Asylum seeker's deportation upheld due to lack of credibility.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against a decision to not accept an asylum application and to order deportation. The applicant claimed he fled his home country after killing a man who impregnated his sister and feared retribution from the deceased's family, a cult, and militant groups. The court found the applicant's account of his journey and lack of identity documents not credible, thus not excusable under asylum law. Furthermore, any potential prosecution in his home country would be a legitimate state action, and threats from private groups were not considered asylum-relevant as state protection was deemed available. Therefore, the court upheld the initial decision to reject the asylum claim and order deportation, deeming it permissible, reasonable, and possible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 Bst, Art. 1 Bst, Art. 5 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst, Art. 6 AsylG; Asylum seeker's deportation upheld due to lack of credibility: The applicant claimed he fled his home country after killing a man who impregnated his sister and feared retribution from the deceased's family, a cult, and militant groups. The court found the applicant's account of his journey and lack of identity documents not credible, thus not excusable under asylum law. Furthermore, any potential prosecution in his home country would be a legitimate state action, and threats from private groups were not considered asylum-relevant as state protection was deemed available. Therefore, the court upheld the initial decision to reject the asylum claim and order deportation, deeming it permissible, reasonable, and possible.
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KI-generiertThis provision was the legal basis for the Federal Office for Migration's decision not to enter the asylum application.
This provision was cited in relation to the applicant's request for legal aid, which was denied.
This provision was cited for the imposition of court costs on the applicant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht
Tribu na l a d m i n i s t r a t i f fé d é r a l
Tribu na l e a m m i n i s t r a t ivo fe d e r a l e
Tribu na l a d m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV D-3810/2009 {T 0/2}
Urteil vom 17. Juni 2009
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien Z._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 28. November 2008 verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 30. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 6. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 25. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre dem Stamm der Bini an, sei christlichen Glaubens, spreche Edo und stamme aus B._______ in C._______ State, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er und seine Zwillingsschwester zunächst bei ihrer Tante, der Schwester seiner Mutter, gelebt hätten, da ihre Mutter bei der Geburt gestorben sei und sich der Vater nicht um sie gekümmert habe, dass die Tante das Haus der verstorbenen Mutter verkauft habe, den Zwillingen Geld gegeben und eine Wohnung für sie gemietet habe, während sie selber mit ihren eigenen Kindern im März 2008 nach Amerika ausgewandert sei,
dass die Schwester des Beschwerdeführers am 26. November 2008 einen Teil des Geldes herausverlangt und der Beschwerdeführer es ihr gegeben habe,
dass ihn die Freundin der Schwester am folgenden Abend nach der Arbeit über die Einweisung der Schwester in ein Spital informiert habe, worauf er sich zur Klinik begeben habe, wo über den Tod seiner Schwester infolge einer Abtreibung orientiert worden sei, dass die Schwester in der gleichen Nacht beerdigt worden sei, dass ihm die Freundin der Schwester auch mitgeteilt habe, wer für die Schwangerschaft seiner Schwester verantwortlich gewesen sei, worauf der Beschwerdeführer am folgenden Tag diese Person mit einem Messer getötet habe und anschliessend in einem Bus nach D._______ geflohen sei,
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dass er von dort aus seine Reise in die Schweiz mit Hilfe eines Verwandten des Buschauffeurs angetreten habe, dass er von der Familie des Getöteten, von deren Glaubensgemeinschaft, von einer militanten Gruppe und vom nigerianischen Staat infolge des von ihm verübten Tötungsdelikts gesucht werde und mit seiner Ermordung rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätskarte und keinen Reisepass besessen habe, weshalb er keine Identitätspapiere abgeben könne,
dass er seinen Schülerausweis an seinem Wohnort zurückgelassen habe und dieser von der Glaubensgemeinschaft mit seinen Sachen verbrannt worden sei, wie er von einem Freund am Telefon erfahren habe,
dass seine Tante den Geburtsschein mit nach Amerika genommen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juni 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten und mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Suche der nigerianischen Behörden nach der Person des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitime Handlung aufzufassen
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sei und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der Behörden ergäben, dass die darüber hinaus geltend gemachten Befürchtungen als Nachteile seitens privater Organisationen zu betrachten seien, womit es sich um eine Verfolgung durch Drittpersonen handle, welche nur dann als asylrelevant gelte, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre, was indessen in Nigeria nicht der Fall sei, dass nämlich Geheimkulte in Nigeria oft mit gewalttätigen Konflikten in Verbindung gebracht würden, gesetzlich verboten seien und ihre Praktiken von den nigerianischen Behörden verfolgt würden, dass die nigerianischen Behörden bei Hinweisen auf gesetzwidriges Verhalten auch gegen gewaltbereite Militante im Rahmen ihrer Möglichkeiten einschritten,
dass somit diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien,
dass zudem erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, weil er unrealistische Angaben zu seiner Biografie und wenig überzeugende Aussagen zum Tötungsdelikt sowie zum Verhalten der Behörden zu Protokoll gegeben habe, dass das Verhalten der Tante, die jahrelang die Elternrolle übernommen und dann die Zwillinge einfach ihrem Schicksal überlassen haben soll, nicht realistisch sei, dass es angesichts der weitverzweigten Verwandtschaft nigerianischer Familien unwahrscheinlich sei, die Zwillinge in einer gemieteten Wohnung allein und ohne Bezugsoder Vertrauenspersonen zu lassen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft seiner Schwester nichts bemerkt habe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Tötungsdelikt stereotyp ausgefallen seien und er in der Anhörung praktisch wörtlich wiederholt habe, was er zuvor in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe,
