel documents for the deportation to be possible.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited to justify the decision by a single judge with the consent of a second judge because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

Cited as the reason for waiving written arguments.

Art. 105 AsylG

Cited in conjunction with various articles of the VGG to establish the jurisdiction of the Federal Administrative Court and the applicant's standing to appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited to impose the procedural costs on the applicant.

Art. 1-3 VGKE

Cited to determine the amount of the procedural costs.

Art. 93 BGG

Cited implicitly as the Federal Supreme Court has final jurisdiction in asylum matters, indicating that this decision is final and not subject to further appeal under this article.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to establish that the appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 83 Abs. 1 AuG

Cited in conjunction with Art. 44 para. 2 AsylG to regulate the foreigner's status when deportation is not permissible, reasonable, or possible.

Art. 83 Abs. 2 AuG

Cited to state that the deportation is possible as there are no obstacles to its execution.

Art. 83 Abs. 3 AuG

Cited to define when deportation is not permissible due to international obligations.

Art. 83 Abs. 4 AuG

Cited to define when deportation is considered unreasonable due to specific dangers in the home or origin country.

Art. 33 Abs. 1 FK

Cited as a convention that prohibits forcing anyone to return to a country where their life or freedom is threatened, relevant to the permissibility of deportation.

Art. 3 EMRK

Cited to confirm that there are no indications of treatment contrary to this article in Sri Lanka that would threaten the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht

Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l

Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e

Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l

Abteilung IV D-3877/2010 law/rep/cvv {T 0/2}

Urteil vom 22. Juli 2010

Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien A._________, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Evelyn Stokar, c/o Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N (...).

D-3877/2010

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B.__________ – am 16. September 2003 ein erstes Asylgesuch stellte, das vom damaligen BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) mit Verfügung vom 24. September 2003 abgelehnt wurde,

dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom

7. November 2003 abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer aus Sicht der Schweizer Behörden seit dem 19. Februar 2004 als verschwunden galt, dass er am 21. Januar 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte,

dass das BFM am 26. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte und ihn am

12. Februar 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM dem Beschwerdeführer überdies am 9. Februar 2009 das rechtliche Gehör zum Eurodac-Ergebnis (erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2004 in Deutschland und am 21. Juni 2006 in Frankreich) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland beziehungsweise nach Frankreich gewährte,

dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner erneuten Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden im Wesentlichen angab, er habe die Schweiz am 4. Januar 2004 verlassen und sei in der Folge nach Frankreich gereist,

dass er – nach einer kurzen Rückkehr in die Schweiz Mitte Januar 2004 – am 24. Januar 2004 nach Deutschland gereist sei, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und einen Asylantrag gestellt habe,

D-3877/2010

dass er Deutschland indessen vorzeitig wieder verlassen habe und abermals nach Frankreich gegangen sei, wo er sich an verschiedenen Orten illegal aufgehalten habe,

dass er im Jahre 2006 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt habe, nach dessen Ablehnung indessen im Juli 2006 nach Deutschland zurückgeschickt worden sei, wo er rund zwei Wochen lang geblieben sei, um alsdann wieder illegal nach Frankreich zurückzukehren, dass er schliesslich am 11. Dezember 2006 von der französischen Polizei festgenommen und am folgenden Tag nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei,

dass er bei seiner Ankunft in Colombo am 13. Dezember 2006 verhaftet und sechs Monate lang wegen Verletzung der Einreisevorschriften (Einreise ohne Pass) im Gefängnis von C.__________ inhaftiert gewesen sei, bis er am 17. Mai 2007 nach einer Geldzahlung freigelassen worden sei,

dass er in der Folge in Colombo bei einem Bekannten gelebt und gleichzeitig in dessen Lebensmittelladen gearbeitet habe, dass etwa im Mai oder Juni 2008 der Sohn seines Arbeitgebers Waren mit dem Lastwagen nach Kilinochchi transportiert habe, dass Letzterer ungefähr eine Woche später in Colombo unter der An - schuldigung, Waren für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportiert zu haben, festgenommen und in der Folge inhaftiert worden sei,

dass es im Dezember 2008 beim Flughafen Ratmanala (Colombo) zu einer Bombenexplosion gekommen sei,

dass etwa zwei Tage später Angehörige der srilankischen Armee die drei Angestellten des Lebensmittelhändlers festgenommen hätten, weil sie in ihnen LTTE-Mitglieder vermutet hätten, dass einer der drei Festgenommenen wenige Tage später erschossen aufgefunden worden sei,

dass er selbst einer Festnahme nur deswegen entgangen sei, weil er sich gerade – wie stets freitags – in einem Tempel aufgehalten habe,

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dass die srilankischen Behörden ihn in der Folge weiterhin gesucht hätten, weil sie aufgrund der im Lebensmittelgeschäft konfiszierten Unterlagen gemerkt hätten, dass auch er in besagtem Geschäft gearbeitet habe,

dass er sich aus Furcht vor einer Verhaftung bei einem Bekannten des Lebensmittelhändlers versteckt habe, bevor er Sri Lanka am 2. Januar 2009 auf dem Luftweg verlassen habe,

dass das BFM mit Verfügung vom 27. April 2010 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings - eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Mai 2010 gegen diesen Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei der Entscheid des BFM vom 27. April 2010 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Juli 2010 einzahlte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-

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gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be - schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ein - zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an - erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be - hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden können,

dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht gelingt, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die vom BFM daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nachhaltig zu entkräften, dass die Feststellung in der Beschwerde zwar zutrifft, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, sich hinsichtlich der Anzahl der die Verhaftung seiner drei Arbeitskollegen durch - führenden Personen (drei bzw. vier Personen) widersprochen zu haben, da die vom BFM zitierte Protokollstelle des EVZ Kreuzlingen (vgl. act. B1/13 S. 8 Ziff. 15) bloss vier Personen, welche Dokumente im Geschäft beschlagnahmt hätten (ohne unmittelbare Nennung einer Festnahmehandlung), erwähnt habe (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 9), dass indessen – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2010 festgehalten – die Gesamtschilderungen des Beschwerdeführers gravierende Ungereimtheiten beinhalten, welche im Ergebnis auf Unglaubhaftigkeit seiner persönlichen Verfolgungssituation schliessen lassen,

dass zunächst nicht plausibel erscheint, weshalb der Sohn des Arbeitgebers nicht bereits beim Checkpoint in Vavuniya, wo er mit seinem Lastwagen voller Waren ja kontrolliert wurde (vgl. act. B9/16 S. 11), sondern erst eine Woche später in Colombo wegen des Verdachts, die LTTE mit Waren (bzw. Lebensmitteln; vgl. act. B9/16 S. 8 oben) unter - stützt zu haben, festgenommen wurde, zumal er damals mit einem Passierschein an einen Ort weiterfuhr, „in der die LTTE das Sagen” gehabt habe (vgl. act. B9/16 S. 11 Antw. 88),

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dass das BFM in seiner Verfügung überdies zutreffend erwogen hat, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen plausiblen Zusammenhang zwischen der Bombenexplosion auf dem Flughafen Ratmanala und der Verhaftung der Angestellten herzustellen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die srilankische Armee diese und ihn selber nicht bereits im Mai/Juni 2008 zusammen mit dem Sohn des Ladeninhabers festgenommen hätten, wenn sie ihn tatsächlich – wie behauptet – beim Bombenattentat im Dezember 2008 aufgrund seiner beruflichen Verbindung zum Sohn des Geschäftsinhabers (dieser sei ebenfalls Angestellter seines Vaters in dessen Lebensmittelgeschäft gewesen) auch als der LTTE zugehörig verdächtigt hätten (vgl. act. B1/9 S. 7 Ziff. 15),

dass im Weiteren auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es unlogisch anmute, dass der Geschäftsinhaber als solcher – wie vom Beschwerdeführer geschildert – seitens der srilankischen Armee angehörigen unbehelligt geblieben sei, zumal sie in ihm als Geschäftsin - haber und Vater des verhafteten Sohnes ja naheliegenderweise den Drahtzieher der Warenlieferungen vermutet haben müssten, zutreffend ist,

dass vor diesem Hintergrund auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, der Geschäftsinhaber sei damals bereits 59 Jahre alt und von schwacher Konstitution gewesen (vgl. act. B9/16 S. 11 Antw. 95 i.V.m. S. 14 Antw. 119), dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insgesamt der Eindruck entsteht, bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorbringen handle es sich um ein Konstrukt, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den

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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut - bar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatbeziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schlies -

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sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers trotz eines angeblich fehlenden Beziehungsnetzes im Grossraum Colombo (so soll insbesondere der Inhaber des Lebensmittelgeschäfts im Sommer 2009 verstorben sein [siehe Beschwerde S. 14/15]) als zumutbar zu er - achten ist, da dieser aufgrund der Aktenlage gesund ist, mit 11 Jahren Schule mit Abschluss O/Level (vgl. act. B1/9 S. 3 Ziff. 8) über eine solide Ausbildung verfügt und eigenen Angaben zufolge letztmals zwischen Dezember 2006 und Anfang Januar 2009 im Grossraum Colombo gelebt und gearbeitet hat,

dass im Weiteren in der Schweiz mehrere nahe Familienangehörige des Beschwerdeführers leben (vgl. act. B1/9 S. 4 Ziff. 12), welche ihn beim Wiederaufbau einer Existenz in der Heimat finanziell unterstützen können,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be - stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die Verfahrenskosten durch den am 14. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 14. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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