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dass auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhalten der Behörden, sie hätten tatenlos zugeschaut, wie das Hab und Gut des Beschwerdeführers von der Familie des Getöteten beziehungsweise von deren Geheimkult verbrannt worden sei, unrealistisch sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2009 übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitätsoder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab, dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identitätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze, dass seine Angaben über die Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind, dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne Identitätspapiere von Nigeria in die Schweiz gereist und kein einziges Mal einer (Grenz)-Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, er sei am gleichen Tag, an welchem er in B._______ ein Tötungsdelikt begangen habe, nach D.________ gereist und habe von dort aus sofort sein Heimatland verlassen, da Ausreisevorbereitungen stets mit einer gewissen Wartezeit und Organisation verbunden sind, dass diese geltend gemachte schnelle Ausreise ohne jegliche Identitätspapiere vielmehr jeglicher Realität entbehrt, dass der Beschwerdeführer ferner nicht angeben konnte, über welche Örtlichkeiten seine Reise geführt habe oder mit welchen Schiffsrespektive Zugsgesellschaften er gereist sei,
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dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, er habe in seinem Heimatland keinen Kontakt zu nahen Angehörigen oder Freunden, zumal – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte – in der nigerianischen Bevölkerung weit verzweigte verwandtschaftliche Beziehungen gepflegt werden, dass somit aufgrund seiner unglaubhaften Angaben über die Reise in die Schweiz, deren Vorbereitung und den Kontakt zum Heimatland auch nicht geglaubt werden kann, er besitze keine Identitätsoder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer andern Einschätzung zu führen vermag, weil der Beschwerdeführer darin zum Vorwurf der fehlenden Entschuldbarkeit der Abgabe von heimatlichen Identitätspapieren gar keine Stellung nahm, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass der Beschwerdeführer die Tötung einer Person zugab, was als strafbare Tat zu qualifizieren wäre,
dass er unter diesen Umständen in jedem Land mit einer strafrechtlichen Untersuchung und allenfalls auch mit einer strafrechtlich motivierten Verurteilung zu rechnen hätte, dass deshalb eine allfällige strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers als rechtsstaatlich legitime Handlung der nigerianischen Strafverfolgungsbehörden zu betrachten ist, dass aus der geltend gemachten drohenden Verfolgung auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich ist, weil den Akten keine konkreten Indizien entnommen werden können, wonach der
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Beschwerdeführer im Falle einer möglichen Bestrafung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG mit einer unverhältnismässig hohen Strafe im Sinne eines Ethnooder Politmalus (vgl. EMARK 2004 Nr. 2) zu rechnen hätte, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellte, dass somit nicht nur die Strafverfolgung an sich, sondern ebenfalls eine allfällige Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdeführers in Nigeria offensichtlich nicht aus den im Asylgesetz genannten Verfolgungsgründen erfolgen würde,
dass zusätzlich in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend gemacht wurde, in Nigeria könne er nicht mit einem fairen Strafverfahren rechnen, weil man nicht berücksichtigen werde, dass er sich zwar für seine Schwester verantwortlich gefühlt habe, indessen aufgrund seines jugendlichen Alters mit der konkreten Situation nicht habe umgehen können und im Affekt reagiert habe, dass dieses pauschale und nicht näher begründete Vorbringen indessen vorliegend nicht zu überzeugen vermag, weshalb seine Furcht, er sei in seinem Heimatland Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, nicht begründet ist,
dass ferner die von ihm befürchteten Nachstellungen durch die Familie des Getöteten beziehungsweise deren religiösen Geheimkult und militanter Bewegung als Verfolgung durch Drittpersonen gelten, dass die Vorinstanz diese Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen Nachstellungen seitens der militanten Gruppe, des Geheimkults oder der Familie des Getöteten mit der Verlegung seines Wohnsitzes in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können, zumal nicht davon auszugehen ist, die Verfolger würden ihn in einem andern Landesteil aufspüren,
dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich ausserdem – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte – an die nigerianischen Polizeibehörden wenden kann, da diese als schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb eine allfällig befürchtete Verfolgung als kriminelle Handlung im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen werden,
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dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vorbringen als haltlos zu erachten sind, dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind, dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde, dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind,
dass – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann
– an dieser Einschätzung auch eine allfällige strafrechtliche Untersuchung und mögliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Nigeria mangels überzeugender und substanziierter Hinweise auf eine menschrechtswidrige Behandlung nichts zu ändern vermag, dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise eine Lehre als Coiffeur begonnen,
dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria diese Tätigkeit wieder aufnehmen oder sich eine andere Arbeit suchen und sich damit seine Existenz sichern kann,
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dass zwar gemäss seinen Aussagen keine Verwandten in Nigeria leben sollen, dies dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der allgemein in der nigerianischen Bevölkerung grossen verwandtschaftlichen Beziehungsnetze nicht geglaubt werden kann, weshalb davon auszugehen ist, er könne zumindest für die erste Zeit nach seiner Rückkehr von Personen aus seinem bisherigen sozialen Beziehungsnetz im weiteren Sinn unterstützt werden, dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 abs. 1 VwVG abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: